HONORAR / PROZESSFINANZIERUNG / DECKUNGSSCHUTZ
Das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (kurz: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder RVG) ist seit dem 1.7.2004 die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung der Vergütung. Das RVG ersetzt die zuvor geltenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Mit dem RVG wollte der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen, die Mandanten verstärkt bei der außergerichtlichen Streitbeilegung zu unterstützen. Dies ist auch sinnvoll. Regelmäßig wird daher eine außergerichtliche Lösung angestrebt. Anwalts- und Gerichtskosten richten sich regelmäßig nach dem Gegenstandswert (Streitwert).
Im Rahmen einer sog. anwaltlichen Erstberatung wird nicht nur besprochen, wie die Erfolgsaussichten einzuschätzen sind und wie zunächst vorgegangen werden sollte; selbstverständlich wird auch erläutert, mit welchen Kosten zu rechnen ist.
Es kann sachgerecht sein, ein Stunden- oder Pauschalhonorar zu vereinbaren. Sollte der Rechtsstreit mit eigenen Mitteln nicht finanziert werden können, ist - je nach Lage des Falles und entsprechend der wirtschaftlichen Situation des Mandanten - daran zu denken, die Beantragung von Prozesskostenhilfe anzusprechen, einen Prozessfinanzierer zu kontaktieren oder ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.
Auch die Besprechung der Prozessfinanzierung ist unverzichtbarer Bestandteil der anwaltlichen Beratung, die jeder Maßnahme vorausgehen muss. Mandanten der KANZLEI DR. ROHDE müssen nicht befürchten, hier böse Überraschungen zu erleben. Allerdings: Wer nichts tut und nichts versucht, bleibt auf seinem Schaden sitzen und verschenkt möglicherweise sehr realistische Chancen, zu seinem Recht zu kommen.
Die KANZLEI DR. ROHDE rechnet - im Regelfall - nach den gesetzlichen Bestimmungen ab. Besteht eine Rechtsschutzversicherung trägt diese weitgehend die Anwalts- und Gerichtskosten. Die KANZLEI DR. ROHDE übernimmt gerne - kostenfrei - die Deckungsschutzanfrage. Es erweist sich leider immer wieder als sinnvoll, dass bereits hiermit eine unabhängige Kanzlei beauftragt wird. Sollte Deckungsschutz abgelehnt werden, bleibt auch die Möglichkeit, den Versicherungsombudsmann einzuschalten; letztlich kann auch an die Erhebung einer Deckungsschutzklage gedacht werden.