Der Insolvenzverwalter fordert Zahlung von Zinsen und Kapital!
Zeichner von Nachrangdarlehen der Hanseatischen Fußball Kontor Invest GmbH werden unter Klageandrohung zur Zahlung aufgefordert. Es ist damit zurechnen, dass der Insolvenzverwalter auch Ernst macht. Anleger sollten sich fachkundig beraten lassen.
Der Insolvenzverwalter vertritt die Auffassung, dass die in den letzten 4 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Anleger geleisteten Zahlungen auf die Nachrangdarlehen nach §§ 134 Abs. 1, 129 der Insolvenzordnung (InsO) anfechtbar seien. Es handele sich um "unentgeltliche Leistungen" der insolventen Hanseatischen Fußball Kontor Invest GmbH handeln, was mit der Vereinbarung eines sog. "qualifizierten Rangrücktritts" begründet wird. Die Vereinbarung bedeute ein Zahlungsverbot bei Insolvenzreife. Erfasst seien Zinszahlungen und Rückzahlung der Darlehen. Der Insolvenzverwalter geht davon aus, dass spätestens seit dem 1.4.2014 die Insolvenzreife gegeben war.
Fraglich ist aber, ob dieser sog. "qualifizierte Rangrücktritt" wirksam vereinbart wurde.
Zu prüfen ist, ob Anleger sich auf "Entreicherung" berufen können. Das kann nur im Einzelfall geprüft werden. Es kommt auf die konkreten Umstände an. Die Behauptung, das Geld sei ausgegeben worden, reicht nicht.
Möglicherweise hält auch die in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsbelehrung einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Allerdings sollte auch geprüft werden, inwieweit "Tippgeber" und Anlagevermittler auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können.
Ca. 2.500 Anleger beteiligten sich mit Darlehen von durchschnittlich 9.000,00 Euro und einer Laufzeit zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Es sollte in den "lukrativen Fußmallmarkt", in Transferrechte für junge talentierte Fußballspieler und in Anteile an Fußballclubs investiert werden. Es wurde mit hohen Renditen, die in vielen Fällen als sicher dargestellt wurden, geworben. Über Risiken wurde jedoch meist unzureichend aufgeklärt. Da die Anlage sicher sei, wurde Anlegern auch gesagt, dass man die Investition als "Festgeldanlage" betrachten könne.
Im Falle einer Falschberatung sind Schadensersatzansprüche gegeben. Der Anleger wäre so zu stellen, als wenn er das Darlehen nie gezeichnet hätte. Der Anleger hätte einen Anspruch gegen den Anlageberater auf Ersatz des verlorenen Geldes; im Gegenzug müsste er diesem seine Ansprüche im Insolvenzverfahren abtreten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) verjähren Beratungsfehler jeweils gesondert für sich.
Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde hat jahrelange Erfahrung mit der Abwehr von Forderungen von Insolvenzverwaltern auf Rückzahlung von Zinsen und Kapital nach Insolvenzreife.