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Münchener prime select AG - Gewerbsmäßiger Ankauf von Lebensversicherungsverträgen war erlaubnispflichtig!

Der Bundesgerichtshof hat erneut zum Tatbestand eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts Stellung bezogen. Mehrere Oberlandesgerichte haben bereits entschieden, dass der gewerbsmäßige Ankauf von Lebensversicherungen ein erlaubnispflichtiges Rechtsgeschäft ist.

Der Tenor der BGH-Entscheidung vom 10.2.2015 (Az. VI ZR 569/13) lässt sich – was den Tatbestand eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäftes angeht – wie folgt kurz zusammenfassen:

Das Anlagemodell, wonach 50 Prozent des aus der Kündigung des Rentenversicherungsvertrages vereinnahmten Kapitals an eine juristische Person (hier: GmbH) gezahlt und nach Ablauf von 10 Jahren der doppelte Betrag dieses Kapitals an den Anleger ausbezahlt werden soll, stellt sich als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetzes - KWG) dar.

Die Klägerin schloss mit dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, im Oktober 2009 einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Kündigung eines Rentenversicherungsvertrags und die Verwendung des hieraus resultierenden Abrechnungsbetrags in Höhe von 6.977,73 Euro. Dieser Betrag wurde von dem Beklagten treuhänderisch vereinnahmt und nach Abzug der Treuhandkosten an die Klägerin ausgezahlt. Das restliche Kapital leitete der Beklagte vereinbarungsgemäß an eine GmbH weiter. Nach Ablauf von zehn Jahren sollte der doppelte Betrag an die Klägerin ausgezahlt werden. Die GmbH verfügte nicht über eine Erlaubnis nach § 32 KWG. Am 26.01.2010 wurde ihr von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Betreiben eines Einlagengeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG untersagt. Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der BGH führte u.a. aus:

„Allerdings tragen die übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts die Einordnung des Anlagemodells als Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Danach sollten 50 Prozent des aus der Kündigung des Rentenversicherungsvertrags der Klägerin vereinnahmten Kapitals - abzüglich der Treuhandkosten - sofort an diese ausbezahlt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren sollte die Klägerin den doppelten Betrag des an die F. GmbH überwiesenen Restguthabens ausbezahlt erhalten.

Offen bleiben kann, ob ein solches Anlagemodell ein Einlagengeschäft in Form der Annahme fremder Gelder als Einlagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 1 KWG) darstellt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 15 ff.; vom 23. November 2010 - VI ZR 244/09, VersR 2011, 216 Rn. 15; jeweils mwN). Denn jedenfalls stellt es sich als Annahme anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 KWG) dar (ebenso Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. August 2010 - 6 B 818/10, juris Rn. 23; VG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 L 271/10.F, juris Rn. 26 ff.). Diese Alternative setzt - ohne dass es auf die subjektive Zweckrichtung ankommt - lediglich voraus, dass Gelder angenommen werden, diese Gelder unbedingt rückzahlbar sind und es sich um Gelder des Publikums handelt (Senatsurteil vom 23. November 2010 - VI ZR 244/09, aaO Rn. 17 mwN; BT-Drucks. 13/7142, S. 62 f.). Im Streitfall sollte die F. GmbH Gelder in Form von Buchgeld von dem im Namen und für Rechnung der Klägerin handelnden Beklagten annehmen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, aaO Rn. 18; vom 11. Juli 2006 - VI ZR 339/04, VersR 2006, 1374 Rn. 17; jeweils mwN). Dabei handelte es sich um Gelder des Publikums; die Klägerin ist offensichtlich kein mit der F. GmbH verbundenes Unternehmen (vgl. BVerwG, BKR 2011, 208 Rn. 12; BT-Drucks. 73/7142, S. 63). Darüber hinaus waren die Gelder auch unbedingt - einschließlich eines hundertprozentigen Zuschlags nach zehn Jahren - an die Klägerin zurückzuzahlen, da der Rückzahlungsanspruch unabhängig vom Geschäftserfolg der F. GmbH bestehen sollte (vgl. Senatsurteile vom 9. November 2010 - VI ZR 303/09, VersR 2011, 218 Rn. 11; vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 17 mwN).“

Das OLG Nürnberg, Beschluss vom 5.12.2014, Az. 14 W 2263/14 entschied:

Der gewerbsmäßige Ankauf von Lebensversicherungen bedarf als Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, wenn dem Kauf zugrunde liegt, dass die Lebensversicherung gekündigt und der Rückkaufswert realisiert wird. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist „Schutzgesetz“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Verkäufers der Lebensversicherungen.

Das OLG führte u.a.aus:

„a) Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG. Nach § 32 Abs. 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Die Vorschrift ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12 -, BGHZ 197, 1 mit zahlreichen w.N.).

b) Die Beklagte zu 1 hat ein Bankgeschäft betrieben. Zu den erlaubnispflichtigen Bankgeschäften gehören gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG die sog. Einlagengeschäfte, nämlich die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.

aa) Der Kläger hat mit der Beklagten zu 1 einen "Kaufvertrag" über eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, in dem die Rechte aus dem Vertrag mit dem Versicherer auf die Beklagte zu 1 übertragen wurden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lag dabei dem Vertrag zugrunde, dass die Lebensversicherung auch tatsächlich gekündigt und der Rückkaufswert realisiert wurde. Die vereinbarte vertragliche Gegenleistung sollte sich nach dem Rückkaufswert richten, wie sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergibt …

bb) Das unter aa) dargestellte Geschäftsmodell stellt rechtlich ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG dar.

(1) Die Beklagte zu 1 hat durch den "Ankauf" der Lebensversicherung unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen; darauf, ob die Gelder fremd sind, kommt es bei dieser Tatbestandsalternative nicht an.

Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass die Lebensversicherung "als Ganzes" verkauft wurde, verkennt er, dass Vertragsgegenstand die Abtretung "aller gegenwärtiger und künftiger Rechte und Ansprüche" aus dem Vertrag ist. Eine Übertragung der Lebensversicherung "als Ganzes" ist weder im Vertrag vorgesehen noch wäre sie ohne Zustimmung des Versicherers möglich, da es sich um eine Vertragsübernahme handeln würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.5.2007 - 12 W 15/07, MDR 2007, 1412).

Dass die Beklagte zu 1 sich hier vom Kläger die Rechte aus der Lebensversicherung hat abtreten lassen, ändert nichts daran, dass sie mit der Abtretung Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG angenommen hat. Maßgeblich ist nämlich nicht eine streng zivilrechtliche Sichtweise, sondern eine wertende Gesamtbetrachtung (so LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2013 - 332 O 72/12 -, juris; Voß EWiR 2010, 831). Nur diese kann dem Zweck der aufsichtsrechtlichen Regelung gerecht werden, die dem Schutz der Einleger dient (vgl. Serafin/Weber in Luz u.a., KWG, 2009, § 1 KWG Rn. 11). Es ist daher nicht entscheidend, dass die Beklagte zu 1 nicht den Rückkaufswert in bar von dem Kläger angenommen hat, sondern diesen selbst bei dem Versicherer eingezogen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ebenfalls nicht maßgeblich, ob die Kündigung der Versicherung nach der vertraglichen Gestaltung von der Beklagten zu 1 erklärt wurde. Ob der Erwerber aber das Kündigungsrecht im eigenen Namen geltend machen kann, weil es ihm abgetreten wurde, oder ob er es im Namen des Versicherungsnehmers ausübt, weil er vom Versicherungsnehmer dazu bevollmächtigt wurde, macht wirtschaftlich keinen Unterschied. Entscheidend ist, dass die Beklagte zu 1 - wirtschaftlich gesehen - dadurch „Gelder“ erhält, dass sie aufgrund des geschlossenen „Kaufvertrags“ den grundsätzlich dem Kläger zustehenden und an ihn auszuzahlenden Rückkaufswert seiner Lebensversicherung vereinnahmt.

(2) Auch das zweite Merkmal der zweiten Tatbestandsalternative, nämlich dass Gelder vom Publikum hereingenommen werden müssen, ist erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal setzt entgegen der Auffassung des Antragstellers kein bestimmtes Volumen der eingenommen Gelder voraus. Mit ihm wird vielmehr der Schutzzweck der Norm unterstrichen (vgl. Serafin/Weber in Luz u.a., a.a.O., § 1 KWG Rn. 12). Eine Annahme vom Publikum liegt danach dann vor, wenn die Annahme des Geldes von einem der breiten Masse der Bankgläubiger zugehörigen Einleger erfolgt. Ausgeschlossen werden sollen damit Einlagen, die von verbundenen Unternehmen (siehe dazu §§ 15 bis 19 AktG) stammen (vgl. Schäfer/Tollmann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Schäfer, KWG, 4. Aufl. 2012, § 1 Rn. 42 unter Berufung auf die Regierungsbegründung zur 6. KWG Novelle).

(3) Bei der Einordnung des "Ankaufs" einer Lebensversicherung als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt es sich auch nicht um eine zweifelhafte Rechtsfrage, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsste (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 114 Rn. 21). Der Ankauf von Lebensversicherungen und die Auszahlung des Rückkaufwerts an den Kunden wird von den Gerichten weithin einheitlich als Einlagengeschäft angesehen (so etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 U 178/12 -, juris; LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2013 - 332 O 72/12 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 26. November 2013 - 9 L 2958/13.F -, ZInsO 2014, 1865; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. 7. 2011 - 9 K 646/11.F, BKR 2011, 427). Dem sind auch Stimmen in der Literatur gefolgt (vgl. Decker, BKR 2011, 431; Voß EWiR 2010, 831; Schäfer/Tollmann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Schäfer, KWG, a.a.O., § 1 Rn. 42). Gewichtige abweichende Auffassungen zu dieser Rechtsfrage, die eine höchstrichterliche Klärung erforderlich machen würden, sind weder ersichtlich noch werden sie von dem Antragsteller angeführt.

c) Die Beklagte zu 1 hat das Bankgeschäft auch im Inland gewerbsmäßig betrieben (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG). Die Geschäfte werden danach gewerbsmäßig betrieben, wenn sie mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt werden und der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist (vgl. von Goldbeck in Luz u.a., a.a.O., § 32 KWG Rn. 11; Fischer in Boos/Fischer/Schulte- Mattler/Schäfer, KWG, a.a.O., § 32 Rn. 7).

Maßgeblich kann dabei nicht sein, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits ein bestimmtes Geschäftsvolumen erreicht ist. Ein gewerbliches Betreiben der Geschäfte kann vielmehr bereits beim Abschluss eines einzigen Bankgeschäfts vorliegen, wenn die Absicht besteht, weitere Bankgeschäfte zu tätigen (so von Goldbeck in Luz u.a., a.a.O., § 32 KWG Rn. 11) …

d) Der Antragsteller haftet für den von ihm als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 begangenen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB, weil er den Schaden selbst durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12 -, BGHZ 197, 1 m.w.N.). Als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 wäre der Antragsteller verpflichtet gewesen, den Antrag auf Erlaubnis für die Beklagte zu 1 zu stellen (vgl. von Goldbeck in Luz u.a., a.a.O., § 32 KWG Rn. 13 m.w.N.).“

Das OLG Frankfurt am Main hatte bereits am 30.8.2012 – Az. 2 U 178/12 – entschieden, dass die Kaufpreisstundung im Zusammenhang mit dem Ankauf von gebrauchten Lebensversicherungen jedenfalls dann ein Einlagegeschäft darstellt, das als Bankgeschäft nur im Rahmen eines zugelassenen Kreditgeschäfts gestattet ist, wenn der Käufer lediglich am Rückkaufswert der Lebensversicherung interessiert ist und diese deshalb regelmäßig nach Erwerb kündigt.

Das OLG hat u.a. ausgeführt:

„In Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil geht der Senat davon aus, dass ein verbotenes Einlagengeschäft nach §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1, 32 KWG vorlag und damit eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB. Die A … AG war kein zugelassenes Kreditinstitut. Kreditinstitute sind nach der gesetzlichen Definition Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Zu den Bankgeschäften zählt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 KWG die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft). Unstreitig verfügte die von dem Beklagten vertretene A … AG zu keinem Zeitpunkt über eine Erlaubnis zur Führung von Einlagegeschäften nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz.

Die Ausführungen des Beklagten, es habe sich um einen Rechtskauf nach § 453 BGB gehandelt, auf den die Vorschriften des KWG nicht anwendbar seien, weil es der A … AG freigestanden habe den Rückkaufwert zu realisieren, überzeugt nicht. Die A … AG war an der Lebensversicherung des Klägers nicht interessiert. Ihr kam es ausschließlich darauf an, den Rückkaufswert zu erlangen. Hierauf basierte das gesamte Geschäftsmodell. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel bereits aus dem von der A … AG erstellten Auszahlungsplan, nachdem aufgrund der erlangten Abtretung bereits am 1.10.2008 der Rückkaufswert von 19.177,55 Euro an die A … AG ausgezahlt worden war, also bevor diese den Vertrag überhaupt angenommen hatte. Zum Zeitpunkt der Annahme, mithin des Vertragsschlusses, existierte der Versicherungsvertrag nach Kündigung und Auszahlung nicht mehr. Die A … AG hatte noch ohne rechtlichen Grund, einen dem Kläger zustehenden Geldbetrag erlangt, der ohne den Vertragsschluss nach § 812 BGB hätte ausgekehrt werden müssen. Der Vertrag der Parteien diente dazu, der A … AG das Recht zum Behalten des eingezogenen Geldes zu verschaffen gegen die Verpflichtung zur Auskehr von Kapital und Zinsen zu festgelegten Zeitpunkten. Dies ist zweifelsfrei ein regelmäßig betriebenes Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 KWG mit dem Ziel der Ansammlung und Bereitstellung von flüssigem Kapital zur Durchführung eigener Geschäfte, des sogenannten Aktivgeschäfts.

Der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat bereits mit Beschluss vom 19.8.2010 (ZIP 2011, 170) in einem ähnlich gelagerten Fall des Aufkaufs von Lebensversicherungen zum Zweck der Realisierung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung bei angeblicher Rückzahlung in Raten die Untersagungsverfügung bestätigt und entschieden, dass "fremde Gelder" entgegengenommen würden und damit den Tatbestand des Einlagengeschäfts i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG erfüllt sei.“

Die Kanzlei DR. ROHDE hat in einer Vielzahl von Fällen, Anlageberater oder Anlagevermittler erfolgreich auf Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des KWG in Anspruch genommen. Auch die – nunmehr insolvente – Firma prime select AG betrieb ein Geschäftsmodel, das darin bestand, Lebensversicherungen aufzukaufen, diese abzuwickeln (zu kündigen) und an den Kunden regelmäßige Zahlungen (monatlich) zu leisten; der Kaufpreis betrug – so wie hier und soweit bekannt – das Doppelte des jeweiligen Versicherungsguthabens. Der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis wurde dem Anleger allerdings nicht ausgezahlt, sondern sollte durch den Anleger an die prime select AG als „Nachrangdarlehen“ ausgereicht werden. Dieses Darlehen sollte über 10 Jahre ratierlich zurückgeführt werden. Die Finanzierung sollte aus dem Handel mit Immobilien aus Sondersituationen (Zwangsversteigerungen) erfolgen. 

Die Kanzlei DR. ROHDE hat Klage gegen Vermittler und den früheren Vorstand Florian Gleich eingereicht.

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