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T e s t a m e n t s v o l l s t r e c k u n g

 Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein.

 

Durch eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung wird – wenn alles richtig läuft – die Umsetzung der letztwilligen Verfügung sichergestellt. Vorstellungen und Ziele des Erblassers lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Nachlassabwicklung oder deren Verwaltung in den Händen eines Testamentsvollstreckers liegt. Motive für die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers können der Wunsch des Erblassers sein, die Verteilung des Nachlasses gerecht und in einem bestimmten Zeitraum sicherzustellen, das Vermögen und den Familienfrieden zu erhalten und /oder Ehepartner / Lebensgefährten/Familienangehörige finanziell abzusichern.

Sollen die Erben die Verteilung des Nachlasses abwickeln, ist häufig Streit vorprogrammiert. In vielen Fällen wären die Erben mit der Abwicklung des Nachlasses auch schlichtweg überfordert. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann zu einer ganz erheblichen Arbeitsentlastung der Erben führen und stellt insofern keine Bevormundung dar, sondern eine wertvolle Hilfestellung.

Insbesondere wenn es um die Absicherung von Minderjährigen geht oder der Erblasser nicht möchte, dass die Erben das Vermögen sofort „verprassen“, ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll.

Eine sachgerechte und ordentliche Nachlassabwicklung ist vielfach auch nicht einfach.

Hierzu gehören u.a. die Sicherung des Nachlasses und die Sichtung aller Unterlagen, die Klärung von – privaten und geschäftlichen – Vertragsverhältnissen, die Einziehung von Geldforderungen und die Bezahlung von Rechnungen, die Beendigung von Vertragsverhältnissen (wozu auch die Kündigung von Mietverhältnissen und die Wohnungsauflösung gehören kann) und letztlich auch die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Sollen Vermögenswerte veräußert werden, kann auch dies erheblichen Sachverstand und Verhandlungsgeschick voraussetzen, insbesondere wenn umfangreiche Wertpapierdepots, Immobilien und Antiquitäten vorhanden sind. Alles schnell zu Geld zu machen, ist regelmäßig keine gute Lösung. Wertpapiere verkauft man nicht, wenn die Kurse im Keller sind. Zudem stellt sich die Frage: Wie soll der Erlös angelegt werden? Konten und Grundbücher müssen berichtigt werden, Auflagen und Vermächtnisse sind zu erfüllen. Dass kann alles erhebliche Arbeit machen und es ist völlig sachgerecht, wenn der Erblasser hiermit eine Person seines Vertrauens beauftragt. Minderjährige, unerfahrene oder alte und kranke Familienangehörige oder weit entfernt lebende Erben können die Nachlassabwicklung nicht oder nicht so durchführen, wie es erforderlich wäre. Es ist insoweit wirklich keine schlechte Idee, dies durch einen geeigneten Testamentsvollstrecker erledigen zu lassen, wobei es nicht ausreicht, dass dieser nur die erbrechtlichen Vorschriften kennt.

Ein guter Testamentsvollstrecker setzt nicht nur die Anweisungen und Vorstellungen des Erblassers um. Er muss sich nicht nur darum kümmern, dass alle Auflagen und Vermächtnisse erfüllt werden. Vielmehr sollte der Testamentsvollstrecker auch etwas von der Sache verstehen. Wenn also umfangreiche Wertpapierdepots vorhanden sind, dann sollte der der Testamentsvollstrecker auch vom Kapitalmarkt etwas verstehen. Dasselbe gilt bei umfangreichem Immobilienbesitz. Mit einem Kundenberater der Depot führenden Bank oder Sparkasse sprechen oder einen Makler beauftragen, kann jeder.

In vielen Fällen ist auch eine Testamentsvollstreckung über einen längeren Zeitraum – über mehrere Jahre – sinnvoll. Dies ist bei minderjährigen und unerfahrenen Erben sachgerecht, auch wenn eine sachgerechte Veräußerung eines umfangreichen wertvollen Immobiliebestandes gewährleistet oder die Zerschlagung eines Unternehmens verhindert werden soll. Bei minderjährigen Erben kann auch bezweckt sein, das Erbe vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters zu schützen. Der Testamentsvollstecker ist in diesem Fall bei Rechtsgeschäften weder auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch des Vormundschaftsgerichts angewiesen.

Eine Testamentsvollstreckung hat auch erhebliche Vorteile, wenn die Gefahr besteht, dass Gläubiger des Erben auf das Erbe zugreifen würden. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bietet eine ganz effektive Möglichkeit, den Zugriff etwaiger  Gläubiger auf den Nachlass abzuwehren. Nachlass, der einer Testamentsvollstreckung unterliegt, ist vor den Gläubigern des Erben geschützt. Dies gilt auch, wenn der Zugriff durch einen Sozialhilfeträger droht.

Der Erblasser kann sich für eine Abwicklungstestamentsvollstreckung oder eine Verwaltungstestamentsvollstreckung entscheiden. Die erste Variante wird gewählt, wenn es nur eine gesicherte, gerechte Verteilung des Nachlasses geht. Die Verwaltungstestamentsvollstreckung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es darum geht, den Lebensunterhalt für eine Person, die nicht in der Lage ist, das ererbte Vermögen selber zu verwalten, sicherzustellen. Dann stehen diesen Personen (z. B. Minderjährige, Suchtkranke etc.) zwar die Erträge aus der Erbschaft zu, sie sind jedoch für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer von der Verwaltung des Erbes ausgeschlossen.

Der Testamentsvollstrecker erhält gemäß eine „angemessene“ Vergütung (§ 2221 BGB). Über die Höhe sagt das Gesetz nichts. Der Erblasser sollte deshalb im Testament festlegen, welche Vergütung dem Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit zusteht. Dies sorgt für Klarheit und vermeidet Streitigkeiten.

Der Testamentsvollstrecker hat folgende Pflichten:

Er hat unverzüglich ein Nachlassverzeichnis anzufertigen. Er ist den Erben auskunftspflichtig und rechenschaftspflichtig. Sein Amt hat er gewissenhaft und sorgfältig führen. Er hat auch das ihm anvertraute Vermögen nicht nur zu erhalten, sondern soll es möglichst auch vermehren. Schenkungen darf der Testamentsvollstrecker gemäß nicht vornehmen (ausgenommen Anstands- oder Pflichtschenkungen). Der Testamentsvollstrecker darf gemäß § 181 BGB keine Geschäfte mit sich selbst abschließen; er darf also keine Gegenstände aus dem Nachlass käuflich erwerben. Fügt der Testamentsvollstrecker den Erben vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zu, so haftet er hierfür gemäß § 2219 BGB mit seinem Privatvermögen. Dasselbe gilt, wenn ein Vermächtnis zu vollziehen ist und der Testamentsvollstrecker hier pflichtwidrig handelt. Dann haftet er gegenüber dem Vermächtnisnehmer.

Einschlägige Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

§ 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers
(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.
 
§ 2198 BGB Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.

§ 2199 BGB Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

§ 2200 BGB Ernennung durch das Nachlassgericht
(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.
(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.

§ 2202 BGB Annahme und Ablehnung des Amts
(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.

§ 2203 BGB Aufgabe des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

§ 2204 BGB Auseinandersetzung unter Miterben
(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.
(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

§ 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

§ 2206 BGB Eingehung von Verbindlichkeiten
(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.

§ 2207 BGB Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.

§ 2208 BGB Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.
(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

§ 2209 BGB Dauervollstreckung
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.

§ 2210 BGB Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 2211 BGB Verfügungsbeschränkung des Erben
(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

§ 2212 BGB Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 2213 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.
(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.

§ 2214 BGB Gläubiger des Erben
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

§ 2215 BGB Nachlassverzeichnis
(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.

§ 2216 BGB Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.

§ 2217 BGB Überlassung von Nachlassgegenständen
(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.
(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.

§ 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

§ 2219 BGB Haftung des Testamentsvollstreckers
(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.
(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

§ 2220 BGB Zwingendes Recht
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.
 
§ 2221 BGB Vergütung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

§ 2222 BGB Nacherbenvollstrecker
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

§ 2223 BGB Vermächtnisvollstrecker
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

§ 2224 BGB Mehrere Testamentsvollstrecker
(1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.
(2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind.

§ 2225 BGB Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

§ 2226 BGB Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

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