KANZLEI DR. ROHDE

Friedrichstraße 95 10117 Berlin

 Mitgliedschaften

 DAV

DAV: Deutscher Anwaltverein

 

Arge

ARGE Bank- und Kapitalmarktrecht

 

dsw

Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.

 

dsw

Bankrechtliche Vereinigung e.V.

KANZLEI DR.ROHDE
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Tel:   +49 30 88 77 43 43
Fax:   +49 30 88 77 43 44
Mail:  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Ein durch Erbanfall erworbener Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftssteuer (BFH, Az. II R 21/14).

Grundsätzlich ist ein Pflichtteil nur dann zu versteuern, wenn der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird (§ 3 I Nr. 1 ErbStG). Allerdings: Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört jedoch zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7.12.2016, Az. II R 21/14 klar gestellt:

1. Die erbschaftsteuerrechtliche Besonderheit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1  3. Alternative ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG, wonach der Erwerb des Pflichtteilsanspruchs nur bei dessen Geltendmachung durch den Pflichtteilsberechtigten der Erbschaftsteuer unterliegt, gilt nicht für den Erwerb eines Pflichtteilsanspruchs durch Erbanfall. Für diesen Erwerb entsteht die Steuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1  1. Alternative i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten.

Zum Sachverhalt: Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Alleinerbe nach seinem im September 2008 verstorbenen Vater (E). E hatte mit seiner im April 2008 vorverstorbenen Ehefrau (EF) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und sein Erbe nach dem Tod der EF ausgeschlagen. Am 16. Januar 2009 machte der Kläger den infolge der Erbausschlagung entstandenen Pflichtteilsanspruch des E am Nachlass der EF in Höhe von 400.000 Euro geltend.

Das Finanzamt (FA), Beklagte und Revisionsbeklagte, setzte gegen den Kläger zuletzt mit Änderungsbescheid vom 2. Dezember 2009, ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von 2.601.072,05 Euro, Erbschaftsteuer in Höhe von 455.240 Euro auf den Todeszeitpunkt fest. Auf den hiergegen erhobenen Einspruch erhöhte das FA nach einem entsprechenden Verböserungshinweis die Erbschaftsteuer durch Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2010 auf 531.373 Euro. Dabei rechnete es u.a. den vom Kläger geltend gemachten Pflichtteilsanspruch in Höhe von 400.000 Euro dem erbschaftsteuerrechtlichen Erwerb hinzu. Dies begründete das FA damit, dass die Erbschaftsteuer für den durch den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger des E geltend gemachten Pflichtteil gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erst mit der Geltendmachung am 16. Januar 2009 entstanden sei. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um die Besteuerung des Pflichtteils des E nach der EF, sondern um den Nachlass des E, der auf den Kläger übergegangen sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der Pflichtteilsanspruch des E sei Bestandteil des auf den Kläger übergegangenen Nachlasses. Der Kläger unterliege der Erbschaftsteuer allein wegen des Erwerbs durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1  1. Alternative ErbStG). Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sei zwar Voraussetzung für die Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1  3. Alternative ErbStG, nicht aber für die Berechnung der Bereicherung im Falle eines Erwerbs von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1  1. Alternative ErbStG.

Mit der Revision rügte der Kläger eine Verletzung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Diese Norm sei nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass ein Pflichtteil immer erst mit seiner Geltendmachung der Besteuerung unterliege. Der Erwerb des Pflichtteilsanspruchs durch ihn, den Kläger, nach § 1922 BGB habe nicht bereits mit dem Tode des E der Erbschaftsteuer unterlegen, sondern erst bei Geltendmachung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1  3. Alternative ErbStG. Eine zweimalige Besteuerung eines Anspruchs komme nicht in Betracht. Der angefochtene Erbschaftsteueränderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung sei nichtig, weil er die Steuer nicht auf die unterschiedlichen Steuerentstehungszeitpunkte für den Erwerb aufgrund des Erbanfalls und den Erwerb des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs aufgliedere. Das FA beantragte, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) habe zu Recht entschieden, dass ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1  1. Alternative ErbStG unterliegt. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an:

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). Erbanfall ist der Übergang der Erbschaft auf den oder die Erben (§ 1942 BGB). Nach § 1922 i.V.m. § 1942 BGB geht das vererbbare Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den oder die Erben über, d.h. der Erbe oder die Erben (Erbengemeinschaft) treten umfassend in die Rechtsposition des Erblassers ein (Fischer in Fischer/Jüptner/ Pahlke/Wachter, ErbStG, 5. Aufl., § 3 Rz 100).

a) Maßgebend für die Bestimmung, welche Vermögensgegenstände am Stichtag dem Vermögen des Erblassers zuzuordnen sind und als Nachlassvermögen auf den oder die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen, ist allein das Zivilrecht. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist insoweit ausgeschlossen. Dies folgt bereits aus der ausdrücklichen Verweisung in § 3 Abs. 1 Nr. 1  1. Alternative ErbStG auf § 1922 BGB (vgl. BFH, BFHE 183, 248, BStBl II 1997, 820; BFH-Beschluss vom 23. Januar 1991 II B 46/90, BFHE 163, 233, BStBl II 1991, 310; Meincke, Erbschaftsteuer- und  Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 10 Rz 14a; Weinmann in Moench/ Weinmann, § 10 ErbStG Rz 8a; Szczesny in Tiedke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 10, Rz 10; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rz 16; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 10 ErbStG Rz 5; Jochum in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 10, Rz 33; Jochum in Götz/ Meßbacher-Hönsch, eKomm, Bis 30. Juni 2016, § 10 ErbStG Rz 33 --Aktualisierung vom 10. November 2016--; R E 12.2 Abs. 2 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011).

b) Auch ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass.

aa) Nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB).

bb) Der überlebende Ehegatte, der die Erbschaft ausschlägt, kann neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustände (§ 1371 Abs. 3  1. Halbsatz BGB). Dem die Erbschaft ausschlagenden Ehegatten bleibt somit im Falle des gesetzlichen Güterstands das Pflichtteilsrecht erhalten. Durch diese Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der überlebende Ehegatte ein schutzwürdiges Interesse an der Ausschlagung haben kann. Er soll in seiner Entschließung, ob er die Erbschaft mit erhöhtem gesetzlichen Erbteil oder den Ausgleich des Zugewinns zusammen mit dem Pflichtteil wählen will, frei sein (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl., § 1371 Rz 19).

cc) Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch (BGH NJW1958, 1964; Palandt/ Weidlich, a.a.O., § 2303 Rz 7), der nach § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Erbfall als Vollrecht entsteht und von da an zivilrechtlich zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten gehört (vgl. BGH-Urteil vom 8. Juli 1993 IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183), und zwar unabhängig davon, ob er gegen den oder die Erben geltend gemacht wird (vgl. Hülsmann in Wilms/Jochum, a.a.O., § 3 Rz 147). Der Pflichtteilsanspruch ist zwar nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, d.h. bei vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit pfändbar, so dass ein Pfändungsgläubiger dem Pflichtteilsberechtigten die Geltendmachung des Anspruchs nicht aufzwingen kann (vgl. BGH-Urteil vom 6. Mai 1997 IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384). Der bereits mit dem Erbfall zivilrechtlich entstandene Pflichtteilsanspruch ist jedoch nach § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar und gehört somit beim Ableben des Pflichtteilsberechtigten zu dessen Nachlass. Der Erbe des Pflichtteilsberechtigten kann den durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruch geltend machen, selbst wenn der verstorbene Pflichtteilsberechtigte dies persönlich zu Lebzeiten unterlassen hatte (so auch Geck in Kapp/Ebeling, § 3 ErbStG Rz 211.1; Hülsmann in Wilms/Jochum, a.a.O., § 3, Rz 154).

c) Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist bei einem ererbten (derivativen) Pflichtteilsanspruch für die Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1  1. Alternative ErbStG -- anders als beim originären Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1  3. Alternative ErbStG - nicht erforderlich.

aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1  3. Alternative ErbStG gilt ein Pflichtteilsanspruch erst dann als Erwerb von Todes wegen, wenn er (vom Pflichtteilsberechtigten) geltend gemacht wird. Dem bloßen zivilrechtlichen Entstehen des Anspruchs auf einen Pflichtteil mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB) kommt erbschaftsteuerrechtlich im Rahmen der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1  3. Alternative ErbStG noch keine Bedeutung zu.

Damit weicht das Erbschaftsteuerrecht vom Zivilrecht (Anfallprinzip) ab. Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 11, m.w.N.). Damit wird die Entschließungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten respektiert und zugleich der Tatsache Rechnung getragen, dass der Pflichtteil nicht --anders als die Erbschaft (§ 1942 Abs. 1 BGB) oder ein Vermächtnis (§ 2180 Abs. 1 BGB)-- ausgeschlagen, der Rechtsanfall also nicht rückwirkend beseitigt werden kann (vgl. Weinmann in Moench/ Weinmann, a.a.O., § 3 ErbStG Rz 118; Gebel in Troll/Gebel/ Jülicher, a.a.O., § 3 Rz 224; Hülsmann in Wilms/Jochum, a.a.O., § 3 Rz 159). Die "Geltendmachung" des Pflichtteilsanspruchs besteht in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. Ist dies geschehen, entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb des Pflichtteilsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1  3. Alternative ErbStG) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

bb) Diese erbschaftsteuerrechtliche Besonderheit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1  3. Alternative ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG, wonach der Erwerb des Pflichtteilsanspruchs nur bei dessen Geltendmachung durch den Pflichtteilsberechtigten der Erbschaftsteuer unterliegt, gilt nicht für den Erwerb eines Pflichtteilsanspruchs durch Erbanfall (derivativer Erwerb). Für diesen Erwerb entsteht die Steuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1  1. Alternative i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.

(1) Der Wortlaut des Gesetzes fordert lediglich für die 3. Alternative des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine "Geltendmachung" des Pflichtteilsanspruchs.

(2) Dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist ein über den Wortlaut der Norm hinausgehendes Erfordernis der "Geltendmachung" nicht zu entnehmen. Rechtfertigung für das zeitliche Hinausschieben der Besteuerung eines originär erworbenen Pflichtteilsanspruchs ist u.a. die Entschließungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten. Wegen der aufgrund der Anspruchsvoraussetzungen in § 2303 BGB notwendigen familiären Verbundenheit zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten soll letzterem die Entscheidung darüber vorbehalten sein, ob er den originär erworbenen Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben durchsetzen will. Verstirbt jedoch der Pflichtteilsberechtigte, ohne dass er zu Lebzeiten seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, besteht das den Pflichtteilsanspruch begründende persönliche Näheverhältnis nicht mehr. Unerheblich ist, ob der Erbe des Pflichtteilsberechtigten zu dem Verpflichteten ebenfalls in einem vergleichbaren Näheverhältnis steht.

(3) Der Umstand, dass ein Pflichtteilsanspruch - anders als eine Erbschaft oder ein Vermächtnis - nicht ausgeschlagen werden kann, steht dieser Gesetzesauslegung nicht entgegen. Der ererbte (derivative) Pflichtteilsanspruch ist Teil des Nachlasses, der auf den Erben nach § 1922 BGB übergeht. Dem Erben steht es frei, die Erbschaft nach § 1942 Abs. 1 BGB auszuschlagen und damit den Rechtsanfall - einschließlich des erworbenen Pflichtteilsanspruchs- insgesamt rückwirkend zu beseitigen.

(4) Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Rahmen dieser Gesetzesauslegung nicht die Gefahr einer doppelten Besteuerung "eines" Pflichtteilsanspruchs. Der originär nach den §§ 2303 ff. BGB in der Person des Pflichtteilsberechtigten entstandene und von diesem geltend gemachte Pflichtteilsanspruch wird nach § 3 Abs. 1 Nr. 1  3. Alternative ErbStG besteuert, während sich die Besteuerung eines nach den §§ 1922, 2303 ff. BGB ererbten (derivativen), durch den verstorbenen Pflichtteilsberechtigten nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs beim Erben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1  1. Alternative ErbStG richtet. Macht der Erbe des Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteilsanspruch später geltend, so entsteht dafür keine Erbschaftsteuer. Es kommt somit nicht zu einer doppelten Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteilsanspruchs. Die Geltendmachung führt lediglich dazu, dass der Verpflichtete den Pflichtteil gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehen kann

d) Aus der Entscheidung des BFH in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332 folgt keine andere Beurteilung. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt betraf den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist. Der BFH hat hierzu entschieden, dass trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs infolge der Konfusion erbschaftsteuerrechtlich das Recht des Pflichtteilsberechtigten zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen bleibt. Dieser Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass auch der ererbte Pflichtteilsanspruch unter § 3 Abs. 1 Nr. 1  3. Alternative ErbStG fällt.

Weitere Entscheidungen:

BGH, Urteil vom 5.11.2014, Az. IV ZR 104/14: Der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt - vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser - auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch.

Die Klägerin verlangte als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des K. (im Folgenden: Erblasser) von den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 8.8.2008 verstorbenen Mutter des Erblassers und der Beklagten. Diese hatte den Erblasser mit Testament vom 25.12.2003 enterbt. Die Beklagten sind ihre Erben. Der Erblasser errichtete am 15.2.2010 ein handschriftliches Testament, in welchem er unter anderem die Klägerin zu 1/4 als Erbin einsetzte. Ferner ordnete er Testamentsvollstreckung an und ernannte die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin. Der Erblasser nahm sich am 2.3.2010 das Leben. Der Klägerin wurde am 10.8.2010 ein Testamentsvollstreckerzeugnis ohne gegenständliche Beschränkungen erteilt. Sie machte gegen die Beklagten den Pflichtteilsanspruch des Erblassers nach seiner Mutter geltend. Diese berufen sich u.a. darauf, die Klägerin sei als Testamentsvollstreckerin hierzu nicht befugt. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil bezüglich des Auskunftsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Das Rechtsmittel hatte jedoch keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) führte aus:

I. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, der Pflichtteilsanspruch unterliege als Geldsummenanspruch der Verwaltung des Testamentsvollstreckers i.S. von § 2205 BGB. Er sei gemäß § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Auch der Sinn und Zweck des Pflichtteilsanspruchs sowie weiterer gesetzlicher Normen spreche nicht dafür, dass er nur von dem Pflichtteilsberechtigten selbst geltend gemacht werden könne.

II. Das hält nach Ansicht des Senats der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der dem Erblasser zustehende Pflichtteilsanspruch nach dem Tod seiner Mutter der Verwaltung der Klägerin als Testamentsvollstreckerin unterliegt.

a) Gemäß § 2212 BGB kann ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht nur von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2205 Satz 1 BGB den Nachlass zu verwalten. Hierunter fällt der gesamte Nachlass des Erblassers (vgl. MünchKomm-BGB/Zimmermann, 6. Aufl. § 2205 Rn. 6). Gemäß § 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker die in den §§ 2203 bis 2206 BGB bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Eine derartige Beschränkung der Verwaltungsbefugnis der Klägerin hat der Erblasser in seinem Testament vom 15.2.2010, in dem ohne weitere Einschränkung Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, nicht vorgenommen. Der Pflichtteilsanspruch wird in dem Testament nicht erwähnt.

b) Nicht von der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers umfasst werden höchstpersönliche Rechte, die mangels Vererblichkeit bereits nicht in den Nachlass fallen (vgl. Staudinger/Reimann, (2012) § 2205 BGB Rn. 17). Hierzu gehört der Pflichtteilsanspruch nicht. Dieser ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Der Pflichtteilsanspruch stellt auch keinen sonstigen Vermögensbestandteil dar, der zwar in den Nachlass fällt, infolge seiner Rechtsnatur aber nur von dem Erben und nicht von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden kann. Derartige nicht unter die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers fallende Rechtspositionen stellen etwa der Anteil der Miterben am Nachlass als solchem (vgl. Senatsurteil vom 9.5.1984 - IVa ZR 234/82, NJW 1984, 2464 unter 2), die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (vgl. Staudinger/Reimann, (2012) § 2205 BGB Rn. 18) oder die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung gemäß §§ 2078 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 21.3.1962 - V ZR 157/61, NJW 1962, 1058, 1059; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 6. Aufl. § 2205 Rn. 7) dar. Um eine vergleichbare Fallgestaltung geht es bei dem Pflichtteilsanspruch nicht. Er entspringt zwar einer engen familiären Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Erblasser (BGH, Urteil vom 8.7.1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 186). Es unterliegt daher grundsätzlich der freien Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will oder nicht (BGH, Urteil vom 7.7.1982 - IVb ZR 738/80, NJW 1982, 2771 unter 2 b). Dies ändert aber nichts daran, dass der Pflichtteilsanspruch eine bloße Geldforderung im Sinne eines Geldsummenanspruchs ist (Senatsurteil vom 14.7.1952 - IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134, 138). Für diesen Anspruch gelten die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts. Gründe dafür, warum nach dem Tod des Erblassers der Testamentsvollstrecker nicht befugt sein sollte, einen in den Nachlass fallenden Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, sind nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass das Pflichtteilsrecht gemäß § 2303 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG nur einem begrenzten Personenkreis zusteht, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass ein einmal entstandener Pflichtteilsanspruch nicht von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden könnte. Es handelt sich nicht um ein derart mit der Person des Pflichtteilsberechtigten verbundenes persönliches Recht, welches nach dessen Tod lediglich von seinen Erben und nicht vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden könnte. So hat der Senat bereits entschieden, der Testamentsvollstrecker könne nur über die Miterbenanteile an dem Nachlass, der seiner Verwaltung unterliegt, nicht verfügen. Für den Erbteil an einem anderen Nachlass, der bereits dem Erblasser zugestanden hatte und der deshalb als Nachlassgegenstand zu dem vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass gehört, gilt dies dagegen nicht (Urteil vom 5.1984 - IVa ZR 234/82, NJW 1984, 2464 unter 2). Wenn schon der Erbteil an einem anderen Nachlass in die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers fällt, gilt dies erst recht für einen lediglich auf Geldzahlung gerichteten Pflichtteilsanspruch.

Hierdurch wird auch nicht die Entschließungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigt, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will oder nicht. Hierüber kann er zu Lebzeiten frei entscheiden. Er kann den Pflichtteilsanspruch geltend machen, vor dem Tod des Erblassers mit diesem einen Verzicht vereinbaren (§ 2346 Abs. 2 BGB) oder nach dem Tod des Erblassers mit den Erben einen Erlassvertrag schließen (§ 397 BGB). Ferner hat er die Möglichkeit, für den Fall seines Todes die Testamentsvollstreckung zu beschränken und hiervon Pflichtteilsansprüche auszunehmen (§ 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB). Macht er von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, so fällt der Pflichtteilsanspruch in die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Dieser hat den Anspruch sodann infolge seiner Stellung als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes, nicht dagegen als Vertreter des Erblassers oder der Erben (vgl. Senatsurteil vom 2.10.1957 - IV ZR 217/57, BGHZ 25, 275, 279), geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
12

c) Nichts anderes ergibt sich – so der Senat – auch aus der Systematik des Gesetzes.

aa) Ohne Erfolg leitet die Revision aus § 852 Abs. 1 ZPO her, der Pflichtteilsanspruch falle nicht unter die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Hiernach ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Das Anliegen der Norm geht dahin, mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem die Entscheidung zu überlassen, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (BGH, Urteil vom 8.7.1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 186). § 852 Abs. 1 ZPO steht einer Pfändung jedoch nicht von vornherein entgegen. Vielmehr kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGH aaO; ferner Beschlüsse vom 2.12.2010 - IX ZB 184/09, ZEV 2011, 87 Rn. 8; vom 25.6.2009 - IX ZB 196/08, ZEV 2009, 469 Rn. 8; vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08, ZEV 2009, 247 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Lange, 6. Aufl. § 2317 Rn. 25 f.). Einer aufschiebenden Bedingung unterliegt mithin allein die zwangsweise Verwertbarkeit des Anspruchs. Durch eine derartige Pfändung wird in die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten nicht eingegriffen. Er kann nach wie vor allein entscheiden, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (BGH, Urteil vom 8.7.1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 187).

Eine mit dieser Regelung vergleichbare Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. § 852 Abs. 1 ZPO will lediglich die Vollstreckung von Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten in seinen Pflichtteilsanspruch infolge seiner familiären Verbundenheit mit dem Erblasser verhindern. Um einen derartigen Zugriff außenstehender Dritter auf das Vermögen des Pflichtteilsberechtigten in Gestalt der Verwertung des Pflichtteilsanspruchs gegen seinen Willen geht es nach dem Tod des Erblassers nicht mehr. Maßgebend ist vielmehr, ob der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Pflichtteilsberechtigten vom Testamentsvollstrecker oder nur von den Erben verlangt werden kann. Eine besondere familiäre Verbundenheit, die es ausschlösse, dass der Testamentsvollstrecker einen derartigen Anspruch geltend machen könnte, besteht in einer solchen Fallkonstellation jedenfalls nicht mehr.

bb) Aus einem Vergleich mit insolvenzrechtlichen Regelungen ergibt sich - anders als die Revision meint - ebenfalls nicht, dass der Pflichtteilsanspruch nicht von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden könnte. Ist der Pflichtteilsanspruch vor Eröffnung oder während des Insolvenzverfahrens entstanden, so gehört er zur Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 2.12.2010 - IX ZB 184/09, ZEV 2011, 87 Rn. 8). Aufschiebend bedingt ist lediglich die zwangsweise Verwertbarkeit. Diese Wirkung tritt erst mit der vertraglichen Anerkennung des Anspruchs oder mit Rechtshängigkeit ein (§ 852 Abs. 1 ZPO). Die beschränkte Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs soll vermeiden, dass der Anspruch gegen den Willen des Berechtigten geltend gemacht wird. Die Entscheidung darüber, ob der Anspruch gegenüber den Erben durchgesetzt wird, soll mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem überlassen bleiben (BGH aaO Rn. 9 f.).

Auch bei diesen insolvenzrechtlichen Regelungen geht es allein darum, die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten, ob er den Anspruch geltend macht oder nicht, gegenüber außenstehenden Gläubigern zu sichern. Eine derartige Fallkonstellation besteht hier nach dem Tod des pflichtteilsberechtigten Erblassers nicht mehr.

cc) Aus weiteren gesetzlichen Regelungen lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Pflichtteilsanspruch in einer solchen Weise höchstpersönlich ausgestaltet wäre, dass er vom Testamentsvollstrecker nicht geltend gemacht werden könnte. Im Gegenteil bestimmt § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB XII hinsichtlich der Überleitung von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger, der Übergang werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden könne. Dieser Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, mithin von diesem ohne weiteres geltend gemacht werden, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme (Senatsurteile vom 8.12. 2004 - IV ZR 223/03, ZEV 2005, 117 unter II 2 d; vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 235/03, ZEV 2006, 76 Rn. 15, 18).

Schließlich kann es einem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten familienrechtlich zuzumuten sein, einen Pflichtteilsanspruch als fälligen Zahlungsanspruch vorab zur Sicherung seines Unterhalts einzusetzen (BGH, Urteile vom 21.4.1993 - XII ZR 248/91, NJW 1993, 1920 unter II 1; vom 7.7.1982 - IVb ZR 738/80, NJW 1982, 2771 unter 2 b).

BGH, Beschluss vom 4.6.2014, Az. IV ZB 2/14: Wird ein beschenkter Dritter im Wege eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß §§ 2325, 2329 BGB in Anspruch genommen, schuldet er anders als ein Erbe nicht ein Bestands- oder Vermögensverzeichnis mit allen Aktiva und Passiva. Vielmehr hat er Auskunft nur über die an ihn geflossenen Zuwendungen zu erteilen, bei denen es sich um Schenkungen handelt oder um Veräußerungen, von denen streitig und ungeklärt ist, ob sie eine Schenkung darstellen, sofern sie nur unter Umständen erfolgt sind, die die Annahme nahe legen, es handele sich in Wirklichkeit - wenigstens zum Teil - um eine Schenkung.

Die Kläger nahmen den Beklagten als Beschenkten im Wege der Stufenklage auf Ergänzung ihres Pflichtteils nach dem am 2.2.2011 verstorbenen Erblasser in Anspruch. Das Landgericht hatte den Beklagten verurteilt, Auskunft zu erteilen, welche Vermögensbestandteile ihm in der Zeit vom 2.2.2001 bis zum 1.2.2011 vom Erblasser, sei es entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurden, und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

- alle in dem vorgenannten Zeitraum übertragenen Gegenstände, Immobilien, Grundstücke, Forderungen einschließlich Bargeld und sonstige geldwerte Vermögenspositionen einschließlich Jagdrechte, sowie Mitgliedschaftsrechte in der Ritterschaft des Herzogtums Verden und des Ritterschaftlichen Kollegiums des Fürstentums Lüneburg mit Sitz in Celle (Aktiva),

- alle im vorgenannten Zeitraum insoweit vorhandenen Verbindlichkeiten,

- Vorlage der entsprechenden privatschriftlichen oder notariellen Verträge.

Eine derart umfassende Auskunftserteilung schuldet der Beklagte nach Ansicht des BGH jedoch nicht. Er selbst ist nicht Erbe, sondern wird von den Klägern als beschenkter Dritter im Wege eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß §§ 2325, 2329 BGB in Anspruch genommen. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Auskunftspflicht des Erben gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB in persönlicher Hinsicht auch auf den beschenkten Dritten ausgedehnt (Senatsurteile vom 19.4.1989 - IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200, 203; vom 9.11.1983 - IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 27; MünchKomm-BGB/Lange, 6. Aufl. § 2314 Rn. 44). Anders als der Erbe schuldet der beschenkte Dritte aber nicht ein Bestands- oder Vermögensverzeichnis mit allen Aktiva oder Passiva. Vielmehr hat er, wie das Berufungsgericht dem Grunde nach zutreffend erkennt, Auskunft nur über die an ihn geflossenen Zuwendungen zu erteilen, bei denen es sich um Schenkungen handelt oder um Veräußerungen, von denen streitig und ungeklärt ist, ob sie eine Schenkung darstellen, sofern sie nur unter Umständen erfolgt sind, die die Annahme nahe legen, es handele sich in Wirklichkeit - wenigstens zum Teil - um eine Schenkung.

 

AKTUELLES

Sparkassen: BGH fällt Urteil zu Prämiensparverträgen!

Kundenfreundliches Urteil zur Verjährung!

Weiterlesen...

Fall Keyco AG: Neue Pleite!

Nach Inofina AG nun auch die Swissgerman AG in Konkurs!

Weiterlesen...

SHB-Fonds / MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG: Nicht vorschnell Raten nachzahlen!

Mahnbescheide wegen nicht geleisteter Raten! Unbedingt Vergleichsangebote anwaltlich prüfen lassen!

Weiterlesen...

Keyco / Inofina AG: Neues zum Stand des Konkursver- fahrens!

Unter Umständen sehr geringe Quote!

Weiterlesen...

EuGH: Widerrufsbelehrung widerspricht EU-Recht!

Darlehensverträge von Banken und Sparkassen betroffen!

Weiterlesen...

Erste Oderfelder: Insolvenz- verwalter nimmt Anleger in Anspruch!

Der Insolvenzverwalter fordert Einlage und Ausschüttungen zurück!

Weiterlesen...

PIM Gold GmbH: insolvent!

Vermittler im Fadenkreuz!

Weiterlesen...

Sparkassen: Sparer können Zinsen nachfordern!

Zinsanpassungsklauseln vielfach unwirksam!

Weiterlesen...

BGH macht Anlegern Mut!

Klagen auch ohne Zeugen erfolgreich!

Weiterlesen...

P & R Gruppe: Insolvenzan-träge gestellt!

Anleger fürchten um ihr Geld! Haftung der Vermittler steht im Focus!

Weiterlesen...

Keyco AG: Konkurs!

KANZLEI DR. ROHDE prüft Ansprüche auf Schadenersatz!

Weiterlesen...

Olive Tree Farmers GmbH / Olive Tree Invest: Die BaFin ordnet Abwicklung an !

Anleger sollten anwaltlichen Rat einholen!

Weiterlesen...

SHB-Fonds / MD München - Dornach Fonds GmbH & Co. KG: Handlungsbedarf!

BGH: Prospekt irreführend!

Weiterlesen...

Alphapool: Anklage wegen Betruges u. Verstoß gegen das KWG

Harald Krauss: Bafin gibt die Abwicklung auf!

Euro Grundinvest Gruppe: LG München verurteilt Herrn Malte Hartwieg persönlich!

Wurstwelten GmbH: BaFin gibt die Abwicklung auf!

COSMA-Gruppe: Haftung der Vermittler im Focus!

Weiterlesen...

Rückabwicklung eines Im- mobilienkaufvertrages bei Angabe eines falschen Bau-jahres!

OLG Hamm (Az. I-22 U 82/16): Eine Abweichnung von zwei Jahren kann zur Rückabwicklung berechtigen!

Weiterlesen...

Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass!

Ein durch Erbanfall erworbener Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftssteuer (BFH, Az. II R 21/14).

Weiterlesen...

Bei Eigenbedarfskündigung höhere Nutzungsentschädi- gung!

BGH: Mieter muss Marktmiete zahlen!

WBG Leipzig-West AG: Geringe Quote im Insolvenzverfahren!

Weiterlesen...

Quantum Leben AG: Klage eingereicht!

SAMIV AG: Landgericht Erfurt verurteilt Vermittlerin!

Bei Bausparvertrag: Der Eintritt der Zuteilungsreife rechtfertigt nicht Kündigung nach § 489 BGB (OLG Stuttgart, Az. 9 U 171/15)!

Weiterlesen...

Keine generelle Verpflicht- ung zur Vorlage eines Erb- scheines!

BGH - Az. XI ZR 440/15 - schafft Klarheit: Erbe kann sein Erbrecht auch ohne Erbschein belegen!

Weiterlesen...

Auch risikobereiter Anleger muss umfassend aufgeklärt werden!

OLG Brandenburg: Hinweis im Prospekt auf Totalverlustrisiko nicht immer ausreichend!

Weiterlesen...

Kein Anspruch auf Vorfäl- ligkeitsentschädigung bei Kündigung durch die Bank wegen Verzugs mit Raten- zahlung!

Jetzt Klage auf Rückzahlung! BGH stärkt Darlehensnehmern den Rücken!

Weiterlesen...

Beteiligung HCI Shipping Select XV: Haftpflichtver- sicherer zahlt!

Erfolge auch bei weiteren Schiffsfonds!

Weiterlesen...

Neues BGH-Urteil zur Haft- ung bei Verstoß gegen das KWG!

Münchener prime select AG - Gewerbsmäßiger Ankauf von Lebensversicherungsverträgen war erlaubnispflichtig!

Weiterlesen...

OLG Frankfurt am Main und LG Neuruppin folgen BGH!

Kündigung eines Bankkredits wegen Zahlungsverzugs: BGH lehnt Anspruch der Bank auf eine abstrakt berechnete Vorfälligkeitsentschädigung ab!

Weiterlesen...

Vorfälligkeitsentschädigung: Rückzahlung bei wirksamen Widerruf!

Landgericht Nürnberg-Führt, Az. 6 O 2273/14: Kläger hat nach wirksamen Widerruf Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung!

Weiterlesen...

PANSOLAR: Berater muss zahlen!

LG Karlsruhe verurteilt Berater wegen der Vermittlung einer Photovoltaikanlage der Firma PANSOLAR Europe GmbH & Co. KG! KANZLEI DR. ROHDE wieder erfolgreich!

Weiterlesen...

SAMIV AG: Vermittler vom LG Lüneburg verurteilt!

RA Dr. Rohde erstreitet erneut Schadenersatz!

Weiterlesen...

K1 Invest: Wieder Klage er- folgreich!

Gericht in Ellwangen verurteilt Vermittlerin! Vergleich vor dem LG Frankfurt am Main! Weitere Ansprüche angemeldet!

Weiterlesen...

Fall "Sonnengeld" - Erfolg vor dem OLG Celle!

KANZLEI DR. ROHDE erreicht nun auch Verurteilung durch das Landgericht Hildesheim!

Weiterlesen...

Beteiligung am KanAM XX: Erneut Sparkasse verklagt!

KANZLEI DR. A. ROHDE reicht weitere Klage ein!

Weiterlesen...

OLG Zweibrücken weist er- neut Klage des WBG-Insol- venzverwalters ab!

Insolvenzverwalter der WBG Leipzig-West AG unterliegt erneut mit Anfechtungsklage!

Weiterlesen...

Hannover Leasing Wachs- tumswerte III: Vergleich! Voller Erfolg bei MPC Ren- dite-Fonds Leben plus IV!

Bank zahlt nach Klage! Bank hat Auskunft über Provisionen zu erteilen!

Weiterlesen...

Großer Erfolg für KANZLEI DR. ROHDE: BGH bestätigt Urteil gegen Hauptaktionär der WBG Leipzig-West AG!

BGH weist Revision zurück! Mehrheitsaktionär rechtskräftig verurteilt! Der BGH verschärft Prospekthaftung!

Weiterlesen...

GlobalSwissCapital AG und DM Beteiligungen AG:

Anleger bekommen Recht!

Weiterlesen...

ARCHIV: Frühere Beiträge

Weiterlesen...