KANZLEI DR. ROHDE erreicht nun auch Verurteilung durch das Landgericht Hildesheim!
Die Kläger hatten - wie bereits berichtet - mit Beitrittserklärung vom 17.01.2010 ihren Beitritt zur Gesellschaft Sonnengeld GmbH & Co. Solarpark Mineo 3 KG erklärt. Die Kläger wurden mit einer Rendite von bis zu 17% geködert („Selbst mit Betrachtung der Gutachtersoftware, die hohe Sicherheitsabschläge abzieht, liegen die Renditen bei 17%.“). Recht bescheiden klingt noch: „Die Sonnengeld Solarpark Beteiligungen erwirtschaften Renditen von weit über 10% sicher für 20 Jahre!“. Im Prospekt wird unter „Prognostiziere Kapitalrückfluss vor Steuern“ (Originaltext!) angegeben: „12,9% p.a. (interne Zinsfußmethode)“. Eine solche Rendite war nicht zu erzielen (und schon gar nicht nachvollziehbar); es handelte sich – so die Klage – um Angaben „ins Blaue hinein“. Der Beklagte war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Sonnengeld GmbH in Hildesheim, die Insolvenz angemeldet hat.
Die Klage wurde auch damit begründet, dass der Prospekt nicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgelegt worden war. Ohne Genehmigung der BaFin hätte diese „Vermögensanlage“ aber nicht vertrieben werden dürfen. In dem Prospekt werden die Risiken des Beteiligungsangebotes nicht hinreichend aufgezeigt. Auch die Kalkulation ist nicht nachvollziehbar. Es wurde ein Investitionsvolumen von „16.500.000 Euro“ angegeben, was nicht einmal ansatzweise erreicht wurde und erreicht werden konnte; gleichwohl wurde später behauptet, der Fonds sei überzeichnet. Unter dem 22.1.2010 wurde veröffentlicht: „Die Planung und Entwicklung für den Park ist seit einiger Zeit abgeschlossen und das Marketing ist für den Park noch nicht einmal richtig angelaufen, da waren schon so viele Investoren Anfragen, das der Park mehrfach verkauft werden konnte.“ (Originaltext). Wenig später wurde mitgeteilt, dass der Park nicht gebaut werden könne, weil viel zu wenige Investoren vorhanden gewesen seien.
Im Dezember 2010 wurden Bilder vom Bau von Gewächshäusern (!) auf der „Baustelle Mineo 1“ präsentiert. Dies belegt, so der Klagevortrag, dass bislang kein einziger Solarpark errichtet wurde.
Geworben wurde auch mit einem Auszug aus einer Fachzeitschrift „INVESTMENT“. Angeblich soll es sich bei dieser Zeitschrift um eine „Pflichtlektüre für Investoren, Banker, Berater, Vermögensverwalter und Vermittler“ handeln. Bezug genommen wurde (ganz abwegig) auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.01.2000, wonach es sich bei dieser Zeitschrift um eine „Pflichtlektüre“ handeln soll.
Der Beitrag endet mit:
„Mittels unserer Benchmark-Analyse ergibt sich summa summarum eine sehr gute Beurteilung. INVESTMENT zeichnet die Beteiligung Solarpark Mineo 3 als beste Beteiligung des Jahres in der Assetklasse Internationale Solarparks aus, so die Fonds-Experten von INVESTMENT, im Verbund der Time Warner Gruppe, die internationale Vergleichsparameter angelegt haben.
Durch die niedrigen Weichkosten, den exzellenten Standortbedingungen und den günstigen Einkaufskonditionen ist die Beteiligung besonders attraktiv. Darüber hinaus sind die prospektierten 12% Rendite im Benchmark-Vergleich mit analogen Kapitalmarktangeboten nicht zu schlagen.
„Die INVESTMENT-Redaktion beurteilt die Beteiligung Solarpark Mineo 3 mit ‚sehr gut’.“
Rechtsanwalt Dr. Rohde stieß im Zuge der Ermittlungen auf einen Bericht in der Zeitschrift „Photon“ (Ausgabe April 2009), dessen Überschrift lautete: „Rätselhaftes Unternehmen.“ Weiter heißt es: „Sonnengeld will mit sagenhaft guten Modulen den Markt aufrollen – und entzieht sich jeder Frage.“ Im Bericht wird dann ausgeführt, dass das Konzept in keiner Weise nachvollziehbar sei. Es heißt dort weiter: „Doch bislang lässt sich keine Aussage von Sonnengeld zu den Fabrikaten verifizieren, denn sie sind noch nicht verfügbar, und die Firma weicht Fragen dazu aus.“
Rechtsanwalt Dr. Rohde geht davon aus, dass insoweit auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB; § 826 BGB) begründet sind. Jedenfalls wurde der streitgegenständliche Prospekt nicht vor der Veröffentlichung der BaFin übermittelt. Zudem könnte ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft nach § 1 KWG vorliegen, weil den Anlegern eine bestimmte Laufzeit und eine bestimmte Rendite zugesichert worden war. Rechtsanwalt Dr. Rohde, der mehrere Zeichner der Gesellschaft Sonnengeld GmbH & Co. Solarpark Mineo 3 KG vertritt, verweist auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 21.10.2011, Az. 9 U 57/11), in der ausgeführt wurde: „Ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG liegt … vor, wenn neben einer Kommanditbeteiligung parallel eine unbedingte Ausschüttungsgarantie vereinbart und bei den Anlegern nicht der Eindruck einer unternehmerischen Beteiligung an der Wertentwicklung der Kommanditbeteiligung, sondern der Eindruck einer verlustsicheren Geldanlage mit Mindestrendite erweckt wird.“ Dass es eine Gesellschaftsbeteiligung als Kommanditist vorliegt, schließt das Vorliegen eines Einlagengeschäfts im Sinne des KWG daher nicht aus.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat nun im Berufungsverfahren - Az. 7 U 17/13 - den Initiator verurteilt. Der Beklagte war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Kläger wurden - wie bereits berichtet - in beiden Instanzen durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde vertreten. Das OLG Celle gab der Berufung statt. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Kläger 10.000,00 Euro zu zahlen. Der Beklagte wurde auch verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen. Er hat auch die Kosten beider Instanzen zu tragen. Das OLG begründete die Haftung des Beklagten mit § 13 a VerkaufsprospektG. Als weitere Anspruchsgrundlage wurde § 13 Abs. 1 VerkaufsprospektG i. V. m. § 44 Abs.1 BörsG, § 32 VermAnlG genannt. Der Verkaufsprospekt sei fehlerhaft gewesen. Dies habe der Beklagte als Prospektverantwortlicher zu vertreten. Insoweit sei die Klage begründet.
Das Landgericht Hildesheim hat nun in einem weiteren Fall den Initiator verurteilt (Az. 6 O 232/12). Der Kläger wurde ebenfalls durch Rechtsanwalt Dr. Rohde persönlich vertreten.