Klagen auch ohne Zeugen erfolgreich!
Gut zu wissen: Auch ohne Zeugen kann man ein Verfahren gewinnen!
Diese Klagen sind nicht aussichtslos: Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 27.9.2017 – Aktenzeichen: XII ZR 48/17 – deutlich gemacht.
Die Klägerin hatte ihren Sohn und dessen Ehefrau auf Rückzahlung eines Geldbetrages in Anspruch genommen. Diese hatten behauptetet, das Geld sei an die Klägerin längst zurückgegeben worden. Das Landgericht hatte beide Parteien angehört. Die Klage wurde schließlich mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagten detailreich und frei von Widersprüchen die Rückgabe des Geldes geschildert hätten. Das Oberlandesgericht war allerdings der Ansicht, dass die Beklagten für den Erfüllungseinwand beweisfällig geblieben seien. Die Parteianhörung sei kein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) und für eine Parteivernehmung gem. § 448 ZPO fehle es am erforderlichen sog. „Anbeweis“.
Insoweit lag also eine Situation vor, die man häufig in Klagen wegen falscher Anlageberatung oder Anlagevermittlung vorfindet: Zeugen sind häufig nicht vorhanden.
Gleichwohl sind diese Klagen nicht aussichtslos: Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 27.9.2017 – Aktenzeichen: XII ZR 48/17 – deutlich gemacht. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts nämlich aufgehoben und diesen Fall zum Anlass genommen, die Bedeutung des Ergebnisses einer Parteianhörung im Rahmen der Beweiswürdigung noch einmal klarzustellen:
1. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist.
2. Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann.
3. Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen.
Rechtsanwalt Dr. Rohde hatte immer diese Rechtsauffassung gehabt und damit auch Verfahren gewonnen. Es besteht also kein Grund, einer rechtlichen Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen, nur weil man keinen Zeugen hat.