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Solar Millennium AG:

Prospekte der Solar Millennium AG fehlerhaft!

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Führt hat in allen Fällen, in denen Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde nicht verjährte Prospekthaftungsansprüche von Anlegern der Solar Millennium AG gerichtlich geltend gemacht hat, positiv entschieden: Diese Zivilkammer des Landgerichts verurteilte die verklagten Vorstände aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinne, §§ 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 BörsG. (so z.B. in den Verfahren zum Aktenzeichen 6 O 519/13, 6 O 857/13, 6 O 618/13, 6 O 1026/13, 6 O 1033/13, 6 O 1148/13 und 6 O 1297). Diese Zivilkammer hielt - anders als die 10. Zivilkammer desselben Landgerichts - die jeweilis streitgegenständlichen Prospekte für fehlerhaft, weil sie das "aus der konkreten Finanzlage der Emittentin resultierende tatsächliche Risiko der Anleihe unklar und damit letztlich unzutreffend" darstellten. Die verklagten (früheren) Vorstände, soweit im Prospekt genannt, seien für die festgestellten Prospektmängel auch verantwortlich. Die 6. Zivilkammer stützte sich dabei auf die Entscheidung des BGH vom 18.9.2012, Az. XI ZR 344/11. Dieser Entscheidung lag ein ebenfalls von Rechtsanwalt Dr. Rohde geführtes Verfahren vor dem Land- und Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugrunde.

Das Gericht führte u.a. aus:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne muss ein Verkaufsprospekt den potentiellen Anleger über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört auch eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, wobei sich die Aufklärungspflicht auch auf solche Umstände erstreckt, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden (vgl. jüngst BGH, Urteil vom 18.9.2012, Az. XI ZR 344/11 = BKR 2012, 515, Rz. 23 m.w.N.).

Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch bei der Auslegung von § 13 VerkProspG - damit auch für Wertpapierprospekte i.S. des § 3 WpPH - zurückgegriffen werden. Deshalb muss der Wertpapierprospekt alle für die Beurteilung des Wertpapiers wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes Gesamtbild vermitteln (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 24). Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (vgl. BGH a.a.O.).

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei war bis vor kurzem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines typisierten durchschnittlichen Anlegers abzustellen, wobei bei einem Börsenzulassungsprospekt davon auszugehen ist, dass ein solcher Anleger es zwar versteht, eine Bilanz zu lesen, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut zu sein braucht (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 25 m.w.N.). Diese Rechtsprechnung erfuhr jüngst eine bedeutsame Modifizierung: Bei einem Wertpapierprospekt für ein Wertpapier, welches - wie im vorliegenden Fall - nicht an der Börse gehandelt werden soll (reiner Verkaufsprospekt), kommt es nach der - insoweit neuen und modifizierten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entscheidend auf das Verständnis der mit dem Prospekt angesprochenen Interessenten an. Wendet sich der Emittent ausdrücklich an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so kann von dem angesprochenen, durchschnittlichen (Klein-)Anleger nicht erwartet werden, dass er eine Bilanz lesen kann. Der Empfängerhorizont bestimmt sich daher in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und den Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt (BGH, a.a.O.)."

Die 6. Zivilkammer kam dann nach einer sehr gründlichen Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Prospekt zu dem Ergebnis, dass die späteren Prospekte der Solar Millennium AG fehlerhaft waren, "weil sie nicht in leicht analysierbarer und verständlicher Form" ein zutreffendes Bild über die Emittentin und die Anleihe vermittelten. Insbesondere enthielten die Prospekte nach Auffassung der 6. Zivilkammer "im maßgeblichen Textteil" erforderliche Informationen nicht bzw. nur ansatzweise. Es habe kurz- und mittelfristig erheblichen Finanzierungsbedarf gegeben, der nach Ansicht der Kammer durch Gewinne aus der unternehmerischen Tätigkeit in der Vergangenheit nur zum Teil abgesichert gewesen sei. Im Prospekt, und zwar im Textteil, hätte deutlich auf das Risiko hingewiesen werden müssen, dass sich aus "einer Zusammenschau der bisherigen Geschäftstätigkeit der Solar Millennium AG, ihres damaligen Geschäftsschwerpunkts, der Struktur der Verbindlichkeiten und der ungewissen Zukunftsperspektiven ergab." Nicht ausreichend sei - nach der oben zitierten "neueren" Rechtsprechung des BGH -, dass dieses Risiko durch ein Studium des "Bilanzteiles" hätte erkannt werden können. Der Anleger hätte deutlich - an "prominenter Stelle" - auf die Verschuldung der Emittentin und die Notwendigkeit einer Refinanzierung durch die Ausgabe neuer Inhaber-Teilschuldverschreibungen hingewiesen werden müssen, zumal "konkrete Hinweise und Darlegungen" bezüglich erwarteter Gewinnerlöse, die die kurz- und mittelfristigen Rückzahlungsverpflichtungen absichern konnten, im jeweiligen Prospekt fehlten (bzw. nicht gemacht werden konnten).

Frühere Meldung:

Gläubigerversammlungen am 15.5.2012 und 4.6.2012! Anmeldung von Forderungen noch möglich! Prüfung von Schadenersatzansprüchen!


 Das Amtsgericht Fürth – als Insolvenzgericht – hat unter dem 29.03.2012 mitgeteilt:

„ Gläubigerversammlung für Anleihe-Gläubiger am 15.05.2012

Amtsgericht Fürth

Az.: IN 948/11

In dem Insolvenzverfahren der Solar Millennium AG, Nägelsbachstraße 33, 91052 Erlangen gesetzlich vertreten durch  Vorstand Dr. Jan Withag, Cuneralaam 99, Rhenen / Niederlande, geb. 08.02.1953 Vorstand Christian Beltle, Berlinstr. 11, 51645 Gummersbach, geb. 21.01.1961

Amtsgericht Fürth Registergericht: HRB 7462

Geschäftszweig: die Projektentwicklung und  Realisierung  von solarthermischen Kraftwerken und anderer Anlagen im Bereich der regenerativen Energien sowie deren Forschung und Weiterentwicklung.  Die Begründung,  das Halten, der An- und Verkauf von Beteiligungen sowie die Konzeption und Durchführung der Finanzierung  von solarthermischen  Kraftwerksprojekten und  anderer Anlagen  im Bereich der regenerativen Energien sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, Teile ihres Unternehmensgegenstandes auf Tochterfirmen zu übertragen.  Die Verwaltung eigenen Vermögens ist vom Unternehmensgegenstand erfasst.

wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber folgender von der Schuldnerin ausgegebenen  Schuldverschreibungen:

Anleihe Nr. 4 ISIN DE000A0NKTG7
Anleihe Nr. 5 ISIN DE000A0V8YQ8
Anleihe Nr. 6 ISIN DE000A0XFKC4
Anleihe Nr. 7 ISIN DE000A1C94H2
Anleihe Nr. 8 ISIN DE000A1H3K23

nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (nachfolgend abgekürzt SchVerschrG) vom 04.12.1899 sowie nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (nachfolgend abgekürzt SchVG) vom 31. Juli 2009 auf

Dienstag, den 15.05.2012, 11.00 Uhr, (Einlass 9.30 Uhr)  in Großen Saal der Heinrich-Lades-Halle, Rathausplatz, 91052 Erlangen

mit der nachfolgenden Tagesordnung einberufen:

Für die Anleihen:

Anleihe Nr. 4 ISIN DE000A0NKTG7
Anleihe Nr. 5 ISIN DE000A0V8YQ8
Anleihe Nr. 6 ISIN DE000A0XFKC4

1. Beschlussfassung über die Anwendbarkeit des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG) vom 31. Juli 2009 für zukünftige Beschlüsse  der einberufenen Versammlung.

Es wird  den Gläubigern der Anleihen Nr. 4, 5 und 6 vorgeschlagen gemäß den Voraussetzungen der §§ 15, 19, 24 Abs. 2 SchVG, durch folgenden Beschluss abweichend von dem zum Zeitpunkt der Emission der Anleihe geltenden  SchVerschrG vom 04. Dezember 1899 zukünftig das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (SchVG) vom 31. Juli 2009 auf die Teilschuldverschreibungen Nr. 4, 5 und 6 anzuwenden, damit die Abstimmung für alle Anleihen einheitlich erfolgen kann.

Für den Fall dass diese Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, kann  alsbald eine zweite Gläubigerversammlung gem. § 11 Abs. 5 SchVerschrG einberufen  werden. Die zweite Versammlung beschließt mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf den Betrag der von dieser Mehrheit vertretenen Schuldverschreibungen.

Für alle Anleihen:

2. Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger  von Inhaber-Schuldverschreibungen mit dem Recht, Forderungen aus diesen zum Insolvenzverfahren als Vertreter anzumelden.

3. Wahl eines Stellvertreters des oben genannten Vertreters

4. Beschlussfassung über folgende Anträge:

a) Anmeldung durch einzelne Gläubiger ist ausgeschlossen, § 14 Abs. 2 SchVG
b)   Der gemeinsame Vertreter ist beauftragt und bevollmächtigt, die Rechte im Insolvenzverfahren  ausschließlich wahrzunehmen

5. Regelungen der Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters und des Stellvertreters dem Grunde und ggf. der Höhe nach.

Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Gläubiger berechtigt, die am Tage der Gläubigerversammlung ihr Recht durch Vorlage einer aktuellen Depotbescheinigung eines Kreditinstitutes mit dem Vermerk, dass über die Schuldverschreibung bis zum 15.05.2012 nicht verfügt wird, vorlegen.

Der Nachweis ist zu Beginn der Versammlung vorzulegen.

Die Anleihenbedingungen der Anleihe Nr. 8 sehen zusätzlich vor, dass für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung die vorherige Anmeldung der Anleihegläubiger erforderlich ist. Der erstellte besondere Nachweis des depotführenden Instituts muss mit der Anmeldung beim Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Volker Böhm, Rothenburger Str. 241, 90439 Nürnberg spätestens am dritten Tag vor dieser Gläubigerversammlung eingehen.

Gem. § 10 Abs. 3 SchVerschrG bzw.  § 14 Abs.1 SchVG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Gläubiger in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann.

Die Vollmacht für die Anleihen Nr. 4, 5 und 6 bedarf schriftlicher Form (§ 126 BGB). Die Vollmacht für die Anleihen Nr. 7 und 8 bedarf Textform (§ 126 b BGB).

Die Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung vorzulegen.“

Die Wahl eines gemeinsamen Vertreters ist nicht unumstritten; schon die Frage nach dem Sinn der Bestellung (Wahl) eines gemeinsamen Vertreters wird sehr kontrovers diskutiert. Für die von der KANZLEI DR. ROHDE vertretenen Anleger nimmt die Kanzlei alle Termine wahr. Dasselbe gilt für die Gläubigerversammlung am 4.6.2012. Diese Termine sind hier vorgemerkt. In der Gläubigerversammlung werden die Gläubiger über das Insolvenzverfahren durch einen Bericht des Insolvenzverwalters informiert.

Unter dem 7.3.2012 hat der Insolvenzverwalter „Fragen & Antworten zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ veröffentlicht. Der Beschluss ist auf der Homepage des Insolvenzverwalters www.schubra.de veröffentlicht. Dasselbe gilt für den o.g. „Frage-und-Antworten-Katalog“.

Das Insolvenzgericht hatte die Frist zur Anmeldung der Forderungen bestimmt bis zum 20.3. 2012. Soweit die zur Forderungsanmeldung zugesandten Unterlagen vollständig waren, wurden – bei entsprechender Mandatierung – die Forderungen für die Anleihegläubiger rechtzeitig (per Einschreiben / Einwurf) angemeldet. Der Zugang kann daher nachgewiesen werden. Bei der o.g. Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, das heißt Anmeldungen sind grundsätzlich auch nach Fristablauf möglich. Es ist weiterhin möglich, Forderungen anzumelden. Die KANZLEI DR. ROHDE ist hier gerne behilflich..

Kurz zusammengefasst hat der Insolvenzverwalter unter dem 7.3.2012 mitgeteilt:

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezieht sich derzeit nur auf die Muttergesellschaft, also auf die Solar Millennium AG. Die Inhaber der Teilschuldverschreibungen sind Gläubiger im Insolvenzverfahren und erhalten – wenn sie ihre Forderungen angemeldet haben – mit Abschluss des Insolvenzverfahrens die gleiche Quote wie alle anderen unbesicherten Gläubiger auch. Wie hoch die Quote sein wird, lässt sich gegenwärtig nicht prognostizieren. Die bis einen Tag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Zinsansprüche können mit der Anleihe-Forderung („Hauptforderung“) angemeldet werden. Für die Gläubiger der Anleihen 4 bis 8 wurden die Zinsen in den vorbereiteten Anmeldeformularen bereits ausgerechnet. Die „vorformulierten“ Forderungsanmeldungen wurden – soweit anhand der eingereichten Unterlagen möglich – geprüft. Die ab Insolvenzeröffnung laufenden Zinsen können nur dann als nachrangige Insolvenzforderungen angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht hierzu auffordert (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Diese Aufforderung zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen ist nicht erfolgt, da nicht zu erwarten ist, dass auf nachrangige Forderungen Zahlungen geleistet werden können.

Die Tochtergesellschaften sind rechtlich eigenständig und daher nicht unmittelbar vom Insolvenzverfahren betroffen. Der Insolvenzantrag der Solar Millennium AG kann allerdings Auswirkungen auf andere Tochtergesellschaften haben. Der Insolvenzverwalter prüft, inwieweit im Bau befindliche Anlagen fertig gestellt werden können. Der Insolvenzverwalter führt unter Einbeziehung des Managements der Gesellschaft die Geschäfte. Das Unternehmen ist somit handlungs- und entscheidungsfähig. Eine Fortführung der Gesellschaft ist – so der Insolvenzverwalter – nicht möglich.

Die Solar Millennium AG hat zur Finanzierung von zwei Projekten geschlossene Fonds aufgelegt. Hierbei handelt es sich um die „Andasol Fonds GmbH & Co. KG“ und die „Ibersol Fonds GmbH & Co. KG“. Beide Fonds haben nicht Insolvenz angemeldet; es handelt sich  um rechtlich selbständige Gesellschaften. Fazit: Anleger, die Fonds-Beteiligungen erworben haben, sind Gesellschafter (Kommanditisten) der jeweiligen Fonds; die Zeichner von Kommanditanteilen an diesen Fonds sind nicht Beteiligte am Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solar Millennium AG. Aktionäre sind Gesellschafter der Solar Millennium AG und haben als solche in einem Insolvenzverfahren erst Anspruch auf Zahlungen, wenn die Forderungen aller Gläubiger zu 100 % befriedigt wären, sie sind – so der Insolvenzverwalter – nachrangige Insolvenzgläubiger im Sinne des § 39 InsO. Zur Anmeldung dieser Forderungen hat das Insolvenzgericht nicht aufgefordert. Es ist somit nicht zu erwarten, dass Mittel für Zahlungen an Aktionäre bereitstehen werden.

Die KANZLEI DR. ROHDE weist darauf hin, dass die Interessen der einzelnen Anleger und die der Gesamtheit der Gläubiger, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter vertreten werden, nicht gleichgerichtet sind. Im Insolvenzverfahren werden die Geschädigten nur mit einer anteiligen Quote rechnen können. Deren Höhe ist weiter ungewiss. Voller Schadenersatz ist im Insolvenzverfahren nicht zu erlangen.

Bei vielen Kapitalanlagen – so auch hier – ist Grundlage der Anlageentscheidung der Anlageprospekt. Risiken und Chancen werden oft irreführend dargestellt. Unternehmerische und personelle Verflechtungen werden verschleiert. Der Anleger erkennt dies nicht. Manchmal stößt erst der mandatierte, auf derartige Fälle spezialisierte Anwalt nach Einsicht in die Ermittlungs- und Insolvenzakten auf Sachverhalte, die den Prospektinhalt in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen. Sog. „Prospektfehler“ sind die Grundlage für Schadenersatzansprüche, für die die Prospektverantwortlichen haften. Für Geschädigte tun sich hier – außerhalb des Insolvenzverfahrens – Regressmöglichkeiten gegen Personen auf, die sich auf Rückabwicklung des gesamten Beteiligungsverhältnisses und damit auf volle Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des entgangenen Gewinns richten. Es empfiehlt sich daher, nicht nur die aus dem Investment resultierenden, gegen die insolvente Gesellschaft gerichteten Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, sondern auch persönlich Schadenersatzansprüche zu verfolgen. Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters, Individualansprüche – Schadenersatzansprüche einzelner Anleger – zu verfolgen. Anleger sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob es sinnvoll ist, Schadenersatzansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.

Die KANZLEI DR. ROHDE führt eine Vielzahl von Verfahren wegen Prospekthaftung und Kapitalanlagebetrug in den Pleitefällen „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG“ und „DM Beteiligungen AG“. Auch diese Gesellschaften hatten Schuldverschreibungen zur Unternehmensfinanzierung herausgegeben; das dort betriebene Schneeballsystem brach 2006 krachend zusammen. Die Insolvenzverfahren sind bis heute nicht abgeschlossen. Es wird dringend empfohlen, die Zeichnungsunterlagen, Anschreiben und Prospekte, aufzuheben. Dr. Rohde: „In Schadenersatzprozessen immer wieder verlangt, dass der Anleger nachweist, dass er aufgrund des Prospektes gezeichnet hat.“ Daran sollte man denken.

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG:

Rechtsanwalt Dr. Rohde ist auch in der Berufungsinstanz vor dem OLG Düsseldorf erfolgreich! Insolvenzverwalter der WBG Leipzig-West AG nimmt Berufung zurück. Anleger freuen sich!

Die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG, die eine Vielzahl von Anleihen emittiert hatte und schließlich am 19.6.2006 einen Insolvenzantrag stellen musste, kam Ende 2005 mit der Rückzahlung von Kapital und Zinsen in Verzug. Rechtsanwalt Dr. Rohde konnte vor Stellung des Insolvenzantrages noch für eine Vielzahl von Anlegern die Auszahlung fälliger Inhaber-Teilschuldverschreibungen erreichen. Die WBG Leipzig-West AG zahlte in vielen Fällen auch die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. In einigen Fällen konnte Dr. Rohde auch die Auszahlung noch nicht fälliger Inhaber-Teilschuldverschreibungen erreichen.

Der Insolvenzverwalter sah darin eine Benachteiligung der Gläubiger, die ihre Forderungen nur zur Insolvenztabelle anmelden konnten. Er erhob daher Anfechtungsklage und verlangte nach §§ 130 ff. InsO Rückzahlung der Beträge, die die WBG Leipzig-West AG noch in den letzten Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages an die Anleger geleistet hatte.

Rechtsanwalt Dr. Rohde gelang es, die Ansprüche, sofern kein Vergleich geschlossen wurde, abzuwehren.

Mit Urteil vom 18.10.2010 wies des Amtsgericht Lüneburg – Az. 42 C 186/10 – die Klage des Insolvenzverwalters ab. Die Berufung blieb erfolglos (Landgericht Lüneburg, Az. 5 S 184/10). Es erging ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung wurde zurückgewiesen, da die Berufung nach Ansicht des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg habe.

Mit Urteil vom 10.1.2011 hat das Landgericht Berlin – Az. 14 O 367/10 – die Klage des Leipziger Insolvenzverwalters abgewiesen. Die Klage blieb auch in der Berufungsinstanz erfolglos. Auch das Berliner Kammergericht – Az. 14 U 18/11 – sah  die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch nach §§ 130 ff. Insolvenzordnung (InsO) für nicht gegeben an. Bei den vereinnahmten Zinsen habe es sich auch nicht um „Scheingewinne“ im Sinne des § 134 InsO gehandelt. Die Berufung des Insolvenzverwalters wurde am 1.7.2011 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 7.2.2012 wies das Kammergericht Berlin – Az. 14 U 41/11 – auch die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.2.2011 – Az. 35 O 282/10 – zurück.

Das Landgericht Berlin wies mit Urteil v. 16.6.2011 (Az. 57 S 98/10) die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Amtsgericht Köpenick vom 26.11.2010 (AZ. 12 C 260/10) zurück.

Auch vor dem Amtsgericht Wolfenbüttel – Az. 16 C 106/10 – konnte die Klage des Insolvenzverwalters abgewehrt werden. Das Landgericht Braunschweig – Az. 2 S 202/11 *018* – wies die Berufung mit zutreffender Begründung zurück.

Weiterhin bestätigte das Oberlandesgericht Braunschweig ein Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28.2.2011 – Az. 8 O 1995/10 (244) –, das ebenfalls zugunsten des Anleihezeichners entschieden hatte. Auch hier konnte Rechtsanwalt Dr. Rohde die Klage des Insolvenzverwalters abwehren (OLG Braunschweig, Urteil vom 22.12.2011, Az. 8 U 42/11).

Mit Urteil vom 7.4.2011 hat das Landgericht Lüneburg – Az. 1 O 218/10 – die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Auch dieses Urteil ist rechtskräftig. Die Klägerin wurde auch hier durch Rechtsanwalt Dr. Rohde persönlich vertreten.

Auch im Verfahren zum Az. 5 O 232/10 vor dem Landgericht Stade konnte Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde sich gegen den Insolvenzverwalter durchsetzen. Das Gericht wies die Klage mit Urteil v. 29.6.2011 ab. Die Gegenseite legte Berufung ein, nahm diese aber zurück (OLG Celle, Az. 13 U 183/11). Die Berufung wäre ohne Erfolg geblieben, da das OLG Celle bereits in einer gleich gelagerten Sache zu erkennen gegeben hatte, dass es nicht im Sinne des Insolvenzverwalters entscheiden würde (OLG Celle, Az. 13 U 121/10).

Der Insolvenzverwalter unterlag auch vor dem Amtsgericht Kusel (Az. 2 C 349/10) und im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Kaiserslautern (Zurückweisung der Berufung gegen das am 16.2.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kusel durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO vom 22.8.2011, Az. 1 S 51/11).

Das Landgericht Frankenthal wies die Klage des Insolvenzverwalters mit Urteil vom 12.4.2011, Az. 7 O 195/10, zurück. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsanwalt Dr. Rohde vertritt den Anleger auch im Berufungsverfahren.

Auch vor dem Amtsgericht Nienburg hatte der Insolvenzverwalter kein Glück. Hier nahm er die Klage schließlich zurück (Az. 6 C 382/10). Auch dieser von Dr. Rohde vertretene Anleger musste keine Zahlung an den Insolvenzverwalter leisten.

Das Landgericht Mönchengladbach hatte mit Urteil vom 23.9.2011 in zwei Fällen die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen (Az. 1 O 240/10 und 1 O 241/10). Die Beklagten wurden auch hier im Termin von Dr. Rohde vertreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.  I-12 U 165/11 und I-12 U 166/11) nahm nun die Prozessbevollmächtigte des Insolvenzverwalters die Berufung zurück, nachdem der Senat hierzu geraten hatte. Die Anleger konnten ihr Geld behalten.

Zuvor hatte auch das Brandenburgische Oberlandesgericht zugunsten einer von Rechtsanwalt Dr. Rohde vertretenen Anlegerin entschieden (Urt. v. 11.1.2012, Az. 7 U 231/10). Das OLG wies die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 30.11.2010 (Az. 12 O 401/10) zurück.

Auch vor dem Landgericht Darmstadt hatte der Insolvenzverwalter kein Glück. Die Klage wurde abgewiesen (Urt. v. 27.1.2012, Az. 10 O 267/10).

Auch das Landgericht Lübeck entschied für eine von Rechtsanwalt Dr. Rohde vertretene Anlegerin (Urt. v. 29.8.2011, Az. 4 O 218/10). Nachdem das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Insolvenzverwalter darauf hingewiesen hatte, dass es die Berufung für aussichtslos halten würde (es erging ein entsprechender Hinweisbeschluss), nahm der Insolvenzverwalter die Berufung zurück (Az. 8 U 103/11).

Viele – insbesondere schwierigere – Verfahren konnten durch Vergleich beendet werden, u.a. vor dem Landgericht Frankfurt / Oder, Az. 14 O 311/10 (hier erfolgten die Zahlungen in der Woche vor der Stellung des Insolvenzantrages), und dem Landgericht Wiesbaden, Az. 2 O 176/10.  Weiter konnten Vergleiche vor dem Landgericht Bremen (Az. 2 - O -1321/10 und Az. 2- O -1301/10), dem Landgericht Stuttgart (Az. 23 O 177/10) und dem Amtsgericht Tirschenreuth (Az. 1 C 203/10) geschlossen werden.

SAMIV AG: Die KANZLEI DR. ROHDE hat erneut Klage gegen einen Vermittler eines "Investments" bei der SAMIV AG erhoben. In der beim Landgericht Bremen (Az. 2 O 1550/12) eingereichten Klageschrift wird dem Anlageberater vorgeworfen, die Klägerin fehlerhaft beraten und gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) verstoßen zu haben. Die Klägerin unterzeichnete am 12.11.2008 einen „Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag für eine Anlage mit fester Laufzeit (AFL)“. Ihr wurde die Anlage als sicher vermittelt. Der Beklagte hatte der Klägerin auch mitgeteilt, dass er auch eine Anlage an seine Mutter vermittelt habe. Die Klägerin hat keine Zinsen erhalten. Die Gesellschaft wurde insolvent. Die Klägerin hat ihre Ansprüche beim zuständigen Betreibungsamt / Konkursamt in CH-9410 Heiden angemeldet. Die Forderung wurde anerkannt. Die Klägerin nimmt den Vermittler wegen der Verletzung eines Anlageberatungsvertrages auf Schadenersatz in Anspruch. Die Anlage war für sie nicht geeignet. Der Beklagte, der unter der Firma „ALTRO Financial Services“ handelte, hätte diese Anlage gar nicht vermitteln dürfen. Das Kapital sollte als „Anlage mit fester Laufzeit (AFL)“ zu folgenden Bedingungen angelegt werden: Laufzeit 36 Monate / Rendite 8,75%.

Das Investment führte zum vollständigen Verlust des Anlagebetrages. Über das Vermögen der Anlagegesellschaft ist im vergangenen Jahr das Konkursverfahren eröffnet worden. Der zuständige Betreibungs- und Konkursbeamte hat zwischenzeitlich mitgeteilt:

Zu unserem Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, dass im Konkurs über die SAMIV AG in Liqui-dation, trotz intensiver Recherchen, bisher leider keine Geldmittel gefunden worden sind. Deshalb sind bis jetzt im Konkursverfahren absolut keine Mittel vorhanden, um eine Konkursdividende aus-zubezahlen. Somit wird Ihre Forderung im Konkurs aller Wahrscheinlichkeit nach mit einem Verlust zu 100 % abgeschlossen.

Der Beklagte hat es unterlassen (so der Vortrag der KANZLEI DR. ROHDE), die Anlageofferte auf ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu untersuchen. Das Kammergericht Berlin hat in einem Verfahren, in dem Rechtsanwalt Dr. Rohde eine Anlegerin der Berliner VG VermögensGarant AG vertreten hatte (diese Gesellschaft musste 2006 einen Insolvenzantrag stellen), entschieden (Urteil v. 27.11.2007, Az. 27 U 88/07):

„Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflich-tet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu überprüfen.“

Die einzigen Informationsquellen des Vermittlers waren – wie in allen hier bekannten Fällen auch – sicherlich nur die Angaben der Kapitalsuchenden, also der SAMIV AG. Der Berater darf sich aber nicht auf die ihm vom Kapitalsuchenden übergebenen Unterlagen verlassen. Ein Anlageberater, der gebotene Recherchen unterlässt, handelt fahrlässig (OLG Stuttgart OLGR 2001, 274, 276). Bei privaten Anleihen gehört beispielsweise dazu auch die eigene Unterrichtung über die für die Beurteilung des Risikos wesentliche Bonität des Emittenten (KG KG-Report 2000, 191, 192). Rechtsan-walt Dr. Rohde ist sicher, dass der Vermittler – wie andere Vermittler auch – nicht erklären kann, wie die SAMIV AG die zugesagte Rendite – risikofrei – erwirtschaften konnte. Wird eine risikobehaftete Geldanlage aber als „sicher“ vermittelt, so liegt darin eine Pflichtverletzung. Dies hat auch das Landgericht München I in einem Fall, in dem Dr. Andreas Rohde eine Mandantin wegen einer Anlage bei der GlobalSwissCapital AG vertreten hat, entschieden (LG München I, Urteil v. 23.6.2009, Seite 28, unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 19.10.2006, III ZR 122/05, WM 2006, 2301, 2302f.). Besteht das Risiko eines Totalverlustes, ist eine Anlage aber als „spekulativ“ einzustufen (vgl. LG Berlin, Urteil v. 30.9.2004, Az. 10 O 53/04, Seite 10). Einem konservativen Anleger ohne Fachwissen dürfen ohnehin nur Anlagen empfohlen werden, bei denen Risiken weitgehend ausgeschlossen sind (Palandt-Grüneberg, § 280 Rn. 48 m.w.N.).

Insoweit bestehen gute Chancen, Anlagevermittler, die ein Investment bei der SAMIV AG als „sicher“ empfohlen haben, in die Haftung zu nehmen.

Frühere Meldung (16.4.2012):

Geschädigte sollten Haftung der Vermittler prüfen lassen!

Der zuständige Schweizer Betreibungs- und Konkursbeamte hat zwischenzeitlich mitgeteilt:

„Zu unserem Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, dass im Konkurs über die SAMIV AG in Liquidation, trotz intensiver Recherchen, bisher leider keine Geldmittel gefunden worden sind. Deshalb sind bis jetzt im Konkursverfahren absolut keine Mittel vorhanden, um eine Konkursdividende auszubezahlen. Somit wird Ihre Forderung im Konkurs aller Wahrscheinlichkeit nach mit einem Verlust zu 100 % abgeschlossen.“

Dies ist nicht weiter verwunderlich; Meldungen zufolge sollen Anlagegelder bei der SAMIV AG seit 2003 nicht mehr angelegt worden sein. Hinzu kommt:

„Im derzeit aufliegenden Kollokationsplan sind rund 2'520 Forderungen in der 1. - 3. Klasse mit rund 66 Mio. Schweizerfranken zugelassen und kolloziert.“

Bekannt ist, dass sowohl die SAMIV AG als auch die Berater vor Ort die Anlage bei der SAMIV AG als sicher beworben hatten. Das Investment wurde als „Anlage mit fester Laufzeit (AFL)“ angeboten. Hiermit war eine Assoziation in Richtung festverzinsliches Wertpapier beabsichtigt. Zudem wurde der Finanzplatz Schweiz als Garant für eine sichere Anlage hervorgehoben. Auf der Rückseite der KANZLEI DR. ROHDE vorliegender Zeichnungsscheine sind Allgemeine Geschäfts- und Anlagebedingungen abgedruckt; dort heißt es u.a. unter Ziffer 2. „Investitionen“:

„Grundsätzlich wird das Kapital nur in direkte oder indirekte Anlagen der Risikoklasse 1 investiert. Die Samiv AG ist jedoch völlig frei in der Auswahl der Emittenten, Instrumente, Länder und Währung.“

Auch dies stützt die Behauptung, dass eine sichere Anlage angeboten und gewollt war. Die Anlage war jedoch keinesfalls sicher. Die Anlageberatung war dementsprechend auch nicht anleger- und anlagegerecht. Rechtsanwalt Dr. Andreas hat jahrelange Erfahrung in Fragen der Vermittlerhaftung. Eine „Plausibilitätsprüfung“, zu der Anlageberater/-vermittler verpflichtet sind, dürfte nicht vorgenommen worden sein. Das Kammergericht Berlin hat in einem von Rechtsanwalt Dr. Rohde geführten Verfahren (Urteil vom 27. November 2007, Aktenzeichen 27 U 88/07, Seite 4) entschieden:

„Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu überprüfen.“

Die KANZLEI DR. ROHDE hat bereits mehrere Vermittler zur Schadenregulierung aufgefordert.

Fall "Sonnengeld": Die Kläger hatten mit Beitrittserklärung vom 17.01.2010 ihren Beitritt zur Gesellschaft Sonnengeld GmbH & Co. Solarpark Mineo 3 KG erklärt. Die Kläger wurden mit einer Rendite von bis zu 17% geködert („Selbst mit Betrachtung der Gutachtersoftware, die hohe Sicherheitsabschläge abzieht, liegen die Renditen bei 17%.“). Recht bescheiden klingt noch: „Die Sonnengeld Solarpark Beteiligungen erwirtschaften Renditen von weit über 10% sicher für 20 Jahre!“. Im Prospekt wird unter „Prognostiziere Kapitalrückfluss vor Steuern“ (Originaltext!) angegeben: „12,9% p.a. (interne Zinsfußmethode)“. Eine solche Rendite war nicht zu erzielen (und schon gar nicht nachvollziehbar); es handelte sich – so die Klage – um Angaben „ins Blaue hinein“. Der Beklagte war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Sonnengeld GmbH in Hildesheim, die Insolvenz angemeldet hat.

Die Klage wurde auch damit begründet, dass der Prospekt nicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgelegt worden war. Ohne Genehmigung der BaFin hätte diese „Vermögensanlage“ aber nicht vertrieben werden dürfen.

In dem Prospekt werden die Risiken des Beteiligungsangebotes nicht hinreichend aufgezeigt. Auch die Kalkulation ist nicht nachvollziehbar. Es wurde ein Investitionsvolumen von „16.500.000 Euro“ angegeben, was nicht einmal ansatzweise erreicht wurde und erreicht werden konnte; gleichwohl wurde später behauptet, der Fonds sei überzeichnet. Unter dem 22.1.2010 wurde veröffentlicht: „Die Planung und Entwicklung für den Park ist seit einiger Zeit abgeschlossen und das Marketing ist für den Park noch nicht einmal richtig angelaufen, da waren schon so viele Investoren Anfragen, das der Park mehrfach verkauft werden konnte.“ (Originaltext). Wenig später wurde mitgeteilt, dass der Park nicht gebaut werden könne, weil viel zu wenige Investoren vorhanden gewesen seien.

Im Dezember 2010 wurden Bilder vom Bau von Gewächshäusern (!) auf der „Baustelle Mineo 1“ präsentiert. Dies belegt, so der Klagevortrag, dass bislang kein einziger Solarpark errichtet wurde.

Geworben wurde auch mit einem Auszug aus einer Fachzeitschrift „INVESTMENT“. Angeblich soll es sich bei dieser Zeitschrift um eine „Pflichtlektüre für Investoren, Banker, Berater, Vermögensverwalter und Vermittler“ handeln. Bezug genommen wurde (ganz abwegig) auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.01.2000, wonach es sich bei dieser Zeitschrift um eine „Pflichtlektüre“ handeln soll.

Der Beitrag endet mit:

„Mittels unserer Benchmark-Analyse ergibt sich summa summarum eine sehr gute Beurteilung. INVESTMENT zeichnet die Beteiligung Solarpark Mineo 3 als beste Beteiligung des Jahres in der Assetklasse Internationale Solarparks aus, so die Fonds-Experten von INVESTMENT, im Verbund der Time Warner Gruppe, die internationale Vergleichsparameter angelegt haben.

Durch die niedrigen Weichkosten, den exzellenten Standortbedingungen und den günstigen Einkaufskonditionen ist die Beteiligung besonders attraktiv. Darüber hinaus sind die prospektierten 12% Rendite im Benchmark-Vergleich mit analogen Kapitalmarktangeboten nicht zu schlagen.

„Die INVESTMENT-Redaktion beurteilt die Beteiligung Solarpark Mineo 3 mit ‚sehr gut’.“

Rechtsanwalt Dr. Rohde stieß im Zuge der Ermittlungen auf einen Bericht in der Zeitschrift „Photon“ (Ausgabe April 2009), dessen Überschrift lautete: „Rätselhaftes Unternehmen.“ Weiter heißt es: „Sonnengeld will mit sagenhaft guten Modulen den Markt aufrollen – und entzieht sich jeder Frage.“ Im Bericht wird dann ausgeführt, dass das Konzept in keiner Weise nachvollziehbar sei. Es heißt dort weiter: „Doch bislang lässt sich keine Aussage von Sonnengeld zu den Fabrikaten verifizieren, denn sie sind noch nicht verfügbar, und die Firma weicht Fragen dazu aus.“

Rechtsanwalt Dr. Rohde geht davon aus, dass insoweit auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB; § 826 BGB) begründet sind. Jedenfalls wurde der streitgegenständliche Prospekt nicht vor der Veröffentlichung der BaFin übermittelt. Zudem könnte ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft nach § 1 KWG vorliegen, weil den Anlegern eine bestimmte Laufzeit und eine bestimmte Rendite zugesichert worden war. Rechtsanwalt Dr. Rohde, der mehrere Zeichner der Gesellschaft Sonnengeld GmbH & Co. Solarpark Mineo 3 KG vertritt, verweist auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 21.10.2011, Az. 9 U 57/11), in der ausgeführt wurde: „Ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG liegt … vor, wenn neben einer Kommanditbeteiligung parallel eine unbedingte Ausschüttungsgarantie vereinbart und bei den Anlegern nicht der Eindruck einer unternehmerischen Beteiligung an der Wertentwicklung der Kommanditbeteiligung, sondern der Eindruck einer verlustsicheren Geldanlage mit Mindestrendite erweckt wird.“ Dass es eine Gesellschaftsbeteiligung als Kommanditist vorliegt, schließt das Vorliegen eines Einlagengeschäfts im Sinne des KWG daher nicht aus.

BGH zur Offenbarungspflicht von Provisionszahlungen: Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.5.2012 – Az. XI ZR 262/10 – lag der Beitritt zu einem Medienfonds zugrunde. Der Kläger behauptete, dass er über die im Zusammenhang mit der Anlageempfehlung geflossene Vertriebsprovision nicht aufgeklärt wurde.

Der BGH nahm den Fall zum Anlass, noch einmal auszuführen:

„Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (Senatsbeschlüsse vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 und vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f.; Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 25; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG, ZIP 2012, 164 nicht zur Entscheidung angenommen; ferner Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f.; Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22)… Danach handelt es sich hier - entgegen der Auffassung der Revision - um aufklärungspflichtige Rückvergütungen (für denselben Fonds bereits Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 21 ff.; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG, ZIP 2012, 164 nicht zur Entscheidung angenommen; ferner Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f.; Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22). Die von der Beklagten vereinnahmten Provisionen in Höhe von 8,25% des Zeichnungskapitals waren nicht in den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Fondsobjekts versteckt, sondern flossen aus den offen ausgewiesenen Kosten der "Eigenkapitalvermittlung" an die Beklagte. Auf einen Abfluss aus dem Agio kommt es nicht entscheidend an (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 24; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG, ZIP 2012, 164 Rn. 25 nicht zur Entscheidung angenommen; ferner Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f.; Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob die Zahlung des Anlegers "über die Bank" oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (OLG Stuttgart, WM 2011, 360, 362)… Zutreffend hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers über diese Rückvergütung durch die Beklagte weder mündlich noch durch Übergabe von Informationsmaterial erfolgt ist … Die Aufklärung ist nicht durch die Übergabe des Fondsprospektes erfolgt. Grundsätzlich kann eine Aufklärung über Rückvergütungen auch mittels der Übergabe eines Prospektes erfolgen, in dem die beratende Bank als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovisionen ausdrücklich genannt ist (Senatsbeschluss vom 24. August 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1804 Rn. 6 ff. m.w.N zur entsprechenden Sachverhaltskonstellation im Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31, dazu auch Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl. Rn. 1061 und Fn. 1189 mwN). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31 und vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06, WM 2007, 1608 Rn. 9 mwN). Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den Prospekt erst im Beratungsgespräch, in dem er auch die Anlage zeichnete, übergeben bekommen. Die Übergabe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zeichnung wäre - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - nicht so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung, dass der Kläger sich mit dem Inhalt des 101 Seiten umfassenden Prospektes hätte vertraut machen können. Ein Anleger, dem ein Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wird, darf diesen unbeachtet lassen; er muss ihn insbesondere nach der getroffenen Anlageentscheidung nicht mehr durchlesen (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 33). Soweit die Revision in Bezug auf die Feststellung des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt der Prospektübergabe Verfahrensmängel rügt, bedarf dies keiner abschließenden Klärung, weil auch bei rechtzeitiger Übergabe des Prospektes die erforderliche Aufklärung über Rückvergütungen durch den Prospekt nicht erfolgt ist. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27), geht aus dem Prospekt zu V 3 bei der gebotenen objektiven und daher vom Senat selbst vorzunehmenden Auslegung (BGH, Urteile vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873 Rn. 6 und vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, WM 2011, 1658 Rn. 46; BGH, Beschluss vom 1. August 2007 - III ZR 300/05, juris Rn. 2) nicht hervor, dass die Beklagte Empfängerin der dort genannten Vertriebsprovisionen oder des Agios sein sollte. Empfängerin sollte vielmehr ausdrücklich die V. AG sein. Dem Prospekt lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Beklagte von dieser einen Teil der Vertriebsprovisionen erhalten sollte. Das ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die V. AG berechtigt sein sollte, Dritte einzuschalten. Selbst wenn daraus jedoch hervorgehen sollte, dass damit auch die Beklagte gemeint war, so ist dem Prospekt jedenfalls nicht zu entnehmen, in welcher Höhe Rückvergütungen an die Beklagte geflossen sind. Insbesondere auch die Höhe der Rückvergütung muss aber nach der Senatsrechtsprechung von der Bank ungefragt offen gelegt werden (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24). … Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den Vermögensanlage-Bogen verneint. Entgegen der Ansicht der Revision kann aus dem Einverständnis des Klägers mit Provisionszahlungen bei Wertpapiergeschäften nicht auf sein Einverständnis mit Rückvergütungen im vorliegenden Fall geschlossen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9).“


Weiter:


„Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung trägt, der Kläger hätte die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben… Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 40; vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22 und vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159; Senatsbeschlüsse vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 33 und vom 9. Februar 2010 - XI ZR 70/09, juris Rn. 18; BGH, Urteile vom 22. Mai 1985 - IV ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 363; vom 28. November 1983 - II ZR 72/83, WM 1984, 221, 222; vom 8. Juni 1978 - III ZR 136/76, BGHZ 72, 92, 106; vom 19. Februar 1975 - VIII ZR 144/73, BGHZ 64, 46, 51 und vom 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118, 121 f.; auch BVerfG, ZIP 2012, 164 Rn. 20). Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters (Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 40), insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden (Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22)… Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BVerfG, ZIP 2012, 164 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 33; Senatsurteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 160; BGH, Urteile vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, WM 2010, 972 Rn. 23; vom 19. Februar 1975 - VIII ZR 144/73, BGHZ 64, 46, 51 und vom 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118, 120 ff.; offen gelassen in BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, WM 2006, 668, 671; a.A. zuletzt Piekenbrock, WM 2012, 429, 439)… Der Senat hat die Beweislastumkehr bislang allerdings davon abhängig gemacht, dass es für den Vertragspartner nicht mehrere, sondern vernünftigerweise nur eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab, die gehörige Aufklärung beim Vertragspartner also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 34; Senatsurteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 43, vom 13. Juli 2004 - XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, 66, vom 7. Mai 2002 - XI ZR 197/01, BGHZ 151, 5, 12 und vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161)… Der Senat hat den Terminus eines "Entscheidungskonflikts" ursprünglich der Rechtsprechung zur Arzthaftung entnommen (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - XI ZR 29/89, WM 1990, 681, 683 mwN). In jenem Rechtsgebiet hat er aber eine andere Bedeutung, die - wie die Arzthaftungsrechtsprechung insgesamt - mit Fällen der vorliegenden Art nicht vergleichbar ist (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 22. November 1983 - VI ZR 85/82, BGHZ 89, 95, 103 und vom 28. März 1989 - VI ZR 157/88, NJW 1989, 2320, 2321 mwN). Bei der Arzthaftung beruft sich der unzureichend aufgeklärte Patient gegenüber dem Einwand des Arztes, der Patient hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht anders entschieden, darauf, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Arzt in einem Entscheidungskonflikt befunden. Dementsprechend muss der Patient den von ihm geltend gemachten Entscheidungskonflikt darlegen und plausibel machen. Damit ist die Situation bei der Aufklärungspflichtverletzung einer Bank nicht vergleichbar. Im Gegenteil ist es dort so, dass sich nicht der unzureichend aufgeklärte Anleger, sondern die Bank, die ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, darauf beruft, der Anleger hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden und sich deswegen nicht notwendigerweise "aufklärungsrichtig" verhalten. Dementsprechend muss die Bank darlegen und beweisen, dass sich der Anleger in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 34 f., die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG, ZIP 2012, 164 Rn. 23 nicht zur Entscheidung angenommen)… Nicht zuletzt wegen dieser Beweislastverteilung hat der Senat in der Vergangenheit einen solchen Entscheidungskonflikt tatsächlich nur in zwei Ausnahmefällen angenommen, nämlich aufgrund der festgestellten Umstände bei spekulativen Geschäften am sogenannten "Neuen Markt" (Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, 66 f.) und bei einer Scheckabfrage (Senatsurteil vom 10. Mai 1994 - XI ZR 115/93, WM 1994, 1466, 1467); ganz überwiegend hat er ihn jedoch verneint (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. März 2010 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 40, vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 43, vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, WM 1998, 1527, 1529, vom 11. März 1997 - XI ZR 92/96, WM 1997, 811, 813, vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1216, vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161), insbesondere auch im Fall von verschwiegenen Rückvergütungen (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 34 f.)… Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung nicht daran fest, dass die Kausalitätsvermutung nur dann eingreift, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren. Die Beweislastumkehr greift daher bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein… Auch die anderen Senate des Bundesgerichtshofs, die die Kausalitätsvermutung bei der Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten bejaht haben, machen diese wegen des Schutzzwecks der Beweislastumkehr nicht davon abhängig, dass es nur eine vernünftige Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab, ein Entscheidungskonflikt also nicht vorlag. So ist etwa bei Ansprüchen wegen fehlerhafter Prospektangaben nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats und des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs das Bestehen von Handlungsalternativen von vornherein nicht geeignet, die Kausalitätsvermutung zu entkräften (BGH, Urteile vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 18, vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, WM 2010, 972 Rn. 19, vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6 und vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05, WM 2007, 1507 Rn. 21; BGH Beschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08, juris Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteile vom 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118, 123 f. zur Werbeberatung, vom 19. Februar 1975 - VIII ZR 144/73, BGHZ 64, 46, 51 f. zur Hinweispflicht eines Verkäufers und vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 363 f. zur Aufklärungs- und Beratungspflicht des Versicherungsmaklers)… Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senats - zur Kausalitätsvermutung bei Verletzung einer Aufklärungspflicht liegt die Erwägung zugrunde, dass der Zweck der Aufklärungs- und Beratungspflichten, nämlich dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, nur erreicht wird, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen, dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung also zu beweisen hat (Senatsurteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 160 mwN). Dem Ersatzberechtigten wäre wenig damit gedient, wenn er seinen Vertragsgegner zwar an sich aus schuldhafter Verletzung einer solchen Aufklärungspflicht in Anspruch nehmen könnte, aber regelmäßig daran scheitern würde, den Beweis zu erbringen, wie er auf den Hinweis, wenn er denn gegeben worden wäre, reagiert hätte. Der Aufklärungspflichtige dagegen hätte wenig zu befürchten, wenn er sich bei Verletzung seiner Hinweispflicht darauf zurückziehen könnte, dass kaum zu beweisen sei, was der andere Teil auf den Hinweis hin getan hätte. Dadurch würde der mit der Aufklärungspflicht verfolgte Schutzzweck verfehlt (BGH, Urteil vom 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118, 121 f.). Die Beweislastumkehr beruht somit nicht auf der Vermutung, der Anleger hätte sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten, sondern ist durch den besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt… Gerade wenn sich für den Kapitalanleger mehrere Handlungsalternativen stellen, ist dessen Aufklärung und Beratung von besonderer Wichtigkeit, um seine Entscheidungsfreiheit zu wahren (Canaris in Festschrift Hadding, 2004, S. 3, 23; Roth, ZHR 154 (1990), 513, 532). Der Zweck der Aufklärungspflichten, dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, wird deshalb auch - oder erst recht - in solchen Fällen, in denen die Aufklärung der Information zur freien Entscheidung des Anlegers dient, nur erreicht, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen. Gerade die zurückgehaltene Information wäre geeignet gewesen, den Anleger vom empfohlenen Geschäft abzubringen. Stattdessen hat sich der Anleger jedoch ohne diese (negative) Information für das Anlagegeschäft entschlossen. Das Risiko der Unaufklärbarkeit muss demzufolge auch in den Fällen des Entscheidungskonflikts die beratende Bank tragen (Canaris in Festschrift Hadding, 2004, S. 3, 21 ff.; Roth, ZHR 154 (1990), 513, 530 ff.; a.A. Medicus in Festschrift Picker, 2010, S. 619, 627; Stoll, AcP 176 (1976), S. 145, 160; Baumgärtel, Beweislastpraxis im Privatrecht, Rn. 541).“
Die BGH-Entscheidung ist aus sich selbst heraus verständlich: Das Risiko, dass sich nicht aufklären lässt, wie ein Anleger sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung entschieden hätte, trägt derjenige, dem die pflichtwidrige Beratung / Auskunftserteilung vorzuwerfen ist. Diese Entscheidung wird auch in den Fällen von Bedeutung sein, in denen der Zeichner verstorben ist.

Schadenersatzansprüche bei Erwerb von Wertpapieren verjähren stichtagsgenau: Das OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.5.2012, Az. 9 U 61/11 hat  klargestellt:


1. Vertragliche Schadensersatzansprüche (aus §§ 311 Abs. 2, 280 BGB / culpa in contrahendo) und deliktische Schadenersatzansprüche (z. B. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 31 WpHG), soweit nicht vorsätzlich begangen, im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren werden von der Verjährungsregelung des § 37a WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) in der Fassung vom 9.9.1998 erfasst.


2. Die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 37a WpHG a. F. beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Der Schaden des Anlegers, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, entsteht in der Regel bereits mit dem Erwerb der Anlage. Dieser Erwerbszeitpunkt ist mit der Zeichnung der Anlage gegeben. Auf den Zeitpunkt der dinglichen Übertragung der Papiere oder auf den Zeitpunkt der Wertpapierabrechnung kommt es nicht an.


Anmerkung: § 37a WpHG war im Zuge des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes von 1998 in das WpHG eingefügt worden. Die bis dahin bestehende Verjährungsfrist von 30 Jahren wurde dadurch drastisch auf 3 Jahre verkürzt. Dass die Anlageberatung fehlerhaft war, zeigte sich häufig aber erst nach Ablauf dieser Frist. Der Gesetzgeber korrigierte in der Folge diese für Kapitalanleger sehr nachteilige Verjährungsregelung. Nach § 43 WpHG gilt § 37a WpHG nunmehr nur für Schadenersatzansprüche, die aufgrund von Pflichtverletzungen in der Zeit zwischen dem 1.4.1998 und dem 4.8.2009 entstanden sind. Für Wertpapierkäufe ab dem 5.8.2009 gilt jetzt die sogenannte Regelverjährung des § 195 BGB. Diese beginnt gemäß § 199 BGB erst am Ende des Jahres, in dem der Anleger den Beratungsfehler erkannt bzw. nur aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Ab dem 1. Januar des Folgejahres beginnt dann die 3-jährige Verjährungsfrist zu laufen.


Rechtsanwalt Dr. Rohde erstritt 2009 vor dem Landgericht Potsdam eines der ersten Urteile gegen eine deutsche Großbank wegen der Vermittlung eines Lehmann-Zertifikats. Die von Rechtsanwalt Dr. Rohde vor Gericht vertretenen Anleger hatten Wertpapieranteile der „7,5% Real Estate Garant Anleihe“ der Lehman Bros. Treasury Co. B.V., Typ EO-FLR Basket LKD MTN 2007 (17), ISIN: XS0272783530 erworben. Nur einen Tag vorher wurde die Hamburger Sparkasse wegen der Vermittlung eines anderen Lehman-Zertifikats (“ProtectExpress”-Anleihe) verurteilt (LG Hamburg, Urt. v. 23.6.2009, Az. 310 O 4/09). Hier wurde die Verurteilung darauf gestützt, dass der Kunde nicht darüber aufgeklärt wurde, dass das Zertifikat nicht von einem Einlagensicherungssystem (von der Institutssicherung der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe) gedeckt war; weiterhin sei pflichtwidrig unterlassen worden, den Kläger über die zu erwartende Gewinnmarge aus dem Vertrieb des streitgegenständlichen Zertifikats und das mit dem Vertrieb im Wege eines Festpreisgeschäfts verbundene Platzierungsrisiko aufzuklären.


Klagen wegen weiterer Lehmann-Zertifikate sind anhängig.

DM Beteiligungen AG: Im Fall der Düsseldorfer DM Beteiligungen AG vertrat Rechtsanwalt Dr. Rohde bereits eine Vielzahl von geschädigten Anlegern gegenüber dem Vorstand Michael Gronemeyer. Kapitalanleger hatten in den Jahren 2003 bis 2006 Inhaber-Teilschuldverschreibungen der DM Beteiligungen AG gezeichnet. Diese musste im Juni 2006 Insolvenz anmelden. Der Fall erregte bundesweites Aufsehen. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf leitete umgehend Ermittlungen ein (Az. 130 Js 27/06). Das von den Verantwortlichen betriebene Schneeballsystem brach krachend zusammen. Allein die Forderungen der Anleihezeichner beliefen sich auf über 90 Mio. Euro. Nennenswertes Vermögen fand der Insolvenzverwalter nicht vor. Es musste Masseunzulänglichkeit angezeigt werden. Die Anleger können nicht damit rechnen, im Insolvenzverfahren (Amtsgericht Düsseldorf, Az. 505 IN 159/06) eine Quotenzahlung zu erhalten. Es ist von einem Totalverlust auszugehen. Der Vorstand Gronemeyer wurde durchweg in allen von Dr. Rohde geführten Verfahren zum Schadenersatz verurteilt (u.a. Landgericht Dessau, Urt. v. 8.5.2007, Az. 4 O 225/07; Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 1.3.2007, Az. 42 C 14961/06; Urt. v. 9.3.2007, Az. 12 O 22/07; Urt. v. 16.3.2007, Az. 15 O 359/06; Urt. v. 8.6.2007, Az. 10 O 61/07; Urt. v. 11.6.2007, Az. 14d O 189/06; Urt. v. 19.6.2007, Az. 3 O 109/07; Landgericht Halle, Urt. v. 27.6.2007, Az. 9 O 217/07; Landgericht Potsdam, Urt. v. 25.5.2007, Az. 4 O 112/07). In dem vor dem OLG Düsseldorf geführten Verfahren (Az. I-14 U 47/11) konnte die Verurteilung der Alleinaktionärin Ahlering-Menning und ihres Ehemannes erreicht werden. Der 14. Zivilsenat bejahte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB. Ihnen war Beihilfe an der Haupttat, der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Anlegers durch den Vorstand Gronemeyer, vorgeworfen worden. Die DM Beteiligungen AG war seit 2003 nicht mehr in der Lage gewesen, im operativen Geschäft Gewinne zu erwirtschaften. Gleichwohl wurden in schneller Abfolge Anleihen emittiert. Die gutgläubigen Anleger erlitten Verluste von insgesamt über 90 Mio. Euro. Während der damalige Vorstand Gronemeyer durchweg verurteilt wurde, entschieden die mit dem Fall beschäftigten Kammern des Düsseldorfer Landgerichtes und sogar die angerufenen Senate des Düsseldorfer Oberlandesgerichts hinsichtlich der Haftung der Alleinaktionärin und ihres Ehemannes ganz unterschiedlich. Ein Teil der Anlegerklagen gegen das Ehepaar Ahlering-Menning wurde abgewiesen.

Banken und Sparkassen müssen über Provisionen aufklären: Bankberater, die Anlageempfehlungen geben, müssen alle Zahlungen offen legen, die die Bank im Zusammenhang mit der Anlageempfehlung erhält. Werden nicht alle Zahlungen offen gelegt, hat der Kunde grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz (Rückabwicklung der Beteiligung). Bereits ab 1990 war für Banken und Sparkassen erkennbar, dass sie zur Offenlegung solcher Zahlungen verpflichtet waren (BGH-Beschluss vom 29.6.2010, Aktenzeichen: XI ZR 308/09). Nur so wird der Anleger in die Lage versetzt, selber zu beurteilen, ob im Vordergrund der Beratung durch die Bank das eigene Umsatzinteresse oder die Empfehlung an den Bankkunden besteht. Das Verschweigen von „Kickback“-Zahlungen im Rahmen einer Kapitalanlageberatung stellt einen schweren Beratungsfehler dar. Bankenunabhängige Vermittler ("freie Anlageberater") müssen hingegen beim Verkauf von Finanzprodukten ungefragt keine Provisionen offenlegen (Urteil vom 15.4.2010, Aktenzeichen III ZR 196/09) entschieden, dass diese Aufklärungspflicht nicht für freieAnlageberater gilt. Dies begründet der BGH damit, dass ein Anleger, der sich durch einen freien Anlagevermittler über eine Kapitalanlage – insbesondere Fonds – beraten lässt, und selbst keine Provision für die Anlageberatung zahlt, davon ausgehen müsse, dass der Berater eine Vertriebsprovision erhält, also nicht umsonst arbeite. Dies wurde in den Vorinstanzen – auf Ebene der Oberlandes- und Landgerichte – im Hinblick auf den auch dort bestehenden Interessenkonflikt noch kontrovers beurteilt. Freie Anlageberater (Anlagevermittler) müssen ihre Kunden aber über die Höhe von sog. „weichen Kosten“ (insbesondere Zahlungen an den Vertrieb) dann aufklären, wenn diese 15 Prozent des eingebrachten Kapitals überschreiten. Mit Urteil vom 3.3.2011 (Aktenzeichen: III ZR 170/10) hat der BGH diese Rechtsprechung bestätigt. Ob gleichwohl die Frage geklärt ist, ist offen; dies zeigen die Urteile OLG Hamburg vom 5.3.2010, Aktenzeichen: 11 U 138/08; LG München, Aktenzeichen: 22 O 1797/09 und 22 O 1374/09). Die KANZLEI DR. ROHDE führt mehrere Verfahren wegen verschwiegener Zahlungen im Zusammenhang mit der Vermittlung geschlossener Fonds. Rechtsanwalt Dr. Rohde: „Hohe Provisionen – und damit hohe „Weichkosten“ – sind die Ursache dafür, dass sich die Beteiligung nicht rechnet. Es liegt nahe, dass Beteiligungen dann gerne vermittelt werden, wenn hohe Vermittlungsprovisionen locken. Das Kundeninteresse bleibt auf der Strecke.“ Vorgeschaltete Auskunftsklagen – positive Urteile von den meist zuständigen Amtsgerichten – liegen vor. So lässt sich kostengünstig klären, ob ein Anspruch auf Rückabwicklung besteht.

OLG Frankfurt bestätigt Rechtsprechung zu Argentinienanleihen: Der 8. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 8 U 232/11 - hat angekündigt, die Berufung der Republik Argentinien gegen ein am 6.10.2011 verkündetes Urteil des LG Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-19 O 228/11 - nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auch die zwischenzeitlich "aktualisierten innerargentinischen Rechtsakte" stehen - so das OLG Frankfurt am MAin - der Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht entgegen, wie sie durch Beschluss des Bundesverfassungs-gerichts vom 8.5.2007 - Aktenzeichen: 2 BvM 1-5/03, 1,2/06 - NJW 2007, 2610) bestätigt wurde. Die von der Beklagten "eingeforderte wirtschaftliche Gesamtbetrachtung" könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Beklagte habe aufgrund der positiven wirtschaftlichen und fiskalischen Entwicklung wieder Zugang zu den Finanzmärkten gefunden und sieht sich deshalb imstande, ihre institutionellen Gläubiger zu befriedigen, während sie die sog. Hold-Out-Verbindlichkeiten privater Gläubiger laut Art. 49 ihres Gesamthaushaltplans für das Jahr 2009 nicht bedienen will. Rechtsanwalt Dr. Rohde, der den Kläger vertritt, hatte sich auch vehement dagegen gewehrt, den Kläger als "Trittbrettfahrer" (oder "Akkordstörer") einzustufen. Die Frankfurter Gerichte bestätigten schon im Hinblick auf die "offenkundig bereits fortgeschrittene wirtschaftliche Sanierung der Beklagten" das Recht des Klägers, Zahlung zu verlangen: Eine "Treuwidrigkeit" des Klägers, der nicht bereit gewesen war, auf sein Recht auf Rückzahlung der Anleihe zu verzichten, sei im Hinblick auf die "insofern maßgebliche Gesamtbewertung" nicht zu erkennen.

OLG München kippt Risikoausschluss im Kapitalanlagerecht: Rechtsschutzversicherer berufen sich - entgegen einer obergerichtlichen Entscheidung - weiter auf unwirksame Risikoausschlüsse. Ab dem Jahr 2000 haben Rechtsschutzversicherer in ihre Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) Klauseln aufgenommen, nach denen kein Rechtsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen besteht. In einem von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geführten Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht (OLG) München einem Rechtsschutzversicherer mit Urteil vom 22.09.2011 / Aktenzeichen 29 U 589/11 – noch nicht rechtskräftig (das letzte Wort hat hier wegen der vom Versicherer eingelegten Revision der Bundesgerichtshof) – untersagt, sich auf die folgende Klausel, die auch von anderen Rechtschutzversicherern benutzt wurde / wird – zu berufen:

"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)."

Zur Begründung führte das OLG (durchaus zutreffend) aus, dass weder der Begriff "Effekten" noch die Formulierung "auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind" eindeutig seien. Es bestehe die Gefahr, dass ein Versicherungsnehmer wegen der Fassung der Klausel seinen Anspruch auf Rechtsschutz nicht geltend mache oder durchsetze. Versicherer als Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen (ARB) seien verpflichtet, Rechte und Pflichten ihres Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Die Verwendung des unscharfen Wortes „Effekten“ mache dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich, welche Reichweite der Ausschluss hat. Das OLG führte weiter aus: „Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist die Reichweite des Nebensatzes „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ und der hiervon abhängende Umfang des Versicherungsschutzes nicht hinreichend verständlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klausel den durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Unklaren lässt, ob sich der Ausschluss nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen erstreckt, die konkret auf Prospekthaftung  als Grundlage gestützt werden (z.B. § 13, § 13a VerkProspG), oder auch auf die Geltendmachung anderer, z.B. deliktischer Ansprüche, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen stehen, auf welche – abstrakt – die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind.“

Geschädigte Anleger, die bislang wegen einer solchen Klausel von einer Anspruchsverfolgung abgesehen haben, sollten anwaltlichen Rat einholen; die Klausel ist insgesamt unwirksam, so dass dieser Risikoausschluss nicht wirksam vereinbart wurde, also unbeachtlich, ist. Gleichwohl berufen Versicherer sich weiter auf diese Klausel.

 

 

 

 


   

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