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V e r s i c h e r u n g s r e c h t

Die außergerichtliche und gerichtliche Beratung erfolgt in allen zentralen Versicherungssparten, also insbesondere dem Sach-, Personen- und Haftpflichtversicherungsrecht.

Rechtsanwalt Dr. jur Andreas Rohde ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein.

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Die Kanzlei bietet die Beratung und Vertretung bei Schadenmeldung, bei Leistungsablehnung und bei Abwicklung des Versicherungsfalles an.

Zum Sachversicherungsrecht gehört das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-, Hausrat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung.

Zum Recht der privaten Personenversicherung gehört das Recht der Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung.

Zur Krankenversicherungsrecht gehören Streitigkeiten aus dem Bereich

•    der Privaten Krankenversicherung
•    der Krankenzusatzversicherungen
•    der Krankenhaustagegeldversicherung
•    der Krankentagegeldversicherung
•    der Auslandskrankenversicherung
•    der privaten Pflegeversicherung

Im Bereich des Rechtsschutzversicherungsrechts steht im Vordergrund die Durchsetzung des Anspruches auf Deckungsschutz, wenn der Rechtsschutzversicherer seine Eintrittspflicht ablehnt.

Zum Haftpflichtversicherungsrecht gehört das Recht der Pflichtversicherung, der privaten und betrieblichen Haftpflichtversicherung, der Haftpflichtversicherung der freien Berufe, der Umwelt- und Produkthaftpflicht sowie der Bauwesenversicherung. Hierzu gehört natürlich auch die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung und die Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Die Kanzlei bietet auch die Beratung bei der Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen an.

Viele Versicherer haben in den vergangenen Jahrzehnten Fehler beim Verkauf ihrer Policen gemacht. Betroffen sind vor allem Verträge, die in den Jahren von 1994 bis 2007 abgeschlossen wurden. Hier wurden die Kunden vielfach nicht richtig über ihr 14-tägiges beziehungsweise 30-tägiges Recht zum Widerspruch und Rückzug vom Vertrag belehrt. Diese Fehler eröffnen nach der Rechtsprechung vielen Kunden die Chance, die Verträge auch heute noch rückabzuwickeln. Die Versicherer dürfen im Fall der Rückabwicklung zwar erbrachte Versicherungsleistungen abziehen, müssen aber das damals eingezahlte Geld sehr ordentlich verzinsen. In vielen Fällen kommt deshalb durch einen nachträglichen Widerspruch deutlich mehr Geld herein, als die Verträge hergeben.

Man schätzt, dass etwa 60 Prozent aller Kunden, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 in Deutschland eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, ihrem Vertrag noch heute widersprechen können. Grund dafür sind vor allem zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2014 bzw. aus dem Jahr 2015 (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, und BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14). Bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen hat der BGH nun auch das „ewige Widerrufsrecht“, den sogenannten „Widerrufs-Joker“ anerkannt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (Az. C-209/12) die Richtung. Ob die formellen Anforderungen erfüllt sind, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Den Anspruch auf Rückabwicklung haben auch Kunden, die schon vor Jahren aus ihren Policen „ausgestiegen“ sind, selbst wenn sie damals einen Rückkaufswert erhalten haben.

Bei dem im Zeitraum 1994 bis 2007 üblichen Policenmodell erhielt der Versicherungsnehmer, der gegenüber einen Antrag auf Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung gestellt hatte, die Vertragsunterlagen erst bei Antragsannahme durch den Versicherer, also zusammen mit dem Versicherungsschein ausgehändigt. Um dem Versicherungsnehmer die Entscheidung zu belassen, ob er mit dem Vertragsinhalt einverstanden ist, räumte § 5a VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) a.F. ihm zunächst ein 14-tägiges, ab dem 8. Dezember 2004 ein 30-tägiges Widerspruchsrecht ein. Voraussetzung für die Ingangsetzung dieser Frist war, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen vollständig vorlagen und er in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde. Andernfalls bestand das Widerspruchsrecht fort, erlosch allerdings ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie (§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.). Ob diese Jahresfrist wirksam war, war umstritten (siehe unten, BGH, Urteil vom 7.5.2014, Az. IV ZR 76/11).

Rechtsprechung:

Lebensversicherung: Aufklärungs- / Beratungspflicht eines Versicherungsmaklers bei einem Verkauf von Lebensversicherungen

OLG Hamm, Urteil v. 13.3.2019 (Az. I-20 U 142/18):

Der Kläger nahm den Beklagten als Versicherungsmakler auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Beklagte ihm zu einem Verkauf von Ansprüchen aus mehreren Lebensversicherungsverträgen an eine Gesellschaft, die später insolvent wurde, riet. Das dem Beklagten bekannte Geschäftsmodell der Käuferin sah vor, dass nur ein Teil des Kaufpreises für die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen Zug um Zug gegen deren Abtretung erfolgte, dass aber zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Zahlung erfolgen solle, so dass die Verkäufer letztlich einen Betrag in Höhe des Doppelten des Rückkaufswertes, den die Versicherungsverträge im Zeitpunkt des Verkaufs hatten, erhalten sollten. Ein Hinweis darauf, dass schon im September 2010 verschiedene Veröffentlichungen existierten, die sich kritisch mit diesem Geschäftsmodell auseinandersetzten, erfolgte seitens des Beklagten nicht; ebenso wenig wies dieser darauf hin, dass er das Insolvenzrisiko hinsichtlich der Käuferin nicht näher beurteilen könne.

Das OLG führte aus:

Steht eine Pflichtverletzung eines Maklers im Zusammenhang mit einem Verkauf von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag, hat ein Schadenersatzanspruch seine Grundlage in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB und nicht in § 63 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wobei § 63 VVG und § 280 Abs. 1 BGB im Wesentlichen gleiche Anspruchsvoraussetzungen haben.

Die §§ 60 ff., 63 VVG seien anwendbar auf Pflichtverletzung des Maklers bei einer Vertragsanbahnung, während sonstige Pflichtverletzungen, etwa bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls, ihre Grundlage in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB haben. Nichts anderes gelte, wenn die geltend gemachte Pflichtverletzung - wie hier - im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag steht. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte eine Beratungsleistung aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses erbracht hat. Es könne dahinstehen, ob deshalb zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag als Dauerschuldverhältnis bestand oder ob anlässlich der Beratung über den konkreten Verkauf der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen ein neues Schuldverhältnis zwischen den Parteien begründet worden war. Jedenfalls lag ein solches Schuldverhältnis vor, weil es sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten bei der Beratung nicht um eine bloße Gefälligkeit "als helfender Bekannter" ohne Rechtsbindungswillen handelte. Maßgeblich dafür ist nicht die innere Vorstellung des Beklagten, sondern vielmehr die Einordnung der Erklärungen des Beklagten aus Sicht eines verständigen Empfängers bei objektiver Betrachtung. Stehen - für den Erklärenden erkennbar - wirtschaftliche Interessen, insbesondere erhebliche Vermögenswerte des Erklärungsempfängers, auf dem Spiel, lässt dies regelmäßig auf einen Rechtsbindungswillen schließen.

Es könne auch dahinstehen, ob der Beklagte hafte, weil er nicht auf die besonderen Risiken eines Verkaufs der Ansprüche gerade an die Käuferin hingewiesen hat.  Denn jedenfalls ergebe sich eine Pflichtverletzung des Beklagten daraus, dass er den Kläger und seine Ehefrau nicht auf die Möglichkeit einer Kündigung der Lebensversicherungsverträge hinwies und die Vor- und Nachteile von Kündigung einerseits sowie Verkauf mit teilweise sehr viel späterer Zahlung durch einen nicht sicher (dauerhaft) liquiden Käufer andererseits auch nicht gegenüber stellte.

Selbst wenn es dem Kläger darauf angekommen sei, kurzfristig Liquidität in einer Höhe von rund 20.000,00 Euro wegen steuerrechtlicher Verbindlichkeiten zu erlangen, hätte er genau dies gerade durch eine Kündigung der Verträge erreichen können, da deren gemeinsamer Rückkaufswert deutlich oberhalb dieses Betrages lag. Die von der Käuferin Firma ausgezahlte Summe betrug demgegenüber weniger als 20.000,00 Euro. Da folglich die Kündigung der Verträge und die Geltendmachung des Rückkaufswertes mindestens genauso geeignet gewesen wäre, das Ziel einer kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung zu erreichen, hätte der Beklagte deutlich auf die verschiedenen dem Kläger und seiner Ehefrau offen stehenden Möglichkeiten hinweisen müssen, was er unstreitig nicht getan hatte.

Private Rentenversicherung: Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht bei Abschluss eines Versicherungsvertrags

OLG Köln, Urteil v. 17.10.2018 (Az. 26 O 39/18):

Der Kläger forderte Schadensersatz wegen Falschberatung beim Abschluss eines privaten Rentenversicherungsvertrages (Basisrentenversicherungsvertrag). Er behauptete, der Berater es unterlassen, ihn auf den Umstand hinzuweisen, dass es im Falle einer Kündigung des staatlich geförderten Versicherungsvertrages keinen Rückkaufswert gebe und er deshalb bis zum 60. Lebensjahr nicht über das eingezahlte Kapital verfügen könne. Der Berater habe auch nicht darauf hingewiesen, dass er nach dem 60. Lebensjahr die Rente nicht auf einmal ausgezahlt bekommen könne. Schließlich habe der Berater  auch den Hinweis auf den Nachteil unterlassen, dass nach seinem Tod lediglich der Ehegatte und die Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld bestehe, eine Hinterbliebenenrente erhalten könnten. Wäre er – der Kläger – über diese Nachteile aufgeklärt worden, so hätte er diesen Versicherungsvertrag niemals abgeschlossen. Der Kläger behauptete, ihm stehe gegenüber der Beklagten zu 2) – der Versicherungsgesellschaft – ein Schadensersatzanspruch gem. § 6 Abs. 5 VVG zu. Der Beklagte zu 1) – der für die Beklagte zu 2) gehandelt hatte – habe ihn auf den Unterschied zwischen den sogenannten Rürup-Rentenmodellen und den sonstigen flexiblen Rentenmodellen der Privatversicherer hinweisen müssen; es genüge nicht, nur auf die steuerlichen Vorteile hinzuweisen, ohne auch die zwingenden Nachteile dieser staatlich geförderten Rentenversicherung deutlich zu machen. Da der Beklagte zu 1) auch keine Beratungsdokumentation erstellt habe, sei ihm, dem Kläger, eine Beweislasterleichterung bis hin zur Beweislastumkehr zuzubilligen.

Das OLG Köln entschied:

Nach § 6 Abs. 1 S. 2 VVG hat der Versicherer den erteilten Rat zu dokumentieren. Ist dies unterblieben, hat der Versicherer eine ordnungsgemäße Beratung, also insbesondere die Erteilung der erforderlichen Hinweise zu beweisen. Den Beweis, dass der Beklagte zu 1) den Kläger insbesondere auf die Möglichkeit einer fehlenden Kündigung mit Auszahlung des Rückkaufswerts hingewiesen hat, habe die Beklagte zu 2) nicht geführt.

Liegen die haftungsbegründenden Voraussetzungen vor, so hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer den durch die Verletzung der Beratungspflicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Versicherungsnehmer ist § 249 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn die Beratung ordnungsgemäß erfolgt wäre. Hätte der Versicherungsnehmer bei ordnungsgemäßer Beratung den Vertrag nicht geschlossen, so hat er einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrags unter Zurückzahlung eingezahlter Prämien und Ersatz des Zinsschadens oder entgangenen Gewinns.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines kausalen Schadens trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Versicherungsnehmer. Ihm kommt allerdings - so das OLG Köln - die Vermutung aufklärungs- und beratungsrichtigen Verhaltens zugute: Steht fest, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn der Rat ordnungsgemäß erteilt und befolgt worden wäre, so wird vermutet, dass sich der Versicherungsnehmer dem Rat entsprechend verhalten hätte. Für das Eingreifen der Vermutung kommt es nicht darauf an, ob der Kunde bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Der Aufklärungspflichtige muss vielmehr beweisen, dass der Versicherungsnehmer das vorgeschlagene Produkt auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus Folgendes: Ausgehend davon, dass es dem Kläger gerade darauf ankam, einen Vertrag zu schließen, bei dessen Kündigung er die bis dahin eingezahlten Prämien in voller Höhe zurückerhalten hätte, hätte der Beklagte zu 1) als Vertreter der Beklagten zu 2) dem Kläger vor Augen führen müssen, dass eben dies bei dem von ihm empfohlenen Vertrag nicht der Fall war und ihm deshalb vom Abschluss abraten müssen. Zu vermuten ist dann, dass der Kläger einem entsprechenden Rat gefolgt wäre und den Vertrag nicht abgeschlossen hätte.

Die für das Gegenteil darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat weder hinreichend dargelegt, dass der Kläger den Vertrag auch bei ordnungsgemäßer Beratung geschlossen hätte, noch entsprechenden Beweis angeboten.

Soweit die Beklagte zu 2) geltend machen wollte, dass der Kläger bei Nichtabschluss des konkreten Vertrags einen anderen Vertrag geschlossen, bei dessen Kündigung er nur den Rückkaufswert erhalten hätte, so dass sich sein Schaden geringer darstelle, handele es sich um die Geltendmachung eines die Kausalität unterbrechenden hypothetischen Kausalverlaufs. Hierfür trägt allerdings  - so das OLG Köln - die Beklagte, als diejenige, die sich auf diesen beruft, die Darlegungs- und Beweislast. Auch diesbezüglich fehlte es sowohl an einer hinreichenden Darlegung als auch an einem geeigneten Beweisantritt.

Rechtsschutzversicherung: Deckungsanspruch für eine Klage wegen eines vom „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.9.2017, Az. 5 U 64/13:

Der Kläger erwarb unter dem 2011 einen VW-Sharan  bei einer VW-Vertragshändlerin. Das Fahrzeug ist vom sogenannten "VW-Abgasskandal" betroffen und deswegen mangelhaft. Der Kläger bat die Beklagte vorgerichtlich erfolglos um Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verkäuferin und die Herstellerin des PKW.

Der Kläger erhob sodann Deckungklage.

Das Landgericht hatte erstinstanzlich festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet sei, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte, insbesondere der Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der VW-Vertragshändlerin sowie Schadensersatzansprüche gegenüber der Volkswagen AG, zu tragen, die auf dem Kauf des VW Sharan beruhen.

Das OLG Düsseldorf wies den Rechtsschutzversicherer mit Beschluss vom 21.9.2017 darauf hin, dass es beabsichtigte, ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Das OLG führte u.a. aus:

Der Versicherer muss in seiner Ablehnungsentscheidung alle Gründe anführen, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will. Räumt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt die vom Versicherer ins Feld geführten Ablehnungsgründe aus, ohne dass ein Stichentscheid von der Sach- und Rechtslage erheblich abweicht, dann ist dieser Stichentscheid bindend und der Versicherer muss Rechtsschutz gewähren. Er kann dann keine weiteren Ablehnungsgründe mehr nachschieben. Nichts anderes gilt , wenn der Versicherungsnehmer direkt Deckungsklage erhoben und ohne den entsprechenden Einwand des Versicherers in der ersten Instanz obsiegt hat. Aus dem Umstand, dass der Versicherer das Recht verliert, die Leistung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit abzulehnen, wenn er dies dem Versicherungsnehmer entgegen entsprechender Vorgaben in den ARB nicht unverzüglich schriftlich mitteilt und sich dieses Recht auch dann nicht wirksam vorbehalten kann, wenn er die Leistung aus anderen Gründen ablehnt, folgt, dass ein Nachschieben von Gründen, die eine fehlenden Erfolgsaussicht zur Folge haben sollen, nicht zulässig ist.

Soweit sich die Beklagte in der Klageerwiderung darauf berufen hat, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers mutwillig sei, ist dies bereits deshalb unerheblich, weil sie selber vorträgt, die Deckung ursprünglich nicht wegen Mutwilligkeit abgelehnt zu haben und diesbezüglich - unstreitig - jedenfalls keinen Hinweis im Sinne von § 128 Satz 3 VVG  erteilt hat, so dass sie nunmehr mit dem Einwand ausgeschlossen ist.

Für die vom Kläger gegen die Herstellerin beabsichtigte Rechtverfolgung besteht eine nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen zu prüfende hinreichende Erfolgsaussicht, die sich hier bereits aus dem Umstand ergibt, dass bereits mehrere Landgerichte einen Schadenersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht haben.

Aufgrund dessen könnre dahinstehen, ob die Deckungsfiktion gemäß § 128 Satz 3 VVG eingreift.

§ 128 VVG lautet:

"Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt."

Versicherungsvermittlung: Beweislast für Beratung über die Nachteile einer Basisrentenversicherung bei lückenhafter Beratungsdokumentation

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 26.2.2014 (Az. 5 U 64/13):

Macht ein Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche gegen einen Versicherungsmakler wegen fehlerhafter Beratung über die Nachteile eines Basisrentenversicherungsvertrages (fehlende jederzeitige Verfügbarkeit des Kapitals) geltend, muss der Versicherungsmakler substantiiert darlegen, welche Informationen er bei Vertragsanbahnung erteilt hat. Erfüllt darüber hinaus die Beratungsdokumentation keine Hinweise zu einer Aufklärung über diese Nachteile, ist davon auszugehen, dass es an einer solchen Beratung gefehlt hat.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihm auf seine Erklärung hin, dass er jederzeit an das angelegte Geld herankommen müsse, wenn dies nötig sei, versichert, dass dies kein Problem sei. Die eingezahlten Beträge seien jederzeit verfügbar und auszahlbar. Außerdem habe ihm der Beklagte gesagt, dass eine "Kapitaloption" bestünde und die Rente übertragbar sei. Für ihn sei auch wichtig gewesen, dass seine Ehefrau abgesichert sei. Auch dies habe der Beklagte ihm versichert. Im Jahr 2011 habe er erfahren, dass die Rente weder übertragbar noch kapitalisierbar sei und vor Rentenbeginn kein Rückzahlungsanspruch besteht. Hätte der Beklagte ihm dies gesagt, hätte er den Vertrag nicht geschlossen.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand unstreitig ein Versicherungsmaklervertrag. Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden.

Nach § 61 Abs. 1 S. 1 VVG muss der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben. Nach § 61 Abs. 1 S. 2 VVG hat er dies zu dokumentieren.

Daraus folgt, dass der Beratungsaufwand im Wesentlichen von dem Schwierigkeitsgrad, also der Vielschichtigkeit und Verständlichkeit des angebotenen Versicherungsproduktes abhängt. Die Beratung und die Begründung muss versicherungsnehmer- und marktbezogen sein.

Derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, trägt dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann grundsätzlich der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft.

Eine substantiierte Darlegung des Beklagten, wie der Kläger im Einzelnen richtig beraten und aufgeklärt worden ist, fehlte bereits nach Ansicht des OLG Köln. Auf die Beweislastverteilung kam es deshalb nicht an.

Die Beweislast war aber sogar zum Nachteil des Beklagten umgekehrt, weil das von diesem vorgelegte Beratungsprotokoll entgegen § 61 Abs. 1 S. 2 VVG keine Dokumentation über die erforderliche Beratung enthielt.

Kann der Versicherungsvermittler eine Dokumentation nach § 61 Abs. 1 VVG nicht vorlegen, ist dem Versicherungsnehmer eine Beweislasterleichterung bis hin zur Beweislastumkehr zuzubilligen. Andernfalls würde die Dokumentationspflicht nach § 61 Abs. 1 S. 2 VVG ihren Zweck einer Beweissicherung nicht erfüllen können.

Diese Grundsätze gelten nicht nur dann, wenn überhaupt keine Beratungsdokumentation vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn die vorgelegte Dokumentation die behauptete Beratung nicht ausweist. Dann muss der Makler nachweisen, dass er entgegen der schriftlichen Dokumentation trotzdem mündlich beraten hat, wie er behauptet.

Der Beklagte war daher dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Kläger durch die Verletzung der Beratungspflichten entstanden ist. Der Kläger ist so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde, also so, wie er stünde, wenn der Beklagte ihn ordnungsgemäß beraten, den Rat begründet, alles dokumentiert und die Dokumentation übermittelt hätte. Hätte der Versicherungsnehmer dann den zustande gekommenen Versicherungsvertrag nicht geschlossen, ist er so zu stellen wie er ohne diesen Vertragsschluss stände. Da eine Naturalrestitution für den Versicherungsmakler ausscheidet, hat er eine Geldentschädigung zu leisten, muss also jedenfalls in solchen Fällen dem Versicherungsnehmer die aufgewendeten Prämien ersetzen.

Dem kann der Beklagte nicht entgegen halten, dass der Kläger aus der Rentenversicherung möglicherweise später nach Erreichen des Renteneintrittsalters Rentenzahlungen erhält. Darauf ist der Kläger zwar im Wege des Vorteilsausgleichs grundsätzlich zu verweisen. Wenn Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Geschädigte den Vorteil aber lediglich Zug um Zug gegen Erfüllung des Ersatzanspruchs herausgeben bzw. vorhandene Ansprüche abtreten. Weil die Rentenansprüche nach den Versicherungsbedingungen  nicht übertragbar sind, kann der Kläger seine Ansprüche nicht an den Beklagten abtreten. Als "weniger" dazu muss er sich aber Zug um Zug verpflichten, mögliche spätere Rentenzahlungen an den Beklagten auszukehren. Ohne diese Einschränkung der Verurteilung des Beklagten nach § 255 BGB analog stände der Kläger besser da als ohne Pflichtverletzung.

Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach Widerspruch

BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11:

Der Kläger schloss bei der beklagten Versicherung zum 1. Dezember 1998 einen Rentenversicherungsvertrag im Wege des Policenmodells ab, wobei er – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts – nicht hinreichend deutlich über sein Widerspruchsrecht informiert worden war. Nach Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts im Jahr 2007 erklärte der Versicherungsnehmer den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und forderte den Versicherer zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Nutzungszinsen auf.

§ 5a VVG a.F. (in der Fassung vom 2.12.2004 - gültig vom 8.12.2004 bis 31.12.2007):

" (1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt.

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluß vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.

Nach Klageabweisung in den Instanzen erfolgte im Revisionsverfahren eine Vorlage des BGH an den EuGH mit der Frage, ob die benannte Jahresfrist mit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vereinbar war (BGH, Beschl. v. 28. März 2012 - IV ZR 76/11).

Nachdem der EuGH die Europarechtswidrigkeit von § 5a Abs. 2 Satz. 4 VVG a.F. festgestellt hatte (EuGH, Urt. v. 19. Dezember 2013, Az. C-209/12), urteilte der BGH wie folgt:

"1.   § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 19. Dezember 2013 (C-209/12) richtlinienkonform einschränkend auszulegen.

2.   Danach enthält § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. eine planwidrige Regelungslücke, die richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet.

3.   Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. besteht das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fort.

4.  Ist der Versicherungsvertrag infolge eines rechtzeitigen Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen, ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der erlangte Versicherungsschutz zu berücksichtigen. "

Durch die Entscheidung des BGH steht jetzt im Mittelpunkt die Frage, ob der Versicherungsnehmer hinsichtlich seines Widerrufsrechtes ordnungsgemäß belehrt wurde.

Mögliche Fehlerquellen sind (Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2)

- eine nicht hinreichend deutliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung;
- eine Belehrung an versteckter Stelle;
- der fehlende Hinweis, dass ein Widerspruch nur schriftlich bzw. – ab dem 1. August 2001 – in Textform erfolgen konnte (vgl. BGH, Urt. v. 28. Januar 2004, Az. IV ZR 58/03 );
- eine inhaltlich unrichtige Belehrung (etwa wenn die Vertragsunterlagen, nach deren Zugang die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt, nicht vollständig aufgeführt sind, oder der Fristbeginn derart unzutreffend bezeichnet ist, dass die Widerspruchsfrist bereits ab dem Tag des Zugangs der Unterlagen laufen soll („ab Erhalt“), tatsächlich aber nach § 187 Abs. 1 BGB für die Fristenberechnung der Tag des Fristbeginns nicht mitgerechnet wird (also „nach Erhalt“));
- die unvollständige Übermittlung der Vertragsunterlagen (etwa wenn Versicherungsbedingungen oder Verbraucherinformationen nicht beigefügt waren).

Hat der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht wirksam ausgeübt, ist der Vertrag unwirksam und nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln.

Eine Vielzahl von in Deutschland verkauften Lebens- und Rentenversicherungen wurden von Versicherungen mit Sitz in Liechtenstein angeboten. Auch für diese Verträge gelten die Regelungen des § 5a VVG a.F. Die betroffenen Versicherungsnehmer müssen ihre Rechte nicht in Liechtenstein einklagen, sondern können an ihrem Wohnsitzgericht gegen die Liechtensteiner Versicherungsgesellschaft klagen.

Rechtsschutzversicherung: Vorvertraglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen (hier: Miete)

In Fällen der Mietminderung wegen erst nach Jahren aufgetretener Feuchtigkeit tritt der Versicherungsfall erst mit dem Zutagetreten des Mangels ein, weil erst dadurch der rechtliche Konflikt ausgelöst wird!

AG Mannheim, Urteil v. 19.12.2008 (Az. 3 C 333/08):

Das Amtsgericht (AG) Mannheim hat völlig zutreffend ausgeführt:

"Dieser Versicherungsfall trat während des versicherten Zeitraums auf. Er lag nicht bereits bei der Überlassung einer mit behaupteten Baumängeln versehenen Wohnung, sondern erst zu diesem Zeitpunkt vor, an dem der Mangel zutage trat. Dem Einwand der Vorvertraglichkeit war insoweit nicht zu folgen. Grundsätzlich gilt der Versicherungsfall gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 c ARB 2000 dann als eingetreten, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen (Harbauer, ARB-Kommentar §14 ARB 75 Rn.39). Es genügt somit auch jeder nur behauptete Verstoß, wenn er kein reines Werturteil darstellt, sondern einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthält. Als Verstoß in diesem Sinne ist jedes objektive Zuwiderhandeln gegen eine Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns anzusehen. Allerdings stellt die Überlassung einer mit verborgenen Baumängeln behafteten Wohnung an sich noch keinen Verstoß iSv § 4 Abs.1 Satz 1 c ARB 2000 dar (Prölls/Martin VVG § 14 ARB 75 Rn. 24; Harbauer, ARB-Kommentar § 14 ARB 75 Rn.54). Vielmehr ist in Fällen von Mietminderung wegen erst nach Jahren aufgetretener Feuchtigkeit der Versicherungsfall erst mit dem Zutagetreten des beanstandeten Mangels bzw. der nicht erfolgten Beseitigung eingetreten (Harbauer, ARB-Kommentar §14 ARB 75 Rn.54, OLG Düsseldorf NVersZ 2001, 183). Erst hierdurch wird die Tauglichkeit der Wohnung zu vertraglich festgelegten Zwecken beeinträchtigt und der rechtliche Konflikt ausgelöst.Denn grundsätzlich sind auch Konflikte aus Dauerschuldverhältnissen, die bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung bereits bestanden haben, versichert, soweit nicht der maßgebliche Grund im Vertragsschluss selbst liegt (Harbauer, ARB-Kommentar § 14 ARB 75 Rn.46). Dies wäre aber vorliegend nur der Fall, wenn um die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Vertrages wegen arglistiger Täuschung gestritten würde. Dass im Abschluss des Mietvertrages bzw. im Eintritt der Klägerin in diesen derartige Gründe vorlagen, ist jedoch nicht Streitgegenstand im Verfahren der Klägerin gegen die Mieterin …. Vielmehr streiten die Parteien dort um das Recht der Mieterin, einen geminderten Mietzins zu zahlen, da in ihrer Wohnung im versicherten Zeitraum Mängel aufgetreten seien.Dieses Ergebnis wird auch durch Überlegungen zum Zweck des § 4 Abs.1 Satz 1 c ARB 2000 bestätigt. Diese Vorschrift soll vor allem sog. Zweckabschlüssen vorbeugen. Es soll verhindert werden, dass der Versicherer für Kosten einstehen muss, die aus rechtlichen Auseinandersetzungen herrühren, mit deren Eintritt der Versicherungsnehmer bei Stellung des Versicherungsantrags bereits konkret rechnen musste (BGH VersR 1984, 530), der Rechtsstreit gewissermaßen bereits vorprogrammiert war. Die Klägerin hat aber weder mit Hinblick auf die gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrer Mieterin den Versicherungsantrag gestellt, noch wusste sie zu diesem Zeitpunkt, dass die streitgegenständliche Wohnung mit Baumängeln behaftet sein könnte.Zuletzt sprechen auch Gerechtigkeitserwägungen für den entwickelten Lösungsansatz. Klagt in der umgekehrten Situation der Mieter wegen einer Schimmelbildung in seiner Wohnung, die er auf bauliche Mängel des Hauses zurückführt, gegen seinen Vermieter, so würde er nach Ansicht der Beklagten niemals eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung erlangen, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages nach Abschluss des Mietvertrages liegt. Dies wäre jedoch mit dem Grundgedanken einer Rechtsschutzversicherung nicht vereinbar, denn dies würde den Mietvertragsparteien in den meisten Fällen von Schimmelbildung, die zumindest von Seiten des Mieters immer auf Baumängel zurückgeführt werden, den Versicherungsschutz nehmen. Gerade diese Streitfälle sollen aber von einer Mietrechtsschutzversicherung erfasst werden."

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Fall Keyco AG: Neue Pleite!

Nach Inofina AG nun auch die Swissgerman AG in Konkurs!

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SHB-Fonds / MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG: Nicht vorschnell Raten nachzahlen!

Mahnbescheide wegen nicht geleisteter Raten! Unbedingt Vergleichsangebote anwaltlich prüfen lassen!

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Keyco / Inofina AG: Neues zum Stand des Konkursver- fahrens!

Unter Umständen sehr geringe Quote!

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EuGH: Widerrufsbelehrung widerspricht EU-Recht!

Darlehensverträge von Banken und Sparkassen betroffen!

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Erste Oderfelder: Insolvenz- verwalter nimmt Anleger in Anspruch!

Der Insolvenzverwalter fordert Einlage und Ausschüttungen zurück!

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PIM Gold GmbH: insolvent!

Vermittler im Fadenkreuz!

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Sparkassen: Sparer können Zinsen nachfordern!

Zinsanpassungsklauseln vielfach unwirksam!

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BGH macht Anlegern Mut!

Klagen auch ohne Zeugen erfolgreich!

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P & R Gruppe: Insolvenzan-träge gestellt!

Anleger fürchten um ihr Geld! Haftung der Vermittler steht im Focus!

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Keyco AG: Konkurs!

KANZLEI DR. ROHDE prüft Ansprüche auf Schadenersatz!

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Olive Tree Farmers GmbH / Olive Tree Invest: Die BaFin ordnet Abwicklung an !

Anleger sollten anwaltlichen Rat einholen!

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SHB-Fonds / MD München - Dornach Fonds GmbH & Co. KG: Handlungsbedarf!

BGH: Prospekt irreführend!

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Alphapool: Anklage wegen Betruges u. Verstoß gegen das KWG

Harald Krauss: Bafin gibt die Abwicklung auf!

Euro Grundinvest Gruppe: LG München verurteilt Herrn Malte Hartwieg persönlich!

Wurstwelten GmbH: BaFin gibt die Abwicklung auf!

COSMA-Gruppe: Haftung der Vermittler im Focus!

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Rückabwicklung eines Im- mobilienkaufvertrages bei Angabe eines falschen Bau-jahres!

OLG Hamm (Az. I-22 U 82/16): Eine Abweichnung von zwei Jahren kann zur Rückabwicklung berechtigen!

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Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass!

Ein durch Erbanfall erworbener Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftssteuer (BFH, Az. II R 21/14).

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Bei Eigenbedarfskündigung höhere Nutzungsentschädi- gung!

BGH: Mieter muss Marktmiete zahlen!

WBG Leipzig-West AG: Geringe Quote im Insolvenzverfahren!

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Quantum Leben AG: Klage eingereicht!

SAMIV AG: Landgericht Erfurt verurteilt Vermittlerin!

Bei Bausparvertrag: Der Eintritt der Zuteilungsreife rechtfertigt nicht Kündigung nach § 489 BGB (OLG Stuttgart, Az. 9 U 171/15)!

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Keine generelle Verpflicht- ung zur Vorlage eines Erb- scheines!

BGH - Az. XI ZR 440/15 - schafft Klarheit: Erbe kann sein Erbrecht auch ohne Erbschein belegen!

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Auch risikobereiter Anleger muss umfassend aufgeklärt werden!

OLG Brandenburg: Hinweis im Prospekt auf Totalverlustrisiko nicht immer ausreichend!

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Kein Anspruch auf Vorfäl- ligkeitsentschädigung bei Kündigung durch die Bank wegen Verzugs mit Raten- zahlung!

Jetzt Klage auf Rückzahlung! BGH stärkt Darlehensnehmern den Rücken!

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Beteiligung HCI Shipping Select XV: Haftpflichtver- sicherer zahlt!

Erfolge auch bei weiteren Schiffsfonds!

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Neues BGH-Urteil zur Haft- ung bei Verstoß gegen das KWG!

Münchener prime select AG - Gewerbsmäßiger Ankauf von Lebensversicherungsverträgen war erlaubnispflichtig!

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OLG Frankfurt am Main und LG Neuruppin folgen BGH!

Kündigung eines Bankkredits wegen Zahlungsverzugs: BGH lehnt Anspruch der Bank auf eine abstrakt berechnete Vorfälligkeitsentschädigung ab!

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Vorfälligkeitsentschädigung: Rückzahlung bei wirksamen Widerruf!

Landgericht Nürnberg-Führt, Az. 6 O 2273/14: Kläger hat nach wirksamen Widerruf Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung!

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PANSOLAR: Berater muss zahlen!

LG Karlsruhe verurteilt Berater wegen der Vermittlung einer Photovoltaikanlage der Firma PANSOLAR Europe GmbH & Co. KG! KANZLEI DR. ROHDE wieder erfolgreich!

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SAMIV AG: Vermittler vom LG Lüneburg verurteilt!

RA Dr. Rohde erstreitet erneut Schadenersatz!

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K1 Invest: Wieder Klage er- folgreich!

Gericht in Ellwangen verurteilt Vermittlerin! Vergleich vor dem LG Frankfurt am Main! Weitere Ansprüche angemeldet!

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Fall "Sonnengeld" - Erfolg vor dem OLG Celle!

KANZLEI DR. ROHDE erreicht nun auch Verurteilung durch das Landgericht Hildesheim!

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Beteiligung am KanAM XX: Erneut Sparkasse verklagt!

KANZLEI DR. A. ROHDE reicht weitere Klage ein!

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OLG Zweibrücken weist er- neut Klage des WBG-Insol- venzverwalters ab!

Insolvenzverwalter der WBG Leipzig-West AG unterliegt erneut mit Anfechtungsklage!

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Hannover Leasing Wachs- tumswerte III: Vergleich! Voller Erfolg bei MPC Ren- dite-Fonds Leben plus IV!

Bank zahlt nach Klage! Bank hat Auskunft über Provisionen zu erteilen!

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Großer Erfolg für KANZLEI DR. ROHDE: BGH bestätigt Urteil gegen Hauptaktionär der WBG Leipzig-West AG!

BGH weist Revision zurück! Mehrheitsaktionär rechtskräftig verurteilt! Der BGH verschärft Prospekthaftung!

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GlobalSwissCapital AG und DM Beteiligungen AG:

Anleger bekommen Recht!

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ARCHIV: Frühere Beiträge

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