Erfolge auch bei weiteren Schiffsfonds!
Anleger, insbesondere auch sog. „Kleinanleger“ haben Milliarden in den Bau von Schiffen gesteckt. Deutsche Privatanleger gehören zu den Hauptgeldgebern der weltweiten Handelsschifffahrt, die in einer existentiellen Krise steckt. Sie haben Milliarden „versenkt“. Die Pleitewelle ist noch lange nicht vorbei.
Richtig ärgerlich wird es dann, wenn auch die in gutem Glauben bezogenen Ausschüttungen zurückgefordert werden. Schiffsbeteiligungen sind komplizierte unternehmerische Beteiligungen mit hohem Risiko. Der Privatinvestor erwirbt einen Kommanditanteil an einem Schiffsfonds und wird damit Miteigentümer eines oder mehrerer Schiffe. Als Mitreeder übernimmt der Anleger alle Chancen und Risiken, die der Erwerb, der Betrieb und der spätere Verkauf des Schiffes mit sich bringen. Dabei ist die Haftung des Anlegers zwar auf die Einlage beschränkt. Die kann allerdings – wie auch etwaige „freiwillig“ geleistete „Nachschüsse“ – verloren gehen. Ausschüttungen können zurück gefordert werden. Über die Risiken einer Schiffsbeteiligung wurden die Anleger wohl in den meisten Fällen nicht hinreichend deutlich und vollständig aufgeklärt. Der – meist sehr umfangreiche – Emissionsprospekt wurde häufig nicht rechtzeitig ausgehändigt, so dass der Anleger sich selber vor Zeichnung der Beteiligung nicht über die Risiken der Beteiligung informieren konnte. Im Verkaufsgespräch wurden Risiken häufig überhaupt nicht angesprochen. In vielen Fällen konnten Kunden sich einen Totalverlust gar nicht vorstellen, weil sie dachten, dass „sich ein Schiff doch nicht in Luft auflösen könnte“. Dass die Ausschüttungen keine Gewinne waren, wussten die meisten Mandanten nicht.
Die KANZLEI DR. ROHDE hat bereits viele Zeichner von Schiffsfondsbeteiligungen erfolgreich vertreten. Viele hatten insoweit überhaupt nicht verstanden, was sie da gezeichnet hatten. Vordergründig ist es die Verlangsamung der Weltkonjunktur, die diese Produktklasse getroffen haben soll. Auch haben sich in manchen Fällen die Prognosen für den Euro-Dollar-Wechselkurs nicht erfüllt, mit manchmal katastrophalen Folgen für den Fonds. Tatsächlich haben viele Fondsinitiatoren allzu optimistisch gerechnet und auch dann noch Schiffsbeteiligungen auf den Markt gebracht, als die Marktsättigung schon längst erreicht war. Und die Vertriebe haben hohe Provisionen kassiert. Hätten die Anleger gewusst, was ihr „Anlageberater“ an der Vermittlung verdienen würde, hätten viele nicht gezeichnet.
Anleger sollten nicht versuchen, Probleme „auszusitzen“! Wer sich falsch beraten fühlt oder den Eindruck hat, dass „etwas schief läuft“ (insbesondere wenn Ausschüttungen reduziert werden oder ausbleiben oder die Fonds-Geschäftsführung mitteilt, dass nicht alles nach Plan verläuft), sollte sich so früh wie möglich anwaltlich beraten lassen. Insbesondere wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht. Die KANZLEI DR. ROHDE klärt regelmäßig kostenfrei ab, ob Deckungsschutz besteht.
In Rechtsstreitigkeiten mit dem Vermittler wird von der Gegenseite nicht selten der Einwand erhoben, jedenfalls mit Ausbleiben der Ausschüttungen habe der Anleger erkennen können, dass er nicht richtig beraten worden ist – alle Schadenersatzansprüche seien nun verjährt. Das ist so sicherlich nicht richtig. Insbesondere weiß der Anleger dann auch nicht automatisch, dass und in welcher Höhe Provisionszahlungen geflossen sind.
Gleichwohl: In vielen Fällen bleibt es dann wie in dem vor dem OLG Köln in der Berufungsinstanz geführten Verfahren (Az. 24 U 3/15), wo Gegenstand des Rechtsstreits eine im Februar 2006 gezeichnete Beteiligung am HCI Shipping Select XV war, bei einem (akzeptablen) Vergleich. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des freien Vermittlers hat zudem gezahlt.
Im vorliegenden Fall war streitig, ob der Mandant den Emissionsprospekt in einem Termin vor der Zeichnung tatsächlich erhalten hatte. Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28.4.2014, Az. 23.U 81/13, entschieden: Sind im Emissionsprospekt eines Schiffsfonds die Provisionen, die an die Anlageberatungsgesellschaft fließen, im Einzelnen der Höhe nach aufgeführt (Eigenkapitalvermittlung und Finanzierungsvermittlung), so bedarf es einer weiteren Aufklärung durch den Berater nicht, wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig vor Zeichnung des Fonds vorlag und von diesem auch zur Kenntnis genommen wurde. Ein freier und nicht bankmäßig gebundener Anlageberater ist nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe der ihm zukommenden Provision aufzuklären.
In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19.12. 2014 – Az. I-16 U 227/13 – von Interesse. In dieser Entscheidung heißt es: „Die beweispflichtige Klägerin hat nicht bewiesen, dass die erforderliche Aufklärung unterblieben wäre. Eine ordnungsgemäße Beratung kann auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (st. Rspr. zuletzt BGH Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, Rz. 9 zitiert nach juris). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er nach einer sorgfältigen und eingehenden Lektüre von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH Urteil vom 14.06.2007, III ZR 125/06, Rn. 9 zitiert nach juris). Einen rechtzeitig übergebenen Prospekt muss der Anleger im eigenen Interesse sorgfältig und eingehend durchlesen (BGH Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 345/10, Rz. 33 zitiert nach juris). Wurde der Anleger ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH a.a.O.). Für die nicht erfolgte Übergabe trägt der Anleger die Darlegungs- und Beweislast (BGH Urteil vom 06.12.2012, III ZR 66/12, Rz. 16 m.w.N. zitiert nach juris). Ein Anlageberater hat im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast die behauptete unterbliebene Übergabe des Prospektes jedoch substantiiert zu bestreiten und konkret darzulegen, wann, wo und wie die gebotene Beratung oder Aufklärung erfolgt ist, d.h. bei Beratung durch Prospektübergabe der Prospekt übergeben worden ist (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 22.12.2011, I-6 U 201/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 22.01.2014 - 17 U 106/12 - Rz. 38 zitiert nach juris).