BGH - Az. XI ZR 440/15 - schafft Klarheit: Erbe kann sein Erbrecht auch ohne Erbschein belegen!
Mit seiner Entscheidung vom 5.4.2016 – Az. XI ZR 440/15 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt:
Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Fortführung Senatsurteil vom 7.6.2005, XI ZR 311/04, WM 2005, 1432).
Zum Sachverhalt:
Die Kläger haben die beklagte Sparkasse auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch genommen.
Die Erblasserin, die im August 2013 verstorbene Mutter der beiden Kläger, unterhielt bei der Beklagten mehrere Konten, darunter auch Sparkonten. Am 22.8.1988 errichtete sie gemeinsam mit ihrem im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann, dem Vater der Kläger, ein handschriftliches Testament. Darin heißt es auszugsweise:
"Die endunterzeichneten Ehegatten … setzen sich gegenseitig als Erben ein.
…
Nach dem Ableben des letzten von uns geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen auf unsere beiden aus unserer ehelichen Verbindung geborenen Kinder … über. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt eines unserer Kinder durch Tod schon aus der Erbfolge ausgeschieden sein, werden diese Rechte an die Kinder unserer Kinder weitergegeben. Unsere Enkelkinder bzw. deren Kinder sind gemäß der gesetzlichen Erbfolge unsere Erben.
Fordert beim Tode des Erstverstorbenen eines unserer Kinder sein Pflichtteil, soll es auch beim Tode des Letztverstorbenen nur den Pflichtteil erhalten. …"
Das Testament wurde nach dem Tod des Vaters der Kläger am 20.11.2001 eröffnet und der beklagten Sparkasse vorgelegt. Nach dem Tod der Mutter der Kläger wurde es von dem zuständigen Amtsgericht am 26.9.2013 erneut eröffnet. Im Oktober 2013 forderte die Klägerin zu 1) die beklagte Sparkasse unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls zur Freigabe der von ihrer Mutter bei der Beklagten unterhaltenen Konten auf. Dabei handelte sie auch im Namen und mit Vollmacht des Klägers zu 2). Mit Schreiben vom 29.10.2013 lehnte die Beklagte dies mit der Begründung ab, dass in dem Testament nicht ein Erbe, sondern ein Vermächtnisnehmer genannt sei und sie deshalb die Vorlage eines Erbscheins verlangen müsse. Auf ein erneutes Schreiben der Klägerin zu 1) antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 4.12.2013 und 15.1.2014, dass sie das handschriftliche Testament anerkennen werde, wenn das Gericht bestätige, dass in dem Testament zwei Erben genannt seien.
Die Kläger beantragten letztlich beim zuständigen Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheines. Dafür fielen Gerichtskosten in Höhe von 1.770,00 Euro an.
Die beklagte Sparkasse lehnte eine Übernahme der Kosten der Erbscheinserteilung ab.
Sie vertrat die Auffassung, dass ihr Vorgehen berechtigt gewesen sei, um sich zuverlässig gegen die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen. Bei einem handschriftlichen Testament bestehe die Möglichkeit der Fälschung. Zudem sei für sie nicht erkennbar gewesen, ob einer der Kläger nach dem Tod des Vaters den Pflichtteil gefordert habe.
Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Beklagte habe gegen die ihr aus den Kontoverträgen obliegende Leistungstreuepflicht verstoßen, indem sie die Freigabe der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht habe. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kläger nicht Mitgläubiger seien und der Zinsanspruch erst ab dem 16.5.2014 begründet sei; wegen des weitergehenden Zinsanspruchs hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die beklagte Sparkasse ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Der BGH hat die Revision für nicht begründet gehalten.
Er hat ausgeführt:
Die Kläger seien als testamentarische Erben ihrer Mutter gemäß § 1922 Abs. 1, § 2032 BGB in die Kontoverträge mit der Beklagten eingetreten. Die Beklagte hat – so der Senat weiter – gegen die ihr obliegende vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen, indem sie die Freigabe der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht hat. Aus der Leistungstreuepflicht folge die generelle Verpflichtung, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen. Dagegen hat die Beklagte verstoßen, indem sie zum Nachweis der Erbenstellung der Kläger zu Unrecht die Vorlage des handschriftlichen Testaments nebst Eröffnungsvermerk nicht hat ausreichen lassen und dadurch die mit der Erteilung des Erbscheins verbundenen Kosten unnötigerweise verursacht hat.
Die Kontoverträge mit der Erblasserin enthielten unstreitig keine Vereinbarung darüber, in welcher Art und Weise nach dem Tode des Vertragspartners dessen Rechtsnachfolge nachzuweisen ist. Auf eine entsprechende Regelung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sich die Beklagte nicht berufen, so dass sich die Frage nach deren Wirksamkeit nicht stelle. Auch einer der gesetzlich gesondert geregelten Fälle, in denen der Erbe die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen hat (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen), liege nicht vor.
Abgesehen von diesen Sonderregelungen sei der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern habe auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (BGH, Urteile v. 10.12.2004, Az. V ZR 120/04, NJW-RR 2005, 599, 600, und vom 7.6.2005, Az. XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433 m.w.N). Dazu gehörten neben dem öffentlichen Testament auch das eigenhändige Testament oder im Falle gesetzlicher Erbfolge Urkunden, aus denen sich diese ergibt.
Entgegen der Auffassung der Revision könne die Bank bei einem eigenhändigen Testament auch nicht regelmäßig auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen. Zwar habe die Bank ein berechtigtes Interesse daran, in den Genuss der Rechtswirkungen der §§ 2366, 2367 BGB zu kommen und so der aus der Risikosphäre des Gläubigers stammenden Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Daraus folge aber nicht, dass sie einschränkungslos oder auch nur im Regelfall die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann. Eine solche Sichtweise würde die Interessen des (wahren) Erben, der im Wege der Universalsukzession (§ 922 BGB) in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Bank eingerückt ist, über Gebühr vernachlässigen. Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge sei auch den berechtigten Interessen des oder der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen. Ihnen sei regelmäßig nicht daran gelegen, in Fällen, in denen das Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen. Daran, auch in klaren Erbfolgefällen allein zur Erlangung des Gutglaubensschutzes der §§ 2366, 2367 BGB regelmäßig auf einem Erbschein bestehen zu können, habe die Bank kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Senatsurteile vom 7.6.2005, Az. XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433, und vom 8.10.2013, Az. XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 41 m.w.N; andere Ansicht: Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2353 Rn. 76; Günther, NJW 2013, 3681, 3682 f.: "in der Regel Erbscheinsvorlage").
Soweit der Senat für ein eröffnetes öffentliches Testament angenommen hat, dass dies - entsprechend den Regelungen in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO und § 41 Abs. 1 Satz 2 Schiffsregisterordnung - in der Regel als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen sein wird (vgl. Senatsurteil vom 7.6.2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433), gilt eine solche widerlegbare Vermutung für ein eigenhändiges Testament nach §§ 2247, 2267 BGB allerdings nicht. Nach § 2231 BGB seien ein notarielles Testament und ein privatschriftliches Testament zwar erbrechtlich gleichwertig. Im Hinblick auf ihre Nachweiskraft knüpfe das Gesetz daran aber abgestufte Wirkungen. Soweit das Gesetz dies vorsiehe, genüge nur eine beglaubigte Abschrift des öffentlichen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls (§ 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG) zum Nachweis der Erbfolge oder der Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers, so insbesondere nach § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GBO zur Grundbuchberichtigung, nach § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB bei Handelsregisteranmeldungen, nach § 41 Schiffsregisterordnung bei Berichtigungen im Schiffsregister und nach § 86 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen i.V.m. § 41 Schiffsregisterordnung bei Berichtigungen im Register für Rechte an Luftfahrzeugen. Dies rechtfertige es, dem eröffneten öffentlichen Testament auch im Verhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber eine widerlegbare Vermutung zum Nachweis der Erbfolge beizumessen. Das beruhe darauf, dass das öffentliche Testament grundsätzlich nur durch einen Notar errichtet werden kann (§ 2231 Nr. 1 BGB, § 20 BNotO). Es habe den Vorzug rechtskundiger Beratung (§§ 17, 30 BeurkG) und werde grundsätzlich in besondere amtliche Verwahrung genommen (§ 34 Abs. 1 Satz 4 BeurkG). Es ist öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO und begründet vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs und gegebenenfalls der darin bezeugten weiteren Tatsachen (§ 418 Abs. 1 ZPO).
Dem eigenhändigen Testament könne dagegen im Verhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber eine solche Vermutungswirkung zum Nachweis der Erbfolge nicht beigelegt werden. Im Vergleich zum öffentlichen Testament seien beim eigenhändigen oder privatschriftlichen Testament (§ 2231 Nr. 2, §§ 2247, 2267 BGB) die Gefahren der Rechtsunkenntnis, unklarer Formulierungen, des Urkundenverlusts, seiner Unterdrückung oder Fälschung höher.
Aufgrund dessen sei es bei Vorlage einer beglaubigten Ablichtung eines eigenhändigen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls (§ 2259 Abs. 1 BGB, § 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG) eine Frage des Einzelfalls, ob dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Eine gesteigerte Auslegungspflicht der Bank bestehe allerdings nicht. Andererseits berechtigten lediglich abstrakte Zweifel die Bank nicht dazu, einen Erbschein zu verlangen. Nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge ist – so der BGH – die Bank berechtigt, ergänzende Erklärungen des oder der Erbprätendenten einzuholen oder sich weitere Unterlagen, wie z.B. das Familienstammbuch oder einen Erbschein vorlegen zu lassen.
Die Beurteilung der Frage, ob die Bank trotz Vorlage eines eigenhändigen Testaments zum Nachweis der Erbfolge wegen begründeter Zweifel an dessen Richtigkeit die Einholung eines Erbscheins verlangen kann, obliege in erster Linie dem Tatrichter. Seine Auslegung könne aber mit der Revision angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denkgesetze und Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt.
Nach diesen Maßgaben sei die Würdigung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten ihre Erbfolge durch das privatschriftliche Testament mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachgewiesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Testament weise die Kläger, die zudem auch die gesetzlichen Erben gewesen wären, zweifelsfrei als gewillkürte Erben aus. Hierfür spriche die Verwendung des Begriffs der Erbfolge für den Fall eines Vorversterbens eines der beiden Kläger. Der Begriff des Vermächtnisses werde dagegen nicht verwendet. Zudem habe das Testament der Beklagten bereits nach dem Tod des Vaters der Kläger vorgelegen, ohne dass sie damals Einwendungen gegen dessen Gültigkeit erhoben hat. Dass und aus welchen Gründen die Beklagte nunmehr Anlass gehabt hätte, Zweifel an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge zu haben, habe sie nicht dargetan. Solche würden sich auch nicht aus der sogenannten Pflichtteilsstrafklausel ergeben. Im Hinblick darauf, dass der jeweils andere Erbe davon profitiert hätte und daher dessen Berufung auf die Klausel zu erwarten gewesen wäre, handelt es sich um einen bloß abstrakten Zweifel. Ob die Beklagte die Freigabe der Konten noch von ergänzenden Erklärungen der Kläger zur Nichtgeltendmachung des Pflichtteils durch einen von ihnen oder zur Nichtexistenz weiterer Testamente oder Erbberechtigter hätte abhängig machen können, bedürfe keiner Entscheidung. Ein solches Begehren habe die Beklagte nicht gestellt. Vielmehr habe sie die Freigabe der Konten in ihren Schreiben vom 29.10.2013, 4.12.2013 und 15.1.2014 ausdrücklich von der Vorlage eines Erbscheins oder einer gerichtlichen Bestätigung der Erbenstellung der Kläger abhängig gemacht.