Anleger bekommen Recht!
GlobalSwissCapital AG: Die Klägerin – Ärztin für Allgemeinmedizin – hatte eine 7,25% p.a. Anleihe des Typs GSC Comfort-Line der GlobalSwissCapital AG (GSC) gezeichnet. Über das Vermögen der Anlagegesellschaft ist am 30.8.2007 – bereits einem Jahr nach der Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage – das Konkursverfahren eröffnet worden. Vorangegangen war am 11.6.2007 eine Untersuchung des Sekretariats der Eidgenössischen Bankenkommission wegen des dringenden Verdachts der Ausübung einer unerlaubten gewerbsmäßigen Entgegennahme von Publikumseinlagen und der Gefährdung von Interessen der Anleger. KANZLEI DR. ROHDE erstreitet weitere Vergleichszahlung!
Mit der Klage nahm die von Rechtsanwalt Dr. Rohde vertretene Anlegerin die Vermittlerin in Anspruch. Dr. Rohde trug auch hier (zutreffend) vor, dass Inhaber-Teilschuldverschreibungen Finanzinstrumente gem. § 1 Abs. 11 Satz 2 Nr. 1 KWG seien (vgl. BGH, Urteil v. 21.4.2005, Az. III ZR 238/03). Deren Vermittlung setzte die vorherige Erlaubnis der BaFin voraus; diese Erlaubnis hatte die Vermittlerin aber nicht, was auch zur persönlichen Haftung führen würde (vgl. BGH, Urteil v. 21.4.2005, Az. III ZR 238/03; BGH, Urteil v. 11.7.2006, Az. VI ZR 340/04). Ohnehin sei die Anlageempfehlung nicht vertretbar gewesen. Die Klägerin hätte nie die streitgegenständlichen Inhaber-Teilschuldverschreibungen gezeichnet, wenn sie ordnungsgemäß beraten worden wäre. Die Anlage sei für sie nicht geeignet gewesen. Über die Risiken des Investments sei sie nicht aufgeklärt worden. Wenn sie, die Klägerin, gewusst hätte (so der Vortrag der KANZLEI DR. ROHDE), dass die Vermittlerin überhaupt keine Erlaubnis hatte, das streitgegenständliche Finanzprodukt zu vermitteln, hätte sie die streitgegenständlichen Inhaber-Teilschuldverschreibungen definitiv nicht gezeichnet.
Das Verfahren wurde in I. Instanz vor dem Landgericht durch Vergleich beendet. Die Klägerin war nicht rechtsschutzversichert. Der nicht unerhebliche Vergleichsbetrag wurde auch – wie im Vergleich formuliert – gezahlt.
Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde, M.Sc., hat im gesamten Bundesgebiet vor Land- und Oberlandesgerichten eine Vielzahl von Anlegern, denen Inhaber-Teilschuldverschreibungen der GSC vermittelt wurden, vertreten.
Ein Jahr vor der Pleite der GSC war die Berliner VermögensGarant AG insolvent geworden. Auch hier hatte Rechtsanwalt Dr. Rohde Anleger außergerichtlich und gerichtlich vertreten und gegenüber den Vermittlern erfolgreich Schadenersatzforderungen geltend gemacht (u.a. LG Berlin, Urteil v. 6.6.2007, Az. 28 O 407/06; Kammergericht, Urteil v. 27.11.2007, Az. 27 U 88/07; LG Berlin, Urteil v. 16.7.2008, Az. 8 O 135/08; LG Berlin, Urteil v. 12.11.2008, Az. 23 O 151/06; Kammergericht Berlin, Beschluss v. 30.9.2009, Az. 11 U 60/08; LG Lübeck, Urteil v. 20.10.2010, Az. 6 O 48/10; OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.7.2011, Az. 14 U 169/10).
DM Beteiligungen AG: Im Fall der Düsseldorfer DM Beteiligungen AG vertrat Rechtsanwalt Dr. Rohde bereits eine Vielzahl von geschädigten Anlegern gegenüber dem Vorstand Michael Gronemeyer. Kapitalanleger hatten in den Jahren 2003 bis 2006 Inhaber-Teilschuldverschreibungen der DM Beteiligungen AG gezeichnet. Diese musste im Juni 2006 Insolvenz anmelden. Der Fall erregte bundesweites Aufsehen. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf leitete umgehend Ermittlungen ein (Az. 130 Js 27/06). Das von den Verantwortlichen betriebene Schneeballsystem brach krachend zusammen. Allein die Forderungen der Anleihezeichner beliefen sich auf über 90 Mio. Euro. Nennenswertes Vermögen fand der Insolvenzverwalter nicht vor. Es musste Masseunzulänglichkeit angezeigt werden. Die Anleger können nicht damit rechnen, im Insolvenzverfahren (Amtsgericht Düsseldorf, Az. 505 IN 159/06) eine Quotenzahlung zu erhalten. Es ist von einem Totalverlust auszugehen. Der Vorstand Gronemeyer wurde durchweg in allen von Dr. Rohde geführten Verfahren zum Schadenersatz verurteilt (u.a. Landgericht Dessau, Urt. v. 8.5.2007, Az. 4 O 225/07; Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 1.3.2007, Az. 42 C 14961/06; Urt. v. 9.3.2007, Az. 12 O 22/07; Urt. v. 16.3.2007, Az. 15 O 359/06; Urt. v. 8.6.2007, Az. 10 O 61/07; Urt. v. 11.6.2007, Az. 14d O 189/06; Urt. v. 19.6.2007, Az. 3 O 109/07; Landgericht Halle, Urt. v. 27.6.2007, Az. 9 O 217/07; Landgericht Potsdam, Urt. v. 25.5.2007, Az. 4 O 112/07). In dem vor dem OLG Düsseldorf geführten Verfahren (Az. I-14 U 47/11) konnte die Verurteilung der Alleinaktionärin Ahlering-Menning und ihres Ehemannes erreicht werden. Der 14. Zivilsenat bejahte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB. Ihnen war Beihilfe an der Haupttat, der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Anlegers durch den Vorstand Gronemeyer, vorgeworfen worden. Die DM Beteiligungen AG war seit 2003 nicht mehr in der Lage gewesen, im operativen Geschäft Gewinne zu erwirtschaften. Gleichwohl wurden in schneller Abfolge Anleihen emittiert. Die gutgläubigen Anleger erlitten Verluste von insgesamt über 90 Mio. Euro. Während der damalige Vorstand Gronemeyer durchweg verurteilt wurde, entschieden die mit dem Fall beschäftigten Kammern des Düsseldorfer Landgerichtes und sogar die angerufenen Senate des Düsseldorfer Oberlandesgerichts hinsichtlich der Haftung der Alleinaktionärin und ihres Ehemannes ganz unterschiedlich. Ein Teil der Anlegerklagen gegen das Ehepaar Ahlering-Menning wurde abgewiesen.