BGH: Prospekt irreführend!
Gesellschafter der MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG haben vor Kurzem ein Schreiben der Fonds-Geschäftsführung erhalten, worin ihnen mitgeteilt wurde, dass über das Vermögen der früheren Treuhandgesellschaft, der Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ihnen wurde dringend angeraten, mit der neu aufgenommenen Treuhandkommanditistin, der Asservare GmbH, einen neuen Treuhandvertrag abzuschließen.
Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde rät den Betroffenen, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Jahr mit Urteil vom 16.3.2017 entschieden, dass der Prospekt der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG (MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG) fehlerhaft ist.
Mit dem Vertrieb des Fonds SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG wurde 2006 begonnen. Das Fondskonzept sah eine Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds vor. Zielfonds waren die LHI Immobilienfonds GmbH & Co. Technologiepark Köln Beteiligungs KG und die SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte München-Dornach Besitz KG. Der Fonds LHI Technologiepark Köln besaß Anteile an dem Fonds NARAT GmbH & Co. KG, der in sieben Immobilienobjekte investierte. Darüber hinaus war eine weitere Investition in einer Größenordnung von 100 Millionen Euro geplant. Die Finanzierung des Fonds sollte zu einem großen Teil mit Fremdkapital erfolgen.
Anleger sollten zwischen mehreren Beteiligungsmodellen wählen können, und zwar: "RENDITEMAXX", "Clevere Kombi", "IMMORENTE Plus", "IMMORENTE" und "CLASSIC". Anleger, die die Zeichnungssumme nicht sofort leisten konnten, wurde mit den Varianten "IMMORENTE Plus" und "IMMORENTE" Ratenzahlung angeboten. Der Fonds wurde als sicher und für die Altersvorsorge geeignet beworben und "verkauft".
Der BGH beurteilte den Beteiligungsprospekt wie folgt:
"Angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Fall eine typische unternehmerische Beteiligung (mit Totalverlustrisiko) angeboten wurde, stellt es eine gezielte Desinformation des künftigen Anlegers dar, einen solchen (gewöhnlichen) Immobilienfonds, bei dem nicht nur keine besonderen Sicherungsmechanismen vorgesehen sind, sondern zusätzliche Risiken in Form einer Blind-Pool-Investition bestehen, als speziellen Altersvorsorgefonds und ideale Form der Altersvorsorge (Prospekt, S. 6) zu bezeichnen. Der irreführende Eindruck wird durch § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags noch verstärkt, indem als vorrangiger Gesellschaftszweck die Altersvorsorge der Gesellschafter genannt wird. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Fonds durchaus zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet sei. Der Umstand einer bloß ergänzenden Altersvorsorge wird lediglich im Vorwort zu dem Prospekt erwähnt, während im Prospekt selbst die "ideale Form der Altersvorsorge" und das "innovative Sicherungskonzept" zum Zwecke der Altersvorsorge betont werden, ohne dass zwischen einer Eignung der Anlage zur Altersvorsorge oder lediglich zur ergänzenden Altersvorsorge differenziert wird.
Die für sich genommen zutreffenden Risikohinweise in dem Prospekt, es liege eine unternehmerische Investition mit Totalverlustrisiko vor, vermögen nichts daran zu ändern, dass dem verständigen Anleger der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, es handele sich um ein speziell zum Zwecke der Altersvorsorge entwickeltes Produkt, und das Fondskonzept trage dem im Vordergrund stehenden Interesse des Anlegers am Erhalt des investierten Kapitals durch eine entsprechende Gestaltung umfassend Rechnung.
Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt … Eine Gesamtschau des Prospekts … ergibt, dass die warnende Wirkung der Risikohinweise durch die plakative Bezeichnung als "Altersvorsorgefonds", wofür eine innere Rechtfertigung nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, und die mehrfachen Hinweise auf die besondere Eignung des Fonds zur Altersversorgung gezielt entwertet werden. Dem verständigen Anleger erschließt sich nicht, dass bei der angebotenen Beteiligung der Kapitalerhalt und die sichere Altersvorsorge nicht im Vordergrund stehen."
Was tun? Sofern Schadenersatzansprüche nicht verjährt sind, könnte man daran denken, den Anlageberater in Anspruch zu nehmen. In Betracht kommt aber - im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 16.3.2017 - auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund oder ein Widerruf der auf den Beitritt gerichteten Erklärung. Interessant ist dies, wenn noch Ratenzahlungen zu leisten sind. Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen, inwieweit Kündigung und / oder Widerruf in Betracht kommen und was dies dann bedeutet.
Anlegern folgender SHB-Fondsgesellschaften können sich ebenfalls an die KANZLEI RECHTSANWALT DR. ROHDE wenden:
SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. BusinessPark Stuttgart KG
SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Einkaufszentrum Carré Göttingen KG
SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Erlenhofpark München-Unterhaching KG
SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG
SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG
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Update vom 26.7.2022:
Das Landgericht München I hat Zahlungsklagen der MD München-Dornbach Fonds GmbH & Co. KG abgewiesen. Die Beklagten, die sich nicht auf einen Vergleich einlassen wollten, wurden durch Rechtsanwalt Dr. jur Andreas Rohde vertreten. Die Verfahrenskosten hatte die Klägerin zu tragen. Den Mandanten blieben erhebliche Zahlungen erspart. Die Kammern des Landgerichts, die mit den Zahlungsklagen befasst waren, entschieden zugunsten der Mandanten der KANZLEI DR. ROHDE. Die Urteile sind rechtskräftig. Berufung wurde in keinem der Verfahren nicht eingelegt. Diese wäre sicherlich auch erfolglos geblieben.
Update vom 12.5.2021:
Die MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG (früher: SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorge KG) bzw. deren Rechtsanwälte, die Kollegen Blume & Asam Rechtsanwälte, Adamstraße 4, 80636 München, haben gegen Anleger der MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG Ansprüche auf Zahlung ausstehender Raten geltend gemacht.
Angeboten wurden damals folgende Beteiligungsformen:
"RENDITEMAXX": Volleinzahlung zzgl. Abwicklungsgebühr innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung;
"CLEVERE KOMBI": Hier waren zunächst nur 50% der Einlage zzgl. Abwicklungsgebühr innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung einzuzahlen. Die restlichen 50% der Einlage zzgl. Abwicklungsgebühr sollten durch Thesaurierung der Ausschüttungen erbracht werden;
"IMMORENTE": Hier sollten 5% der Beteiligungssumme zzgl. Abwicklungsgebühr innerhalb von 14 Tagen eingezahlt werden. Die restliche Beteiligungssumme sollte durch monatliche Ratenzahlungen geleistet werden.
Viele Anleger hatten Ihre Beteiligung schon vor einigen Jahren außerordentlich gekündigt, als Ihnen klar geworden war, dass von einem "Altersvorsorgefonds" keine Rede sein konnte. Diese Anleger hatten dann auch ihre Ratenzahlungen eingestellt.
Die ausstehenden Raten wurden nun von Anlegern, die an ihrer außerordentlichen Kündigung festhalten wollten, unter Hinweis auf § 28 des Gesellschaftsvertrages eingefordert, wobei den Anlegern von den Kollegen Blume & Asam Rechtsanwälte ein Angebot zur einvernehmlichen Beendigung des Beteiligungsverhältnisses gegen Zahlung von 80% der geltend gemachten Forderung gemacht wurde. In den hier zu Prüfung eingereichten Fällen wurden bereits Mahnbescheide beantragt.
Rechtsanwalt Dr. jur Andreas Rohde sieht hier jedoch - vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall - gute Chancen, die Zahlungsansprüche abzuwehren. Vorschnell sollte hier nicht gezahlt werden!