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Bank zahlt nach Klage! Bank hat Auskunft über Provisionen zu erteilen!

In dem Fall, den das Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 38 O 81/12 zu entscheiden hatte, wurde der im Jahr 1919 geborenen Klägerin von der Kundenberaterin einer deutschen Großbank im Februar 2009 eine „solide Immobilienanlage in Luxemburg“ (Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds mit einer Laufzeit von ca. 12 Jahren) angeboten. Die Klägerin unterschrieb dann am 9.2.2009 eine Beitrittsvereinbarung für eine Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG. Die Anlageberatung war – wie von Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde ausführlich begründet – nicht anlage- und auch nicht anlegergerecht. Der Verkaufsprospekt wurde der Klägerin nicht ausgehändigt. Da die Beklagte außergerichtlich eine Rückabwicklung ablehnte, reichte Rechtsanwalt Dr. Rohde Klage ein. In der Tat war die Beteiligung durchaus nicht nur theoretisch riskant. Aus der  „Gesellschafterinformation 2010“ ergibt sich, dass der Mieter ArcelorMittal erfolglos versuchte, die von ihm angemieteten Flächen, die er nicht bezogen hatte, unterzuvermieten. Hinsichtlich eines Teils der Mietflächen bestand ohnehin nur ein Generalmietverhältnis. Dies deutete ebenfalls auf Vermietungsprobleme hin. Unter „Fazit“ heißt es dann auch: „Kritisch lässt sich hervorheben, dass die Vollvermietung zu hinreichenden Mietpreisen die aktuelle Herausforderung für den Fonds darstellt.“ Dies bedeute – so Rechtsanwalt Dr. Rohde – auch nichts Gutes für die Anschlussvermietung nach Auslaufen der Mietverträge. Dies alles ließ bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung sichere Ausschüttungen gerade nicht erwarten. Auch die Laufzeit des Fonds – und die damit verbundene Kapitalbindung – war im Hinblick auf das hohe Alter der Klägerin keinesfalls anlegergerecht.

Vor dem Landgericht Berlin – Az. 38 O 81/12 – schlossen die Parteien einen für die Klägerin zufriedenstellenden Vergleich.

Im zweiten Fall erwarb der Kläger durch Vermittlung einer deutschen Großbank Anteile am geschlossenen Fonds MPC Rendite-Fonds Leben plus VI. Die Beklagte hatte den Kläger – so der Klagevortrag – vor der Zeichnung nicht darüber aufgeklärt, dass sie eine Provision für die Vermittlung der Beteiligung erhalten würde. Der Kläger wusste nicht, wie hoch diese Provision war. Die Beklagte bestritt das Bestehen eines Auskunftsanspruches. Der von Rechtsanwalt Dr. Rohde vertretene – nicht rechtsschutzversicherte – Kläger nahm daher die Beklagte auf Erteilung einer diesbezüglichen Auskunft in Anspruch. Mit Urteil vom 31.8.2011, Az. 215 C 101/11 verurteilte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die Beklagte.

Der Hinweis auf den Fondsprospekt nützte der Beklagten nichts; dort konnte man unter „Kapitalbeschaffungskosten“ nur lesen:

Mit der Beschaffung des benötigten Eigenkapitals hat die Fondsgesellschaft die MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH beauftragt, die sich ihrerseits der Mithilfe von Betriebspartnern bedienen wird. Für die Übernahme dieser Tätigkeit erhält die MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH EUR 9 Mio. Weiterhin steht für die Beschaffung des Eigenkapitals das von den Anlegern zu zahlende Agio in Höhe von 5 Prozent des eingeworbenen Eigenkapitals zur Verfügung. Sollte es zu einer Mehreinwerbung von Eigenkapital über die ausgewiesenen EUR 126,1 Mio. hinaus kommen, erhält die MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH für das zusätzlich eingeworbene Eigenkapital eine Vergütung von 6 Prozent auf das zusätzlich eingeworbene Eigenkapital sowie das Agio in Höhe von 5 Prozent. Maximal kann Eigenkapital in Höhe von EUR 126,6 Mio. eingeworben werden.

Daraus ließ sich aber nicht entnehmen, inwieweit Zahlungen der Beklagten zugeflossen waren.

Die Beklagte – eine deutsche Großbank – legte gegen diese Entscheidung Berufung ein (LG Berlin, Az. 21 S 8/11). Nachdem das Landgericht die Beklagte jedoch darauf hingewiesen hatte, dass der Berufungswert (Beschwer in Höhe von mehr als 600,00 Euro) nicht erreicht sein dürfte, nahm die Beklagte die Berufung zurück. Bei der Frage, ob der Berufungswert erreicht war, war nicht auf die Höhe der Fondsbeteiligung abzustellen, sondern im Wesentlichen darauf, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erforderte (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2010, Az. III ZB 28/10).

Die Frage, inwieweit eine Bank oder Sparkasse verpflichtet ist, Auskunft über erhaltene Provisions-zahlungen zu geben, ist umstritten. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat zutreffend – und mit ausführlicher Begründung – entsprechend dem Klagevortrag das Bestehen des Auskunftsanspruches bejaht (Rechtsgrundlage: §§ 675 Abs. 1, 666 BGB). Es gibt aber auch gegenteilige Entscheidungen (so z.B. Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 23.9.2011, Az. 2-25 O 95/11 m.w.N.). Einen Auskunftsanspruch hatte dagegen schon das Amtsgericht Heidelberg (Urt. v. 28.7.2010, Az. 29 C 139/10) bejaht.

 

 

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