B a n k - und K r e d i t v e r t r a g s r e c h t
Das "Bankrecht" umfasst – kurz und bündig ausgerückt – die Rechtsbeziehungen zwischen Banken und Bankkunden, sämtliche das Bankwesen betreffende Gesetze und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Natürlich sind hier unter "Banken" auch die Sparkassen zu verstehen.
Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde, M.Sc. darf die Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" führen. Rechtsanwalt Dr. Rohde ist auch Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein e.V. (DAV).
Gemäß § 14l Fachanwaltsordnung (FAO) sind für das Fachgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht besondere Kenntnisse nachzuweisen, und zwar in den Bereichen:
1. Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden, insbesondere
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen,
b) Bankvertragsrecht,
c) das Konto und dessen Sonderformen,
2. Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung einschließlich Auslandsgeschäft,
3. Zahlungsverkehr, insbesondere
a) Überweisungs-, Lastschrift-, Wechsel- und Scheckverkehr,
b) EC-Karte und Electronic-/Internet-Banking,
c) Kreditkartengeschäft,
4. sonstige Bankgeschäfte - insbesondere im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG - z. B. Pfandbriefgeschäft, Finanzkommissionsgeschäft, Depotgeschäft, Garantiegeschäft, Emissionsgeschäft, Konsortialgeschäft einschließlich Auslandsgeschäft,
5. Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht, insbesondere Wertpapierhandel, Investmentgeschäft, alternative Anlageformen, Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung,
6. Factoring/Leasing,
7. Geldwäsche, Datenschutz, Bankentgelte,
8. Recht der Bankenaufsicht, Bankenrecht der europäischen Gemeinschaft und Kartellrecht,
9. Steuerliche Bezüge zum Bank- und Kapitalmarktrecht,
10. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
Die Kanzlei berät Sie, wenn Sie hier Beratungsbedarf haben, und vertritt Ihre Interessen, wenn Sie es wünschen – natürlich auch vor Gericht.
Rechtsanwalt Dr. Rohde ist auch Mitglied in der 1989 gegründeten Bankrechtlichen Vereinigung e.V. ("Bankrechtliche Vereinigung - Wissenschaftliche Gesellschaft für Bankrecht e.V."). Ihr Zweck ist es, die wissenschaftliche Behandlung aller das Bankrecht betreffenden Fragen zu fördern. Die Vereinigung verfolgt dieses Ziel, indem sie u.a. Juristen aller Berufsrichtungen miteinander ins Gespräch bringt, um im Rahmen von Vortragsveranstaltungen und in sonstiger Weise einen Gedankenaustausch über nationale und internationale bankrechtliche Fragen zu ermöglichen und auf diesem Wege bankrechtliche Veröffentlichungen zu fördern. Die Vereinigung ist als gemeinnützig anerkannt.
Fälle im Fokus:
Bundesgerichtshof entscheidet über Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen
BGH, Urteil vom 6.10.2021, XI ZR 234/20 - Mitteilung der Pressestelle Nr. 182/2021 vom 6.10.2021
Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 6.10.2021 über die Revisionen des Musterklägers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22.4.2020 über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden.
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:
Die beklagte Sparkasse schloss seit dem Jahr 1994 mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. In den Vertragsformularen heißt es u.a.:
"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst."
In den in die Sparverträge einbezogenen "Bedingungen für den Sparverkehr" heißt es weiter:
"Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist."
Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen für zu niedrig. Er verfolgt mit seiner Musterfeststellungsklage sieben Feststellungsziele. Mit diesen macht er die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend, die Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode vorzunehmen. Darüber hinaus möchte er festgestellt wissen, dass die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens ab der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden, dass mit der Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften im Sparbuch keine den Verjährungslauf in Gang setzende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen begründenden Umstände verbunden ist und dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für eine Verwirkung der Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen gegeben ist.
Das Oberlandesgericht hat der Musterfeststellungsklage teilweise stattgegeben. Der Musterkläger verfolgt seine Feststellungsziele mit der Revision weiter, soweit das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angegriffene Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung der Spareinlagen unwirksam ist und dass die in den Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Auf die Revision des Musterklägers hat er das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat. Insoweit hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Musterbeklagten monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind. Er hat zudem entschieden, dass Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden. Die vom Musterkläger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung hat er jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:
Die angegriffene Klausel enthält bei der gebotenen objektiven Auslegung im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, wonach diese den Vertragszinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern kann. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität unwirksam ist, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Rechtsfehlerhaft ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, es könne einen Referenzzinssatz deswegen nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen, weil im Verfahren über die Musterfeststellungsklage nicht auszuschließen sei, dass einzelne Sparverträge individuelle Vereinbarungen enthielten. Solche Individualvereinbarungen sind nur in den Klageverfahren zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zu berücksichtigen und schließen die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 ZPO, nicht aber die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren aus.
Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Da das Oberlandesgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz getroffen hat, wird es dies nach Zurückverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben. Die Zinsanpassungen sind nach der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird.
Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist weiter davon auszugehen, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.
Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden. Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen derselben Verjährung wie das angesparte Kapital. Das gilt auch für den Verbrauchern bislang nicht gutgeschriebene Zinsbeträge. Die Möglichkeit der Verbraucher, vor Vertragsbeendigung eine Gutschrift von weiteren Zinsbeträgen einzuklagen, bewirkt keine Vorverlagerung der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge. Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher, auf den bei der Auslegung der in den Sparverträgen getroffenen Abreden abzustellen ist, erwartet aufgrund der vertraglichen Absprache über die Zinskapitalisierung, dass die Bank die vertraglich geschuldeten Zinsen auch dann am Ende eines Geschäftsjahres dem Kapital zuschlägt, wenn er sein Sparbuch nicht zum Nachtrag vorlegt. Dieser berechtigten Erwartung widerspräche es, wenn der Anspruch auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge bei Vertragsbeendigung deswegen bereits verjährt wäre, weil der Anspruch auf Erteilung einer korrekten Zinsgutschrift nicht in einer die Verjährung hemmenden Art und Weise vom Verbraucher während der Laufzeit des Sparvertrags geltend gemacht worden ist.
Die vom Musterkläger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung sind im Musterfeststellungsverfahren unzulässig, weil sie nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die Frage, ob ein bestimmter Umstand geeignet ist, einem Verbraucher Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis von seinem Anspruch auf weitere Zinsbeträge zu verschaffen, lässt sich nur individuell abhängig von der Person des Verbrauchers beantworten. Die Verwirkung eines Anspruchs wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können dabei nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die Frage, ob ein Umstandsmoment vorliegt, das zusammengenommen mit dem Zeitmoment eine Verwirkung des Anspruchs des Verbrauchers rechtfertigt, kann daher nur individuell und nicht in einem Musterverfahren beantwortet werden.
Vorinstanz: OLG Dresden - Musterfeststellungsurteil vom 22.4.2020 - 5 MK 1/19
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 133 BGB Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§ 157 BGB Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 308 Nr. 4 BGB In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
[...]
4. (Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
[…]
§ 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO
(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft.
[...]
Karlsruhe, den 6.10.2021 Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. ./. Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
OLG Dresden, Urteil vom 22.4.2020 (Az. 5 MK 1/19): Urteil im Musterfestellungsklageverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. ./. Stadt- und Kreissparkasse Leipzig!
Zinsanpassungsklauseln unwirksam!
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden (OLG), Aktenzeichen 5 MK 1/19, hat am 22.4.2020 über die Musterfeststellungsklage, die die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig eingereicht hat, entschieden.
Die Verbraucherzentrale Sachsen begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Sparkasse ausgereichten Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel". Nach Ansicht der Verbraucherzentrale hat die Sparkasse die Zinsen aus Sparverträgen bisher falsch berechnet. Das OLG hat diese Ansicht im Wesentlichen bestätigt. Auch der 5. Zivilsenat geht davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Weiter wurde die Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt, bestätigt. Diese zugunsten der Sparer beantwortete Rechtsfrage hat erhebliche Bedeutung, da die behauptete Verjährung von Zinsnachzahlungsansprüchen das Hauptargument der Sparkassen zur Verweigerung der Ansprüche darstellte; auch die Schlichtungsstelle des Sparkassen- und Giroverband e. V. neigte dieser Auffassung zu.
Wenn Sie in einen solchen Sparvertrag eingezahlt haben, steht Ihnen möglicherweise eine recht hohe Zinsnachzahlung zu. Es geht hier durchaus um Tausende von Euro, die Ihnen zustehen können. Der KANZLEI DR. ROHDE ist die Problematik bestens bekannt. Lassen Sie sich beraten! Dies insbesondere, wenn Sie Kunde der Berliner Sparkasse waren oder noch sind und einen vergleichbaren Sparvertrag abgeschlossen haben.
Sparkassen: Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen rechtswidrig!
Viele (Prämien-)Sparverträge von Sparkassen enthalten unzulässige Zinsanpassungsklauseln. Die KANZLEI DR. ROHDE empfiehlt, diese Verträge überprüfen zu lassen.
Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass zu wenig Zinsen gezahlt wurden. Es geht hier vor allem um langfristige Sparverträge, die in den 1990er und 2000er Jahren angeboten worden sind - und es geht auch um viel Geld.
Die Verzinsung dieser Verträge setzt sich meist aus zwei Komponenten zusammen, nämlich einem variablen Zins und einer Prämie (Bonus), deren Höhe von der Laufzeit des Sparvertrages abhängig ist.
Es geht um den variablen Zins, mit dem das Guthaben jährlich verzinst werden soll. Dieser Zins orientiert sich an der allgemeinen Zinsentwicklung. Erforderlich ist also eine vertragliche Regelung, die die Zinsanpassung erlaubt.
Und hier liegt das Problem: In vielen dieser Verträge finden sich intransparente Zinsanpassungsklauseln, die den Sparer benachteiligen. Die Folge ist: Der Sparer erhält eine zu niedrige Verzinsung.
Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit solchen Zinsanpassungsklauseln befasst:
In seinem Urteil vom 17. Februar 2004, Az. XI ZR 140/03, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Bei langfristig angelegten Sparverträgen ist eine formularmäßige Zinsänderungsklausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt, unwirksam.
Die beanstandete Klausel lautete: "Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combispar-Guthaben".
Dem Urteil des BGH vom 21. Dezember 2010, Az. XI ZR 52/08, lag folgende Klausel zugrunde:
"Die Bank vergütet dem Sparkontoinhaber im Rahmen der geltenden Bestimmungen die von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum der kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinsen. Eine Änderung des Zinssatzes tritt auch für bestehende Sparguthaben ohne besondere Mitteilung mit dem Tage in Kraft, der durch Aushang im Kassenraum bekannt gegeben wird."
In seinem Urteil vom 13. April 2010, Az. XI ZR 197/09, beanstandete der BGH folgende Klausel:
„Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz für S-Versicherungseinlagen am Ende der Gesamtdauer des Vertrages eine unverzinsliche Prämie auf die vertragsgemäß eingezahlten Sparbeiträge. Die Prämie beträgt bei einer Vertragsdauer von 8 bis 9 Jahren - 2%, 10 bis 11 Jahren - 4%, 12 bis 14 Jahren - 10%, 15 bis 19 Jahren - 15%, 20 bis 25 Jahren - 30%.“
Diese Klausel weise – so der BGH – nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf.
Dem BGH-Urteil vom 14. März 2017, Az. XI ZR 508/15, lag folgende Klausel zugrunde:
"Spareinlagen werden zu den von der Bank durch Aushang in den Geschäftsräumen der kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst. Änderungen werden mit der Bekanntgabe wirksam."
Auch diese Klausel wurde beanstandet.
Fehlt es an einer wirksamen vertraglichen Zinsanpassungsklausel liegt eine die planwidrige Regelungslücke vor. Diese ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB zu schließen. Die ergänzende Auslegung wäre in einem gerichtlichen Verfahren als Teil der rechtlichen Würdigung vom Richter durchzuführen.
Hierzu hat der BGH in dieser Entscheidung auch ausgeführt:
„Vom Berufungsgericht werden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Maßgabe der einschlägigen Senatsrechtsprechung die Parameter einer Zinsanpassung festzustellen sein, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 21 ff. und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 21 ff.).
In diesem Zusammenhang wird bei der Bestimmung des Referenzzinssatzes zu berücksichtigen sein, dass - worauf die Revision zutreffend hinweist - ein Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen sein wird. Denn der Sparvertrag hat eine Laufzeit von 25 Jahren. Zwar ist der Kläger nach der Sperrfrist von 24 Monaten zu einer ordentlichen Kündigung des Vertrags mit einer Frist von drei Monaten berechtigt. Dies stellt für ihn aber keine wirtschaftlich vernünftige Handlungsoption dar, da er die volle Prämie von 50% der jährlichen Sparleistungen erst ab dem 15. Jahr bis zum Ende der Vertragslaufzeit erhält (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 22 und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 22).“
Die meisten Kreditinstitute berufen sich nach Beobachtungen der Verbraucherzentralen nicht auf eine Verjährung der Nachzahlungsansprüche. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass der Verjährungseinwand kommt.
Grundsätzlich verjähren Ansprüche auf die Nachforderung von Zinsen aus Sparverträgen gemäß § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt aber nach § 199 BGB erst "mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste."
Bei den Sparverträgen werden die aufgelaufenen Zinsen zum Schluss des Kalenderjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Jahres an verzinst. Der Auszahlungsanspruch auf das Gesamtkapital wird erst fällig, wenn der Vertrag endet. Daher kann nach Ansicht der Verbraucherzentralen die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen, bevor der Vertrag beendet wurde.
Das würde bedeuten: Der Kunde kann also auch noch bis zu drei Jahre nach Auszahlung des Guthabens aus seinem Sparvertrag eventuelle Zinsnachzahlungsansprüche einfordern.
Der BGH hat sich zur Frage der Verjährung von Neuberechnungsansprüchen bei Sparverträgen mit fehlerhaften Zinsanpassungsklauseln bislang noch nicht geäußert. Die Rechtsfrage ist somit noch nicht abschließend geklärt. Allerdings gibt es nach Ansicht der Verbraucherzentralen einen Anhaltspunkt dafür, dass der BGH die kundenfreundliche Ansicht der Verbraucherzentralen bestätigt (BGH, Urteil vom 20.1.2009, Aktenzeichen XI ZR 487/07):
"Das Kreditverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, durch das der Kreditnehmer bis zu seiner Beendigung zur Erbringung von Teilzahlungen verpflichtet ist. Der Neuberechnungsanspruch soll dem Kreditnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die notwendige Kenntnis von der Art und Weise seiner Rückzahlungspflicht vermitteln (§ VERBRKRG § 4 Abs. VERBRKRG § 4 Absatz 1 Satz 4 Nr. VERBRKRG § 4 Absatz 1 Nummer 1c VerbrKrG). Der Neuberechnungsanspruch ist danach vom Gesetzgeber als (Dauer-)Nebenpflicht des Kreditgebers konzipiert worden, die bis zur Beendigung des Dauerschuldverhältnisses besteht. Diese Konzeption würde konterkariert, wenn der Anspruch vor Beendigung des Kreditverhältnisses wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre. Daher beginnt die Verjährung des Neuberechnungsanspruchs nicht vor Beendigung des Darlehensverhältnisses zu laufen (vgl. ähnlich zum Verhältnis von Haupt- und Hilfsansprüchen Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 195 Rdn. 26)."
Sparer, die mit dem Ergebnis Ihrer Sparverträge unzufrieden sind, können sich an die KANZLEI DR. ROHDE wenden.
Neue Meldung:
Prämiensparverträge: BaFin ruft Sparer zu Überprüfung auf!
Bundesanstalt für Verbraucherschutz (BaFin): 02.12.2020 | Thema Verbraucherschutz
Pressemitteilung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) empfiehlt Verbrauchern, ihre Prämiensparverträge sorgfältig zu überprüfen. Viele ältere Verträge enthalten Zinsanpassungsklauseln, mit denen Kreditinstitute die zugesicherte Verzinsung einseitig abändern könnten. Diese Klauseln sind laut Bundesgerichtshof (BGH) seit 2004 unwirksam.
Wichtig ist, dass betroffene Sparer jetzt selbst aktiv auf ihre Institute zugehen und sich erläutern lassen, welche Klausel ihr Vertrag ganz konkret enthält,
macht BaFin-Vizepräsidentin Elisabeth Roegele deutlich. Der nächste Schritt müsse dann sein, zu prüfen, ob diese rechtskonform sei. Bei Fragen zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche oder zur Unterbrechung etwaiger Verjährungsfristen rät Roegele zudem, sich bei Bedarf an eine Verbraucherzentrale oder auch einen Rechtsanwalt zu wenden. Betroffen seien insbesondere langfristig variabel verzinste Sparverträge aus 2004 und früher. Ein Runder Tisch, den die BaFin zum Thema Prämiensparen Ende November 2020 unter anderem mit den Verbänden der Kreditwirtschaft und Verbraucherschutzorganisationen einberufen hatte, habe leider keine kundengerechten Lösungen gebracht. Neben ihrem Verbraucheraufruf prüfe die Finanzaufsicht deshalb jetzt auch konkrete verwaltungsrechtliche Optionen, mit denen das Ziel ausreichender Kundeninformation erreicht werden kann. Bereits im Februar 2020 (BaFinJournal) hatte sie die Banken aufgefordert, auf die betroffenen langjährigen Kunden zuzugehen und ihnen eine Lösung anzubieten.
Prämiensparverträge
Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Viele Kreditinstitute verwendeten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Zinsanpassungsklauseln, die ihnen einräumten, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung mit unbegrenzt einseitigen Ermessensspielräumen zu entscheiden. Diese Praxis erklärte der BGH 2004 für unwirksam und äußerte sich auch in späteren Entscheidungen in 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln. Dennoch bestehen weiterhin Unsicherheiten, wie Kreditinstitute mit den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung umzugehen haben. Hinweise dazu liefert ein Urteil, welches das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im April 2020 auf die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen getroffen hat. Es stellt etwa klar, dass die Verzinsung sich an einem angemessenen, langfristigen, öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren muss und monatlich anzupassen ist. Als angemessen sieht das OLG Dresden beispielsweise die 9- bis 10-jährige Zeitreihe der Deutschen Bundesbank WX 4260 (damalige Bezeichnung) an. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig; es wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Weitere Musterfeststellungsklagen sind anhängig.