Insolvenzverwalter der WBG Leipzig-West AG unterliegt erneut mit Anfechtungsklage!
Mit Beschluss vom 22.4.2013 hat das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 8 U 37/11) die Berufung des Insolvenzverwalters der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12.4.2012 (Az. 7 O 195/10) zurückgewiesen. Der Anleger wurde auch hier - in beiden Instanzen - von Rechtsanwalt Dr. Rohde vertreten.
Die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG, die eine Vielzahl von Anleihen emittiert hatte und schließlich am 19.6.2006 einen Insolvenzantrag stellen musste, kam Ende 2005 mit der Rückzahlung von Kapital und Zinsen in Verzug. Herr Dr. Rohde konnte vor Stellung des Insolvenzantrages noch für eine Vielzahl von Anlegern die Auszahlung fälliger Inhaber-Teilschuldverschreibungen erreichen. Die WBG Leipzig-West AG zahlte in vielen Fällen auch die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. In einigen Fällen konnte Dr. Rohde auch die Auszahlung noch nicht fälliger Inhaber-Teilschuldverschreibungen erreichen. Der Insolvenzverwalter sah darin eine Benachteiligung der Gläubiger, die ihre Forderungen nur zur Insolvenztabelle anmelden konnten. Er erhob daher Anfechtungsklage und verlangte nach §§ 130 ff. InsO Rückzahlung der Beträge, die die WBG Leipzig-West AG noch in den letzten Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages an die Anleger geleistet hatte. Rechtsanwalt Dr. Rohde gelang es, die Ansprüche, sofern kein Vergleich geschlossen wurde, abzuwehren.
Mit Urteil vom 18.10.2010 wies des Amtsgericht Lüneburg – Az. 42 C 186/10 – die Klage des Insolvenzverwalters ab. Die Berufung blieb erfolglos (Landgericht Lüneburg, Az. 5 S 184/10). Es erging ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung wurde zurückgewiesen, da die Berufung nach Ansicht des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg haben würde.
Mit Urteil vom 10.1.2011 hat das Landgericht Berlin – Az. 14 O 367/10 – die Klage des Leipziger Insolvenzverwalters abgewiesen. Die Klage blieb auch in der Berufungsinstanz erfolglos.
Auch das Berliner Kammergericht – Az. 14 U 18/11 – sah die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch nach §§ 130 ff. Insolvenzord-nung (InsO) für nicht gegeben an. Bei den vereinnahmten Zinsen habe es sich auch nicht um „Scheingewinne“ im Sinne des § 134 InsO gehandelt. Die Berufung des Insolvenzverwalters wurde am 1.7.2011 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 7.2.2012 wies das Kammergericht Berlin – Az. 14 U 41/11 – auch die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.2.2011 – Az. 35 O 282/10 – zurück.
Das Landgericht Berlin wies mit Urteil v. 16.6.2011 (Az. 57 S 98/10) die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Amtsgericht Köpenick vom 26.11.2010 (AZ. 12 C 260/10) zurück.
Auch vor dem Amtsgericht Wolfenbüttel – Az. 16 C 106/10 – konnte die Klage des Insolvenzverwalters abgewehrt werden. Das Landgericht Braunschweig – Az. 2 S 202/11 *018* – wies die Berufung mit zutreffender Begründung zurück.
Weiterhin bestätigte das Oberlandesgericht Braunschweig ein Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28.2.2011 – Az. 8 O 1995/10 (244) –, das ebenfalls zugunsten des Anleihezeichners entschieden hatte. Auch hier konnte Rechtsanwalt Dr. Rohde die Klage des Insolvenzverwalters abwehren (OLG Braunschweig, Urteil vom 22.12.2011, Az. 8 U 42/11).
Mit Urteil vom 7.4.2011 hat das Landgericht Lüneburg – Az. 1 O 218/10 – die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Auch dieses Urteil ist rechtskräftig. Die Klägerin wurde auch hier durch Rechtsanwalt Dr. Rohde persönlich vertreten.
Auch im Verfahren zum Az. 5 O 232/10 vor dem Landgericht Stade konnte Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde sich gegen den Insolvenzverwalter durchsetzen. Das Gericht wies die Klage mit Urteil v. 29.6.2011 ab. Die Gegenseite legte Berufung ein, nahm diese aber zurück (OLG Celle, Az. 13 U 183/11). Die Berufung wäre ohne Erfolg geblieben, da das OLG Celle bereits in einer gleich gelagerten Sache zu erkennen gegeben hatte, dass es nicht im Sinne des Insolvenzverwalters entscheiden würde (OLG Celle, Az. 13 U 121/10).
Der Insolvenzverwalter unterlag auch vor dem Amtsgericht Kusel (Az. 2 C 349/10) und im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Kaiserslautern (Zurückweisung der Berufung gegen das am 16.2.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kusel durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO vom 22.8.2011, Az. 1 S 51/11).
Auch vor dem Amtsgericht Nienburg hatte der Insolvenzverwalter kein Glück. Hier nahm er die Klage schließlich zurück (Az. 6 C 382/10). Auch dieser von Dr. Rohde vertretene Anleger musste keine Zahlung an den Insolvenzverwalter leisten.
Das Landgericht Mönchengladbach hatte mit Urteil vom 23.9.2011 in zwei Fällen die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen (Az. 1 O 240/10 und 1 O 241/10). Die Beklagten wurden auch hier im Termin von Dr. Rohde vertreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-12 U 165/11 und I-12 U 166/11) nahm nun die Prozessbevollmächtigte des Insolvenzverwalters die Berufung zurück, nachdem der Senat hierzu gera-ten hatte. Die Anleger konnten ihr Geld behalten.
Zuvor hatte auch das Brandenburgische Oberlandesgericht zugunsten einer von Rechtsanwalt Dr. Rohde vertretenen Anlegerin entschieden (Urt. v. 11.1.2012, Az. 7 U 231/10). Das OLG wies die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 30.11.2010 (Az. 12 O 401/10) zurück.
Auch vor dem Landgericht Darmstadt hatte der Insolvenzverwalter kein Glück. Die Klage wurde abgewiesen (Urt. v. 27.1.2012, Az. 10 O 267/10). Auch das Landgericht Lübeck entschied für eine von Rechtsanwalt Dr. Rohde vertretene Anlegerin (Urt. v. 29.8.2011, Az. 4 O 218/10). Nachdem das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Insolvenzverwalter darauf hingewiesen hatte, dass es die Berufung für aussichtslos halten würde (es erging ein entsprechender Hinweisbeschluss), nahm der Insolvenzverwalter die Berufung zurück (Az. 8 U 103/11).
Viele – insbesondere schwierigere – Verfahren konnten durch Vergleich beendet werden, u.a. vor dem Landgericht Frankfurt / Oder, Az. 14 O 311/10 (hier erfolgten die Zahlungen in der Woche vor der Stellung des Insolvenzantrages), und dem Landgericht Wiesbaden, Az. 2 O 176/10. Weiter konnten Vergleiche vor dem Landgericht Bremen (Az. 2 - O -1321/10 und Az. 2- O -1301/10), dem Landgericht Stuttgart (Az. 23 O 177/10) und dem Amtsgericht Tirschenreuth (Az. 1 C 203/10) geschlossen werden.