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K a p i t a l a n l a g e r e c h t

Haftung wegen pflichtwidriger Anlageberatung und -vermittlung, Vermögensverwaltung und Prospekthaftung

Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde ist seit Jahren aufgrund von Mandaten wegen fehlerhafter Anlageberatung / -vermittlung und Prospekthaftung bundesweit tätig. Die Focussierung der Kanzlei auf diese Problematik und die damit verbundenen Erfahrungen - vor allem auch vor Gericht - gewährleisten eine sachgerechte Bearbeitung des Mandates und eine fundierte Interessenvertretung. Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein.

ARGE Bank- und Kapitalmarktrecht

Gut zu wissen: Auch ohne Zeugen kann man ein Verfahren gewinnen!

Diese Klagen sind nicht aussichtslos: Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 27.9.2017 – Aktenzeichen: XII ZR 48/17 – deutlich gemacht. Die Klägerin hatte ihren Sohn und dessen Ehefrau auf Rückzahlung eines Geldbetrages in Anspruch genommen. Diese hatten behauptetet, das Geld sei an die Klägerin längst zurückgegeben worden. Das Landgericht hatte beide Parteien angehört. Die Klage wurde schließlich mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagten detailreich und frei von Widersprüchen die Rückgabe des Geldes geschildert hätten. Das Oberlandesgericht war allerdings der Ansicht, dass die Beklagten für den Erfüllungseinwand beweisfällig geblieben seien. Die Parteianhörung sei kein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) und für eine Parteivernehmung gem. § 448 ZPO fehle es am erforderlichen sog. "Anbeweis". Insoweit lag also eine Situation vor, die man häufig in Klagen wegen falscher Anlageberatung oder Anlagevermittlung vorfindet: Zeugen sind häufig nicht vorhanden.

Gleichwohl sind diese Klagen nicht aussichtslos: Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 27.9.2017 – Aktenzeichen: XII ZR 48/17 – deutlich gemacht. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts nämlich aufgehoben und diesen Fall zum Anlass genommen, die Bedeutung des Ergebnisses einer Parteianhörung im Rahmen der Beweiswürdigung noch einmal klarzustellen:

1. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist.

2. Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann.

3. Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen.

Rechtsanwalt Dr. Rohde hatte immer diese Rechtsauffassung gehabt und damit auch Verfahren gewonnen. Es besteht also kein Grund, einer rechtlichen Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen, nur weil man keinen Zeugen hat.

Zunehmend kommen - im Bereich der Prospekthaftung - auch Wirtschaftsprüfer ins Visier; dass Rechtsanwalt Dr. Rohde selber für mehrere Wirtschaftsprüfergesellschaften gearbeitet hat, ist hier von Vorteil - kurz gesagt: Die Materie ist bekannt. Die KANZLEI DR. ROHDE führt daher auch eine Vielzahl von Verfahren gegen die Wirtschaftsprüfer der seit 2006 insolventen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG.

Nicht nur aufgrund beruflicher Stationen bei einer deutschen Großbank ist gewährleistet, dass bankrechtliche Mandate praxisnah bearbeitet werden können. Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

ARGE Bank- und Kapitalmarktrecht

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Fälle  im  Fokus:

MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG: Vorsicht bei Annahme von Vergleichs-

angeboten!

Anleger, die eine Beteiligung an der MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG (früher: SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorge KG) gezeichnet haben, sollten sich vor Leistung von Zahlungen an die Gesellschaft / der Annahme eines Vergleichsangebotes (siehe unten) unbedingt anwaltlich beraten lassen, wenn sie ihre Beitrittserklärung schon vor Jahren angefochten oder sonst deutlich gemacht haben, dass sie ihre Beteiligung als beendet ansehen, und ihre Ratenzahlungen eingestellt haben. Vorschnell sollte hier nicht gehandelt werden, da es keinesfalls so ist, dass in jedem Fall noch Zahlungsansprüche der Fondsgesellschaft bestehen. Ein entsprechender Hinweisbeschluss einer Zivilkammer des Landgerichts München I liegt vor!

Update vom 26.7.2022:

Das Landgericht München I hat Zahlungsklagen der MD München-Dornbach Fonds GmbH & Co. KG abgewiesen. Die Beklagten, die sich nicht auf einen Vergleich einlassen wollten, wurden durch Rechtsanwalt Dr. jur Andreas Rohde vertreten. Die Verfahrenskosten hatte die Klägerin zu tragen. Den Mandanten blieben erhebliche Zahlungen erspart. Die Kammern des Landgerichts, die mit den Zahlungsklagen befasst waren, entschieden zugunsten der Mandanten der KANZLEI DR. ROHDE. Die Urteile sind rechtskräftig. Berufung wurde in keinem der Verfahren nicht eingelegt. Diese wäre sicherlich auch erfolglos geblieben.

Update vom 12.5.2021:

Die MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG (früher: SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorge KG) bzw. deren Rechtsanwälte, die Kollegen Blume & Asam Rechtsanwälte, Adamstraße 4, 80636 München, haben gegen Anleger der MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG Ansprüche auf Zahlung ausstehender Raten geltend gemacht.

Angeboten wurden damals folgende Beteiligungsformen:

"RENDITEMAXX": Volleinzahlung zzgl. Abwicklungsgebühr innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung;

"CLEVERE KOMBI": Hier waren zunächst nur 50% der Einlage zzgl. Abwicklungsgebühr innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung einzuzahlen. Die restlichen 50% der Einlage zzgl. Abwicklungsgebühr sollten durch Thesaurierung der Ausschüttungen erbracht werden;

"IMMORENTE": Hier sollten 5% der Beteiligungssumme zzgl. Abwicklungsgebühr innerhalb von 14 Tagen eingezahlt werden. Die restliche Beteiligungssumme sollte durch monatliche Ratenzahlungen geleistet werden.

Viele Anleger hatten Ihre Beteiligung schon vor einigen Jahren außerordentlich gekündigt, als Ihnen klar geworden war, dass von einem "Altersvorsorgefonds" keine Rede sein konnte. Diese Anleger hatten dann auch ihre Ratenzahlungen eingestellt.

Die ausstehenden Raten wurden nun von Anlegern, die an ihrer außerordentlichen Kündigung festhalten wollten, unter Hinweis auf § 28 des Gesellschaftsvertrages eingefordert, wobei den Anlegern von den Kollegen Blume & Asam Rechtsanwälte ein Angebot zur einvernehmlichen Beendigung des Beteiligungsverhältnisses gegen Zahlung von 80% der geltend gemachten Forderung gemacht wurde. In den hier zu Prüfung eingereichten Fällen wurden bereits Mahnbescheide beantragt.

Rechtsanwalt Dr. jur Andreas Rohde sieht hier jedoch - vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall - gute Chancen, die Zahlungsansprüche abzuwehren. Vorschnell sollte hier nicht gezahlt werden!

Vorangegangener Beitrag:

Gesellschafter der MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG haben vor Kurzem ein Schreiben der Fonds-Geschäftsführung erhalten, worin ihnen mitgeteilt wurde, dass über das Vermögen der früheren Treuhandgesellschaft, der Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ihnen wurde dringend angeraten, mit der neu aufgenommenen Treuhandkommanditistin, der Asservare GmbH, einen neuen Treuhandvertrag abzuschließen.

Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde rät den Betroffenen, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Jahr mit Urteil vom 16.3.2017 entschieden, dass der Prospekt der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG (MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG) fehlerhaft ist.

Mit dem Vertrieb des Fonds SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG wurde 2006 begonnen. Das Fondskonzept sah eine Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds vor. Zielfonds waren die LHI Immobilienfonds GmbH & Co. Technologiepark Köln Beteiligungs KG und die SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte München-Dornach Besitz KG. Der Fonds LHI Technologiepark Köln besaß Anteile an dem Fonds NARAT GmbH & Co. KG, der in sieben Immobilienobjekte investierte. Darüber hinaus war eine weitere Investition in einer Größenordnung von 100 Millionen Euro geplant. Die Finanzierung des Fonds sollte zu einem großen Teil mit Fremdkapital erfolgen.

Anleger sollten zwischen mehreren Beteiligungsmodellen wählen können, und zwar: "RENDITEMAXX", "Clevere Kombi", "IMMORENTE Plus", "IMMORENTE" und "CLASSIC". Anleger, die die Zeichnungssumme nicht sofort leisten konnten, wurde mit den Varianten "IMMORENTE Plus" und "IMMORENTE" Ratenzahlung angeboten. Der Fonds wurde als sicher und für die Altersvorsorge geeignet beworben und "verkauft".

Der BGH beurteilte den Beteiligungsprospekt wie folgt:

 "Angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Fall eine typische unternehmerische Beteiligung (mit Totalverlustrisiko) angeboten wurde, stellt es eine gezielte Desinformation des künftigen Anlegers dar, einen solchen (gewöhnlichen) Immobilienfonds, bei dem nicht nur keine besonderen Sicherungsmechanismen vorgesehen sind, sondern zusätzliche Risiken in Form einer Blind-Pool-Investition bestehen, als speziellen Altersvorsorgefonds und ideale Form der Altersvorsorge (Prospekt, S. 6) zu bezeichnen. Der irreführende Eindruck wird durch § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags noch verstärkt, indem als vorrangiger Gesellschaftszweck die Altersvorsorge der Gesellschafter genannt wird. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Fonds durchaus zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet sei. Der Umstand einer bloß ergänzenden Altersvorsorge wird lediglich im Vorwort zu dem Prospekt erwähnt, während im Prospekt selbst die "ideale Form der Altersvorsorge" und das "innovative Sicherungskonzept" zum Zwecke der Altersvorsorge betont werden, ohne dass zwischen einer Eignung der Anlage zur Altersvorsorge oder lediglich zur ergänzenden Altersvorsorge differenziert wird.

Die für sich genommen zutreffenden Risikohinweise in dem Prospekt, es liege eine unternehmerische Investition mit Totalverlustrisiko vor, vermögen nichts daran zu ändern, dass dem verständigen Anleger der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, es handele sich um ein speziell zum Zwecke der Altersvorsorge entwickeltes Produkt, und das Fondskonzept trage dem im Vordergrund stehenden Interesse des Anlegers am Erhalt des investierten Kapitals durch eine entsprechende Gestaltung umfassend Rechnung.

Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt … Eine Gesamtschau des Prospekts … ergibt, dass die warnende Wirkung der Risikohinweise durch die plakative Bezeichnung als "Altersvorsorgefonds", wofür eine innere Rechtfertigung nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, und die mehrfachen Hinweise auf die besondere Eignung des Fonds zur Altersversorgung gezielt entwertet werden. Dem verständigen Anleger erschließt sich nicht, dass bei der angebotenen Beteiligung der Kapitalerhalt und die sichere Altersvorsorge nicht im Vordergrund stehen."

Was tun? Sofern Schadenersatzansprüche nicht verjährt sind, könnte man daran denken, den Anlageberater in Anspruch zu nehmen. In Betracht kommt aber - im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 16.3.2017 - auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund oder ein Widerruf der auf den Beitritt gerichteten Erklärung. Interessant ist dies, wenn noch Ratenzahlungen zu leisten sind. Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen, inwieweit Kündigung und / oder Widerruf in Betracht kommen und was dies dann bedeutet.

Anlegern folgender SHB-Fondsgesellschaften können sich ebenfalls an die KANZLEI RECHTSANWALT DR. ROHDE wenden:

SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. BusinessPark Stuttgart KG

SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Einkaufszentrum Carré Göttingen KG

SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Erlenhofpark München-Unterhaching KG

SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG

SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG

 

Fall Keyco AG: Nach der Inofina AG ist nun auch die Swissgerman AG pleite!

Aktuell:

Mit Entscheid vom 26.11.2020 hat der Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen die "Rechtseinheit gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

Die Keyco AG war in Deutschland auch an der Keyco GmbH, früher Oberaurach, jetzt Burgpreppach, beteiligt. Die Keyco GmbH wurde nach Angaben der Gesellschaft 2010 von drei Gesellschaftern, nämlich von Herrn Harald Schmittwolf, Frau Dagmar Eichner sowie der Keyco AG gegründet. Herr Schmittwolf ist Vorstand und Frau Eichner ist Aufsichtsratsvorsitzende der Vereinigte Finanzkaufleute in Deutschland AG / Oberaurach. Die Gründungsgesellschafterin Dagmar Eichner hat mit notariell beurkundetem Veräußerungs- und Abtretungsvertrag vom 27.7.2016 ihre Gesellschafterstellung jeweils hälftig an die beiden Mitgesellschafter, nämlich Herrn Schmittwolf und die Keyco AG, abgetreten.

Die Keyco GmbH wies bereits in ihrem Lagebericht 2016 darauf hin, dass sich aus der Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten Risiken ergeben könnten. Im Lagebericht 2017 wird dann ausgeführt: "Aufgrund der im Jahr 2017 aufgetretenen angespannten Lage der Keyco AG mit Sitz in der Schweiz, die im Moment noch unter der Aufsicht der FINMA Schweiz steht, wurden im Jahr 2017 die Gesellschafteranteile der Keyco AG gemäß der Satzung in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 13. September 2017 eingezogen, um für die Keyco GmbH einer negativen Einwirkung dieses Umstandes entgegenzutreten. Somit ist Herr Harald Schmittwolf alleiniger Gesellschafter der GmbH.

Für den Jahresabschluss der Keyco GmbH für das Geschäftsjahr vom 1.1. bis zum 31.12.2017 ist nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden. Das ist kein gutes Zeichen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die den Jahresabschluss für 2017 geprüft hat, führte insoweit aus:

"Unsere Prüfung hat mit Ausnahme der folgenden Einschränkungen zu keinen Einwendungen geführt: Die Bewertung der ausgewiesenen Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe von Euro 91.357,57 und Forderungen gegen verbundene Unternehmen in Höhe von Euro 4.290.151,60 ist nicht hinreichend nachgewiesen, weil wir keine Nachweise erlangen und durch alternative Prüfungshandlungen keine hinreichende Sicherheit über diese Posten gewinnen konnten. In diesem Zusammenhang fehlt im Anhang die erforderliche Angabe gem. § 285 Nr. 11 HGB. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Jahresabschluss insoweit fehlerhaft ist."

Das Testat hat das Datum 11.10.2018.

In 2016 lag der "Fokus" der Keyco GmbH, deren Geschäftsführer Herr Harald Schmittwolf auch Vorstand der Vereinigte Finanzkaufleute in Deutschland AG ist, auf der Beschaffung von Kapital, welches "für die geplanten Immobilienprojekte" sowie den "Kauf von nachhaltigen Versicherungsbeständen" eingesetzt werden sollte. Dazu wurden weitere nachrangige Darlehen eingeworben. "Als Anlageobjekt wurde 2016 einerseits die schweizerische Swissgerman AG erworben, welche im Berichtsjahr vor allem für die Erwirtschaftung von Zinserträgen aus der vorhandenen Liquidität verantworltich zeichnete. Andererseits wurde im Dezember 2016 der Kauf der ersten Immobilie vollzogen." Die Keyco GmbH erwirtschaftete 2016 einen Verlust in Höhe von 17.000,00 Euro.

Verkäuferin der in 2016 von der Keyco GmbH erworbenen Immobilie war die Vereinigte Finanzkaufleute in Deutschland AG. Bei dem "Anlageobjekt", das als "Pilotprojekt" bezeichnet wird, handelt es sich um ein ehemaliges Milchwerk. Die Keyco GmbH beabsichtigte, "dieses zu einem modernen Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude mit verschiedenen Büro- und Tagungsräumen um- und auszubauen."

Parteien des Aktienkaufvertrages (Erwerb von 1.000 Inhaberaktien der Swissgerman AG) waren die Keyco AG und die Keyco GmbH.

Zum Ende des Berichtsjahres 2017 wurde bei der Keyco GmbH ein Verlust von fast 48.000,00 Euro erwirtschaftet. "Um einer möglichen bilanziellen Überschuldung aufgrund der mäßigen Ertrags- und Liquiditätslage im Jahr 2017 vorzubeugen, wurde zum Ausgleich des entstandenen Fehlbetrags ein Nachschuss in die Kapitalrücklage geleistet."

Im Lagebericht 2017 wird gleichwohl ausgeführt: "Die Keyco GmbH besitzt in 2017 eine solide Vermögenslage. Die Aktiva des Unternehmens belaufen sich im Geschäftsjahr auf TEuro 4.885,7. Wesentliche Position hierbei bilden die als Festzinsanlagen vergebenen Darlehen in Höhe von TEuro 4.200,0 gegen unserem Tochterunternehmen Swissgerman AG sowie liquiden Mittel von insgesamt TEuro 358,4."

Bedenklich ist daher, was im eingeschränkten Wirtschaftsprüfertestat (Bestätigungsvermerk) zu lesen ist:

"Die Bewertung der ausgewiesenen Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe von Euro 91.357,57 und Forderungen gegen verbundene Unternehmen in Höhe von Euro 4.290.151,60 ist nicht hinreichend nachgewiesen, weil wir keine Nachweise erlangen und durch alternative Prüfungshandlungen keine hinreichende Sicherheit über diese Posten gewinnen konnten."

Es gibt Vermittler, die die Abtretung von "Ansprüchen und Rechten" aus einem angeblich "bestätigten Anlagevermögen", das bei der Swissgerman AG  investiert / vorhanden sein sollte, vermittelt haben. Hier konnte bereits außergerichtlich voller Schadenersatz durchgesetzt werden. Es wurde auch die "Übernahme" eines "Sparplanes" vermittelt. Weiter wurden "Partizipationsscheine" der Inofina AG vermittelt. Hier sind die anhängigen Verfahren noch nicht abgeschlossen.

Weiterhin wurde auch eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der VIENNA-LIFE Lebensversicherung AG vermittelt. Hier wurde den Kunden 2020 mitgeteilt:

"Im Rahmen der bei uns unterhaltenen fondsgebundenen Lebens-/Rentenversicherung mit Vermögensverwaltung ... haben Sie sich für die Veranlagung 'Keyco-Strategy-Selection ISIN LI0186304288' entschieden.

Das Liechtensteinische Landgericht hat ein Verfügungsverbot über das Keyco-Strategy-Selection erlassen, d.h. es ist kein Anteilsgeschäft, insbesondere keine Rücknahmen, mehr möglich. Aus diesem Grund hat die als Verwaltungsgesellschaft am 30.1.2020 beschlossen, den Anteilshandel für diesen Fonds bis auf weiteres einzustellen."

Der Keyco-Strategy-Selection-Fonds zeichnete sich durch extrem hohe Kosten und eine außerordentlich schlechte Wertentwicklung aus. Ob die Kunden hierüber aufgeklärt wurden, darf sicherlich bezweifelt werden.

Wem derartige Anlagen vermittelt worden sind, sollte anwaltlichen Rat einholen.

Keyco AG:

3. Gläubigerzirkular der Schweizer Konkursliquidatorin v. Kameke liegt vor!

Die Konkursliquidatorin, Frau Rechtsanwältin Tatjana von Kameke, hat nunmehr im "3. Gläubigerzirkular" mitgeteilt:

Seit dem letzten Gläubigerzirkular haben weitere 104 Gläubiger insgesamt 214 Forderungen von über 4.43 Mio. Schweizer Franken (CHF) angemeldet. Damit haben inzwischen (Stand 18.11.2021) 305 Gläubiger insgesamt 545 Forderungen im Gesamtbetrag von 12.316.236,00 CHF angemeldet. Forderungen in Fremdwährungen wurden in CHF zu dem im Konkurszeitpunkt (24.6.2020) anwendbaren Wechselkurs von Euro zu CHF von 1.0679 umgerechnet. Die Zulassung im Kollokationsplan (Insolvenztabelle) erfolgt ausschließlich in CHF. Es wurden keine (Schein-)Renditen/-Gewinne, sondern nur die effektiv einbezahlten Anlagebeträge zugelassen.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hatte per 19.2.2018 die Abwicklung der Gesellschaft im Wege des Konkurses verfügt. Herrn August Fiechter wurden sämtliche Verfügungsbefugnisse entzogen. Frau Rechtsanwältin Tatjana von Kameke wurde als Konkursliquidatorin eingesetzt. Damit wurde die Geschäftstätigkeit der Keyco AG beendet. Entsprechend können - so die Konkursliquidatorin - nur Forderungen, die vor dem 19.2.2018 begründet wurden, im Konkurs der Keyco AG geltend gemacht werden.

Von den angemeldeten Forderungen in Höhe von 12.316.236,00 CHF wurden von der Konkursliquidatorin 9.967.714,00 CHF zugelassen.

Hauptaktivum im Konkurs der Keyco AG ist deren Forderung von über 2.145 Mio. CHF im Konkurs der Inofina AG. In diesem Konkursverfahren wurden Forderungen in Höhe von 7.217.415,300 CHF angemeldet. In diesem Betrag ist die Forderung der Keyco AG enthalten. Die Konkursliquidatorin hat Forderungen abgewiesen, soweit Ansprüche aus Partizipationsscheinen der Inofina AG geltend gemacht wurden. Diese Partizipationsscheine wurden von Vermittlern in Deutschland gutgläubigen Kunden, die überhaupt nicht wussten, was sie erworben hatten, "angedreht".

2. Gläubigerzirkular der Schweizer Konkursliquidatorin v. Kameke liegt vor!

Die Schweizerische Konkursverwalterin, Frau Tatjana von Kameke, hat im Konkursverfahren über das Vermögen der Keyco AG in ihrem 2. "Gläubigerzirkular" zur "Vorgeschichte" der Eröffnung des Konkursverfahrens mitgeteilt:

Aufgrund des Verdachts einer "unbewilligten Banktätigkeit" der Keyco AG habe die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend "FINMA") bei der Keyco bereits im Dezember 2016 einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt; den Organen der Keyco, so auch Herrn August Fiechter, wurden sämtliche Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse entzogen.

Gegenüber dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten habe Herr August Fiechter erklärt, dass die Keyco AG "alle Geschäftsakten ausschliesslich elektronisch aufbewahrt" habe und dass sie im Herbst 2016 "Opfer eines Hackerangriffes" geworden sei. Aufgrund dieses Angriffes stünden keine Gesellschaftsakten zur Verfügung. Aufgrund der - wenigen - aufgefundenen Akten (vor allem einer Ablage mit (alten) Kundenverträgen, den Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2008-2015 und eingeforderter Bankunterlagen) habe der Untersuchungsbeauftragte eine "unbewilligte Banktätigkeit" der Keyco festgestellt. Die FINMA habe daher mit Verfügung vom 15. Februar 2018 die Liquidation der Keyco AG und der mit ihr verbundenen Gesellschaft, der lnofina AG, angeordnet. Zudem wurde gegenüber dem Verwaltungsrat der Gesellschaft, Herrn August Fiechter, ein Berufsverbot für den schweizerischen Finanzsektor ausgesprochen. Als Form der Liquidation wurde das Konkursverfahren bestimmt und Rechtsanwältin Tatjana von Kameke als "Konkursliquidatorin" ernannt. Die Konkurseröffnung über die Keyco AG in der Schweiz sei am 19. April 2018 über das Amtsgericht Bamberg in Deutschland öffentlich bekanntgemacht worden.

Herr August Fiechter habe die Verfügung der FINMA vom 15. Februar 2018 angefochten. Das Schweizerische Bundesgericht habe in zweiter lnstanz mit Entscheid vom 14. Januar 2020 den Konkurs über die Keyco, mangels Nachweises einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung, aufgehoben, habe aber die die Liquidation der Keyco und der lnofina sowie das Berufsverbot von August Fiechter im Schweizerischen Finanzmarkt bestätigt. Das Bundesgericht habe die FINMA angewiesen, die Form der Liquidation der Keyco und lnofina neu festzulegen. In der Folge verfügte die FINMA am 24. Juni 2020 wieder die Abwicklung der Keyco AG im Wege des Konkurses. Aufgrund der zwischenzeitlich angemeldeten Forderungen war von einer Überschuldung der Keyco AG auszugehen. Eine Beschwerde blieb erfolglos. Die Konkursanordnung wurde rechtskräftig.

Die "Vorkommnisse" im Umfeld der Keyco AG, der lnofina AG und einer weiteren, Herrn August Fiechter "zuzurechnenden" Gesellschaft, der Swissgerman AG werden – so die Konkursverwalterin – auch von der Staatsanwaltschaft St. Gallen, u.a. betreffend des Straftatbestandes der Veruntreuung ("Untreue"), untersucht.

Zur "Geschäftstätigkeit" der Keyco AG teilte die Konkursverwalterin mit, dass Herr Fiechter angegeben habe, dass die Tätigkeit der Keyco AG in der "Vermögensverwaltung" bestanden habe; es sollen ca. 250 Kunden, vorwiegend aus Deutschland, rund 2,5 Mill. CHF bei der Keyco angelegt haben. Mit diesen Geldern seien primär Partizipationsscheine der lnofina AG gekauft worden. Die lnhaber der Partizipationsscheine seien in einer Excel Liste geführt worden. Weiter seien auf Namen und Rechnung der Kunden auch Nachrangdarlehen bei der Keyco GmbH, Raiffeisenstrasse 5, DE-97514 Oberaurach, gezeichnet worden. lm Jahr 2015 seien rund 4 Mio. CHF an die Keyco GmbH überwiesen worden. ln diesem Umfang seien dort Nachrangdarlehen für die Kunden der Keyco AG gezeichnet worden. Dies sei auf der Basis eines "mündlichen Rahmenvertrages" mit der Keyco GmbH erfolgt. Die Keyco AG habe mit der Keyco GmbH die Anlage der Gelder für 10 bzw. 15 Jahre vereinbart. Wenn einzelne Kunden jedoch früher "aussteigen" wollten, so habe die Keyco GmbH eine frühzeitige Auszahlung geleistet. Die Keyco AG habe eine Liste mit den Kundennamen geführt, für die bei der Keyco GmbH Nachrangdarlehen gezeichnet wurden. Einen Zeichnungsschein habe sie von der Keyco GmbH jedoch nie erhalten. Es seien die Kunden der Keyco gewesen, die der Keyco GmbH Darlehen gewährt hätten. Diese hätten – so Herr Fiechter – ein "direktes Forderungsrecht" gegenüber der Keyco GmbH. Die Keyco GmbH wüsste jedoch nicht, für welche Kunden der Keyco AG sie Geld überwiesen bekommen habe.

Die Konkursverwalterin hat mitgeteilt, dass die von Herrn August Fiechter behauptete Geschäftstätigkeit sich in den von der ihr vorliegenden "Jahresrechnungen" der Keyco AG nicht wiedergespiegeln würde. Es würden sich in den Bilanzen weder Partizipationsscheine der lnofina noch Nachrangdarlehen der Keyco GmbH finden. Der "jeweils bescheidene" Ertrag der Keyco stamme zudem zumeist nicht aus "Wertschriftengewinnen", sondern aus einem Verwaltungskostenanteil und Beratung der lnofina AG Verwaltungshonorar für "Keyco Optima" und "Keyco Strategy Selection" (Produkten, die - soweit bekannt - von August Fiechter aufgesetzt worden seien). Auffällig sei zudem der sehr hohe Bestand an liquiden Mitteln.Kundengelder seien somit weitgehend nicht angelegt, sondern "als liquide Mittel auf den Bankkonti der Keyco" gehalten worden. Eine Geschäftstätigkeit, die die Auszahlung einer Rendite an die Anleger erlaubt hätte, sei den Jahresrechnungen der Keyco AG von 2008 bis 2015 demzufolge nicht zu entnehmen gewesen. Die Konkursverwalterin geht daher davon aus, dass es sich bei den an die Anleger versandten Saldobestätigungen ausgewiesenen "Renditen" um Scheingewinne handele. Sie wird daher bei der Beurteilung der angemeldeten Forderungen solche "Renditen" nicht anerkennen.

Die Konkursverwalterin hat unter "Vorkommnisse nach Januar 2017" mitgeteilt, dass sich aus den eingereichten Forderungsanmeldungen im Konkurs der Keyco AG sich weiter ergeben habe

- dass ab Februar 2017 (also nach Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten) ein "KEYCO Servicecenter", Raiffeisenstrasse 5, DE-97514 Oberaurach, ansässig an der gleichen Adresse wie die Keyco GmbH, Kontakt zu den Kunden der Keyco aufgenommen habe, diese über einen Hackerangriff informierte und ihnen eine neue E-Mail Adresse und Anschrift mitgeteilt habe;

- dass ab März 2017 das Keyco Servicecenter Saldobestätigungen an Kunden der Keyco verschickte und dabei die Vertragsnummern der Keyco verwendet habe;

- dass August Fiechter verschiedentlich für das Keyco Servicecenter unterzeichnet habe (soweit ersichtlich letztmals im Januar 2019);

- dass August Fiechter Kunden der Keyco mit Schreiben vom 29 .März 2018 mitgeteilt habe, dass diese keine Ansprüche gegen die Keyco hätten; vielmehr habe er im Namen und auf Rechnung der Anleger Geld bei externen Unternehmen, vor allem der Keyco GmbH, angelegt und diese (die Keyco GmbH) stehe absolut solide dar.

Bemerkenswert ist hier, dass die Keyco GmbH eine Mitwirkung bei der Klärung des Sachverhaltes verweigert haben soll.

Soweit Herr Fiechter von in Deutschland auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden ist, hat dieser u.a. vortragen lassen, dass die Keyco AG "ausschließlich – im Rahmen der sog. „Passiven Dienstleistungsfreiheit“ – Anfragen von Kunden entgegengenommen habe, die aus eigener Initiative Dienstleistungen eines ausländischen Anbieters in Anspruch zu nehmen beabsichtigten." Und: "Die Keyco AG hat zu keinem Zeitpunkt Anlagengeschäfte oder sonstige Geschäfte/Dienstleistungen in Deutschland vertrieben. Die Keyco AG führte weder Zweigniederlassungen in Deutschland, noch wurden Mitarbeiter in Deutschland für die Keyco AG tätig. Ebenso wenig wurden potentielle Kunden von der Schweiz aus in Deutschland durch die Keyco AG respektive durch den Beklagten kontaktiert."

Entsprechendes ist auch von in Anspruch genommenen Vermittlern behauptet worden. Diese haben fast durchweg behauptet, bezüglich der Geldanlagen bei der Keyco AG nicht beraten zu haben. Man habe immer nur den Kontakt zur Keyco AG hergestellt. Und das sei nur geschehen, weil sie gefragt worden seien, wo sie denn ihr Geld anlegen würden.

Geschädigte der Keyco AG können sich an Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde wenden. Die Kanzlei vertritt Geschädigte der Keyco AG.

Hanseatische Fußball Kontor Invest GmbH:

Der Insolvenzverwalter fordert Rückzahlung von Zinsen und Kapital und droht mit Klage!

Zeichner von Nachrangdarlehen der Hanseatischen Fußball Kontor Invest GmbH werden unter  Klageandrohung zur Zahlung aufgefordert. Es ist damit zurechnen, dass der Insolvenzverwalter auch Ernst macht. Anleger sollten sich fachkundig beraten lassen!

Der Insolvenzverwalter vertritt die Auffassung, dass die in den letzten 4 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Anleger geleisteten Zahlungen auf die Nachrangdarlehen  nach §§ 134 Abs. 1, 129 der Insolvenzordnung (InsO) anfechtbar seien. Es handele sich um "unentgeltliche Leistungen" der insolventen Hanseatischen Fußball Kontor Invest GmbH handeln, was mit der Vereinbarung eines sog. "qualifizierten Rangrücktritts" begründet wird. Die Vereinbarung bedeute ein Zahlungsverbot bei Insolvenzreife. Erfasst seien Zinszahlungen und Rückzahlung der Darlehen. Der Insolvenzverwalter geht davon aus, dass spätestens seit dem 1.4.2014 die Insolvenzreife gegeben war.

Fraglich ist aber, ob dieser sog. "qualifizierte Rangrücktritt" wirksam vereinbart wurde.

Zu prüfen ist, ob Anleger sich auf "Entreicherung" berufen können. Das kann nur im Einzelfall geprüft werden. Es kommt auf die konkreten Umstände an. Die Behauptung, das Geld sei ausgegeben worden, reicht nicht.

Möglicherweise hält auch die in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsbelehrung einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Allerdings sollte auch geprüft werden, inwieweit "Tippgeber" und Anlagevermittler auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können.

Ca. 2.500 Anleger beteiligten sich mit Darlehen von durchschnittlich 9.000,00 Euro und einer Laufzeit zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Es sollte in den "lukrativen Fußmallmarkt", in Transferrechte für junge talentierte Fußballspieler und in Anteile an Fußballclubs investiert werden.  Es wurde mit hohen Renditen, die in vielen Fällen als sicher dargestellt wurden, geworben. Über Risiken wurde jedoch meist unzureichend aufgeklärt. Da die Anlage sicher sei, wurde Anlegern auch gesagt, dass man die Investition als "Festgeldanlage" betrachten könne. Die Vermittler dürften wohl auch kaum auf die besonderen Risiken eines Darlehens mit einem qualifizierten Rangrücktritt aufgeklärt haben.

Im Falle einer Falschberatung sind Schadensersatzansprüche gegeben. Der Anleger wäre so zu stellen, als wenn er das Darlehen nie gezeichnet hätte. Der Anleger hätte einen Anspruch gegen den Anlageberater auf Ersatz des verlorenen Geldes; im Gegenzug müsste er diesem seine Ansprüche im Insolvenzverfahren abtreten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) verjähren Beratungsfehler jeweils gesondert für sich.

Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde hat jahrelange Erfahrung mit der Abwehr von Forderungen von Insolvenzverwaltern auf Rückzahlung von Zinsen und Kapital nach Insolvenzreife.

Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft: Insolvenzverwalter fordert Einlage und Ausschüttungen zurück!

Mit Beschluss des Amtsgericht Chemnitz vom 2.1.2017 (Az. 15 IN 840/16) wurde über das Vermögen der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler bestellt. Der Eröffnung ging ein Antrag der Insolvenzschuldnerin am 23.8.2016 voraus.

Anleger der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG haben unerfreuliche Post bekommen. Der Insolvenzverwalter fordert nun nicht nur Ausschüttungen zurück. Betroffen sind vielmehr auch Anleger, die auch ihr Kapital zurückerhalten hatten.

Bei den Zahlungen, die die Insolvenzschuldnerin als Ergebnisbeteiligung bzw. nach Ablauf der stillen Gesellschaft Höhe der Einlage an die Anleger gezahlt hat, handelt es sich nach Ansicht des Insolvenzverwalters "teilweise um unentgeltliche Leistungen", denn sie basierten lediglich auf Scheingewinnen, welche die Insolvenzschuldnerin in Wirklichkeit nie erwirtschaftet oder ausgewiesen habe. Tatsächlich habe die Insolvenzschuldnerin "mindestens seit dem Jahr 2013 keine Gewinne, sondern erhebliche Verluste" erzielt.

§ 134 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) lautet:

"Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden."

Bei der Insolvenzschuldnerin handelte es sich um eine Beteiligungsgesellschaft, deren alleinige Aufgabe es gewesen war, bei Anlegern Gelder einzusammeln und diese der Zielgesellschaft Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Darlehen sollten die Geschäfte des von der Lombardium Hamburg GmbH & KG betriebenen Luxus-Pfandleihhauses finanziert werden. Die eingeworbenen Darlehensmittel seien jedoch nicht für den prospektierten Zweck, nämlich der Vergabe von Pfandkrediten gegen Pfandsicherheiten durch die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG verwandt worden. Vielmehr seien die Gelder unbesichert als normale Darlehen an andere Gesellschafter der sogenannten Lombardium-Gruppe oder Dritte ausgereicht worden. Soweit die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG Pfandleihegeschäfte betrieben habe, sei ein Großteil dieser Geschäfte entweder erfunden oder fingiert gwesen. Weiterhin seien zahlreiche der Gegenstände, welche die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG als Sicherheit für ausgezahlte Pfandkredite gehalten hat, als Pfandsicherheit ungeeignet gewesen oder hätten sich als wertlos oder einfache Fälschungen herausgestellt.

Die Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG und die Beteiligungsgesellschaft habe nur deswegen Zahlungen an die Anleger leisten können, weil sie zuvor bei neuen Anlegern Gelder eingesammelt habe.

Aus diesen Gründen und, weil die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG schließlich sogar Insolvenzantrag stellen musste, seien die Darlehen, welche die Insolvenzschuldnerin an das Pfandleihhaus ausgereicht hatte, nicht werthaltig gewesen und hätten neu bewertet werden müssen. Deshalb habe der Unterzeichner neue und zutreffende Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin aufgestellt. Diese seien durch die Trinavis GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden.

Dies habe zu der Feststellung geführt, dass den Anlegern mehr ausgezahlt worden sei, als ihnen nach dem Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft, den die Anleger mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossen hatten, zugestanden habe. Bei der Überzahlung handele es sich um eine nach der Insolvenzordnung anfechtbare Zuwendung.

Ob die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalters berechtigt ist oder nicht, wird man prüfen müssen. Die Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung liegt beim Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter wird im Streitfall insbesondere das Vorliegen des von ihm behaupteten Schneeballsystem zu beweisen haben.

Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Schuldner bewusst eine rechtsgrundlose Leistung erbringt, mag auch der Empfänger aufgrund eines von dem Schuldner hervorgerufenen Irrtums meinen, eine vertraglich geschuldete Leistung erhalten zu haben. Im Unterschied dazu liegt keine Unentgeltlichkeit vor, wenn der Schuldner annahm, zu der Leistung wirksam verpflichtet gewesen zu sein.

In Betracht kommt auch, dass sich betroffene Anleger auf eine Entreicherung (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO) berufen können. Die Vorschrift lautet:

"Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist."

Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist. Die Beweislast liegt hier bei demjenigen, der sich auf die Entreicherung beruft.

Betroffene können sich gerne an Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde wenden.

Bafin-News (13.2.2020):

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der RexXSPI GmbH

Nachrangdarlehen der te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG betroffen!

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt gemacht (Emittentin/ Veröffentlichungspflichtige: te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG, Mouginsstr. 26, 85609 Aschheim, Deutschland / Vermögensanlage: te Solar Sprint IV / Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen / Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes: 20. Oktober 2016):

Die Emittentin - die te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG - hat den Nettoemissionserlös aus der Vermögensanlage vollständig über ein Nachrangdarlehen in die RexXSPI GmbH (vormals MEP Solar Miet & Service III GmbH) investiert. Über das Vermögen der RexXSPI GmbH wurde am 4.2.2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen. Die MEP Solar Miet & Service III GmbH wurde als Tochtergesellschaft der MEP Werke GmbH gegründet, die dann als Encopia GmbH, München, firmierte. Die RexXSPI GmbH hatte in zahlreiche Photovoltaikanlagen auf Privathäusern investiert. Diese sind Teil der Summe von rund 8.500 Photovoltaik-Anlagen, die von Privathaushalten im Mietmodell erworben wurden, bis die MEP-Gruppe 2018 ihr Geschäftsmodell änderte und keine Mietmodelle mehr anbot.

Es besteht die Gefahr, dass es durch die Insolvenz der RexXSPI GmbH bei der Emittentin zu einem vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche aus dem gewährten Nachrangdarlehen kommt.

Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin und ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Zins- und Rückzahlung der Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.

Die Emittentin te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG wird die Forderungen gegen die RexXSPI GmbH dem Insolvenzverwalter melden. Die Geschäftsführung der Emittentin kann zu möglichen Erfolgsaussichten derzeit keine Aussagen treffen, da ihr zur wirtschaftlichen Situation der RexXPI GmbH trotz entsprechender Auskunftsbegehren keine Informationen vorliegen. Bekannt ist, dass zur Finanzierung der Photovoltaik-Anlagen der MEP Solar Miet & Service III GmbH auch im größeren Volumen Bankdarlehen gewährt wurden (Meldung der BaFin vom 13.2.2020 / Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin).

Auch hier wird es leider so sein, dass in erster Linie Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater zu prüfen sein werden. Nachrangdarlehen sind eine hoch riskante Kapitalanlage.

Die BaFin veröffentlichte bereits am 17.1.2019 eine Meldung der Emittentin, nach sich  Probleme bei den Zinszahlungen und Rückzahlungen der Nachrangdarlehen abzeichneten.

Vom 21.10.2016 (Vertriebsstart) bis zum 27.12.2016 wurden 10 Mio. Euro eingesammelt. 880 Anleger sollen sich in 2016 beteiligt haben. Betroffene Anleger können sich gerne an Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde wenden. Vermittler der Kapitalanlage war die UDI Beratungsgesellschaft mbH, Nürnberg.

BaFin-News. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt mit:

WALNUTS.GE LLC: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die WALNUTS.GE LLC, Shartava St 67b, 0160 Tbilisi, Georgien, in Deutschland eine Vermögensanlage in Form eines Direktinvestments in eine Walnuss-Plantage öffentlich anbietet. Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) wurde hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht. In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben (Meldung vom 31.1.2020).

BaFin-News (29.1.2020):

treevest GmbH & Co. KG: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt!

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die treevest GmbH & Co. KG in Deutschland eine Vermögensanlage, bezeichnet als TREEVEST, öffentlich anbietet. Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) wurde hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht. In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

BaFin-News (25.11.2019):

CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt!

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG in Deutschland eine Vermögensanlage in Form von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren (Genossenschaftsanteile), öffentlich anbietet. Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) wurde hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht.

Bafin-News (20.11.2019):

Prospekte Green Wood International AG: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt!

 Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die Green Wood International AG in Deutschland eine Vermögensanlage in Form des „Geschenkbaum-mytreeme“ öffentlich anbietet. Dieses Angebot wird unter anderem über die Webseite www.mytreeme.com betrieben. Das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen in der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich prospektpflichtig nach § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Die Green Wood International AG hat der BaFin für das vorgenannte Angebot keinen Verkaufsprospekt zur Billigung vorgelegt.

BaFin-News (29.10.2019):

valvero Sachwerte GmbH: Anhaltspunkte für fehlende Verkaufsprospekte!

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die valvero Sachwerte GmbH in Deutschland mehrere Vermögensanlagen in Form der valvero „GOLD-LEIHE“ öffentlich anbietet. Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) wurden hierfür keine Verkaufsprospekte veröffentlicht.

Nev New Energy Values GmbH

 Meldung vom 28.10.2019: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an!

Die BaFin hat der NEV New Energy Values GmbH, Horb, mit Bescheid vom 11. Oktober 2019 die sofortige Einstellung und die unverzügliche Abwicklung des Einlagengeschäfts aufgegeben. Die Gesellschaft bot dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapital-Lebensversicherungsverträgen gegen das Versprechen an, Geldzahlungen über mehrere Jahre hinweg oder nach mehreren Jahren zu leisten.
Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den vertragsgegenständlichen Lebensversicherungsverträgen betreibt die NEV New Energy Values GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Aktualisierung (04.02.2020): Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

Sie können sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Dr. Rohde persönlich wenden, wenn es "Probleme gibt".

Life Forestry Switzerland AG

BaFin untersagt das öffentliche Angebot von „Golden Teak – Land Lease“ in Deutschland.

Die Life Forestry Switzerland AG darf das Direktinvestment „Golden Teak – Land Lease“ nicht in Deutschland zum Erwerb anbieten.

Die BaFin hat mit Bescheid vom 03. September 2019 das öffentliche Angebot von „Golden Teak – Land Lease“ der Life Forestry Switzerland AG wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt.

Die Untersagung erfolgte, weil die Life Forestry Switzerland AG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem Vermögensanlagengesetz erforderlichen Angaben enthält.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar.

Die Life Forestry Switzerland AG hat gegen den Bescheid vom 03. September 2019 Widerspruch eingelegt und Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt.

BaFin-News (7.10.2019):

Majestic Trees S. R. L.

BaFin untersagt das öffentliche Angebot der Vermögensanlage zum Kauf, zur Pflege sowie Verwertung von Mahagonisetzlingen/Bäumen in der Dominikanischen Republik nach § 1 Absatz 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz in Deutschland! Die Majestic Trees S. R. L. darf die Vermögensanlagen nicht öffentlich in der Bundesrepublik Deutschland anbieten. Die BaFin hat der Majestic Trees S. R. L. mit Bescheid vom 7. August 2019 das öffentliche Angebot der Vermögenslage zum Kauf, zur Pflege sowie Verwertung von Mahagonisetzlingen/Bäumen in der Dominikanischen Republik wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt.
Die Untersagung erfolgte, weil die Majestic Trees S. R. L. keinen gebilligten Verkaufsprospekt für die Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

PIM Gold - Anleger bangen um ihr Geld!

Update: Insolvenzverwalter bestellt!

Aktenzeichen: 8 IN 402/19

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PIM Gold GmbH, Industriestraße 31, 63150 Heusenstamm (AG Offenbach am Main, HRB 43743), vertr. d.: Mesut Pazarci, (Geschäftsführer), ist am 30.09.2019  ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja, c/o Eisner Rechtsanwälte GmbH, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen, Tel.: 09343 / 62759-0, Fax: 09343 / 3833, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Internet: www.eisner-rechtsanwaelte.com bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Aktenzeichen: 8 IN 403/19

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Premium Gold Deutschland GmbH, Industriestraße 31, 63150 Heusenstamm (AG Offenbach am Main , HRB 47346), vertr. d.: Julius Friedrich Leineweber (Geschäftsführer), ist am 30.09.2019  gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin  sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja, c/o Eisner Rechtsanwälte GmbH, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen, Tel.: 09343 / 62759-0, Fax: 09343 / 3833, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Internet: www.eisner-rechtsanwaelte.com bestellt worden.

- Amtsgericht Offenbach am Main, 30.09.2019 -

Die Kunden gingen davon aus, in Gold – als sichere Sachwertanlage – investiert zu haben. Nun ermittelt jedoch die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Schneeballsystems gegen die PIM Gold aus Hessen. Anfang September 2019 wurden die Geschäftsräume der PIM Gold GmbH, Heusenstamm, Landkreis Offenbach, durchsucht, es wurden Unterlagen und Vermögenswerte sichergestellt, der geschäftsführende Gesellschafter wurde verhaftet. Die PIM Gold soll ihren Kunden nicht vorhandenes Gold als Sicherheit für ihre Anlagen vorgespiegelt haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen gewerbsmäßigen Betruges. Es gebe den Verdacht, dass bei PIM Gold Kundengold im Wert von knapp 82 Millionen Euro fehlen, berichtete das "Handelsblatt". Die Staatsanwaltschaft vermisse fast zwei Tonnen Gold. Laut einer Vertragsdatenbank soll PIM Lieferverpflichtungen von 3,38 Tonnen Feingold besitzen, bei den Durchsuchungen habe die Behörde allerdings sehr viel weniger finden können.

Die Kanzlei DR. ROHDE prüft in Betracht kommende Schadensersatzansprüche (insbesondere gegen die Personen, die die Anlage vermittelt haben oder als „Tippgeber“ ursächlich für die Anlageentscheidung waren) sowie die Möglichkeit der Sicherung von Vermögenswerten. Leider gilt auch hier: Wer zu erst kommt, mahlt zu erst! Kunden sollten in jedem Fall, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Ansprüche anmelden. Zurzeit ist hier keine Eile geboten. Es gibt zurzeit keine Fristen, die versäumt werden können. Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Personen, die als Vermittler aufgetreten waren, sieht es anders aus.

Die Premium Gold Deutschland GmbH (PGD) ist ebenfalls involviert.

Die PDG, die behauptet hatte "Gold ist das ehrlichste Geschäft der Welt", hatte für die Anlagen bei der der PIM Gold noch wie folgt geworben:

"Eine goldene Zukunft

Geld bei der Bank anzulegen, um Vermögen aufzubauen, lohnt sich zurzeit nicht. Die Niedrigzinsen halten inzwischen seit Jahren an – die Inflation ist höher als der Zinssatz. Von vielen Anlegern wird deshalb das älteste Zahlungsmittel der Welt – Gold – wiederentdeckt. Die Premium Gold Deutschland GmbH bietet das breite Portfolio an Goldprodukten der PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH an, um ihren Kunden attraktive Möglichkeiten zu geben, ihr Vermögen in wertstabile Anlagen zu investieren.

'Gold ist das ehrlichste Geschäft der Welt', erklärt der Geschäftsführende Gesellschafter Julius Leineweber. 'Gold kann überall auf der Welt gekauft und verkauft werden und wenn man es länger als ein Jahr besitzt, muss man den Gewinn nicht versteuern. Man ist flexibel und kann es jederzeit wieder verkaufen. Gold steht für Sicherheit. Es ist seit 3.000 Jahren die Wertanlage schlechthin und wird es auch noch in 100 Jahren sein. Es ist unabhängig von der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung und hat über die Zeit einen Wertzuwachs von durchschnittlich 8%. Gerade mit Blick auf die Altersversorgung ist Gold eine sichere Investition.'

Grosses Produktsortiment

Das Produktsortiment von Premium Gold umfasst Goldprodukte von 0,1g über 1g bis hin zu 1kg. Die kleineren Waren werden in Form einer Kreditkarte eingeschweißt und inklusive des Zertifikats verkauft. Alle Produkte, die größer als 100 g sind, werden als Barren angeboten. Darüber hinaus handelt das Unternehmen mit Goldschmuck aus der Türkei in 22 Karat.
'Der Goldanteil des türkischen Goldes ist sehr hoch', so Julius Leineweber. 'Dies ist auf die türkische Mentalität zurückzuführen. Wie viele andere Mittelmeernationen tragen Türken ihr Vermögen traditionell in Form von Schmuck bei sich. Wenn etwas Geld vorhanden ist, wird es in Schmuck angelegt, der jederzeit wieder veräußert werden kann. Schmuck hat in diesen Ländern einen anderen Stellenwert als bei uns in Deutschland. Deshalb verkaufen wir heute rund 90% unseres Schmucks an türkische Juweliere.'

Die Kunden von PIM Gold können ihr Gold physisch kaufen und mit nach Hause nehmen. Sie können jedoch auch jeden Monat zwischen 50 und 400 EUR (oder mehr) in ein Abonnement einzahlen und somit sukzessive kaufen. Wer sein Gold nicht mit nach Hause nimmt, sondern es bei der PIM Gold lagert, erhält dafür ‘Bonus Gold’. Für Eltern, die für ihre Kinder Gold kaufen möchten, gibt es spezielle Abonnements dafür.

'Bei uns kann man auch große Mengen Gold, zum Beispiel im Wert von 10.000 EUR, auf einmal kaufen und einlagern“, so Julius Leineweber. „Das Bonus-Gold, das unsere Kunden für eine Einlagerung bei uns erhalten, beträgt 0,5% pro Monat. Es gibt keine festen Laufzeiten. Die Kunden können jederzeit auf ihr Gold zugreifen. Selbstverständlich erfüllt unser Lager die höchsten Sicherheitsansprüche.'

Sicherheit in allen Aspekten

Sicherheit war auch einer der Treiber der Unternehmensgründung. Nachdem die Deutsche Mark durch den Euro ersetzt worden war und die Zinsen mit der Wirtschaftskrise zu fallen begannen, stieg das Bedürfnis der Anleger nach Sicherheit für ihre Investitionen.

Herr Pazarci gründete das Unternehmen 2008 unter dem Namen PIM. Zunächst konzentrierte sich der Gründer auf den Ankauf von Altgold, aus dem er Barren für den Wiederverkauf produzierte. Seine Strategie ging auf und PIM wuchs stetig.
2013 wurde Premium Gold Deutschland als eigene Vertriebsgesellschaft gegründet. Mit Fokus auf Deutschland und Österreich verkauft Premium Gold seine Produkte heute sowohl direkt als auch über Händler und Wiederverkäufer. Das Unternehmen genießt bei Geschäftspartnern und Kunden einen ausgezeichneten Ruf als zuverlässiger und kompetenter Partner.

In den kommenden Jahren will Premium Gold verstärkt Lobbyarbeit für Gold als Anlageform betreiben. 'Wir möchten den Anlegern interessante Optionen nahebringen – und zwar in der gesamten DACH-Region', so der Geschäftsführer. 'Es gibt heute noch sehr viel Bargeld, das in Sparreserven schlummert. Bei den nach wie vor niedrigen Zinsen generiert es aber kein Vermögen. Im Gegenteil – es reduziert das Vermögen. Hier ist Gold eine optimale Lösung. Die Deutschen neigen immer noch dazu, ihr Geld in Geldwerten zu sparen, statt in den mobilen Sachwert Gold zu investieren.'"

Multi Invest / Gold- und Edelmetallsparpläne: 

Rückabwicklung - Kündigung - Schadenersatzansprüche!

Ist die Anlage wirklich sicher? Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen!

--- Aktuell: Am 17.10.2019 erging gegen die Multi-Invest Sachwerte GmbH ein Versäumnisurteil (LG Koblenz, Az. 3 O 548/18). Der von Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde vertretene Kläger hatte mit der Multi-Invest Sachwerte GmbH einen Vermögensverwaltungsvertrag "Precious Metals in physischer Form mit Treue-Prämie-Option" geschlossen. Die Multi-Invest Sachwerte GmbH wurde zur (Rück-)Zahlung von 27.300,00 Euro verurteilt und hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen --- 

Die Multi-Invest Sachwerte GmbH aus Eschborn (früher: Frankfurt) bietet Anlegern Gold- und Edelmetallsparpläne an. Das Angebot wird auch als "Wertsicherungs-Sparplan" bezeichnet. Mandanten haben der KANZLEI DR. ROHDE entsprechende Verträge vorgelegt, nachdem sie auf Zahlung der Raten für den Sparplan und die – recht happige – Vermittlungsprovision in Anspruch genommen wurden. Die Vermittlungsprovision sollte an die MI Vertriebs GmbH gezahlt werden.

Was tun?

Festzustellen ist, dass Anbieter und Vertrieb die Verträge früheren Entscheidungen angepasst haben.

Hier sah es – soweit ersichtlich – für Anbieter und Vertrieb in früheren Jahren nicht gut aus.

So entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil v. 5.3.2015, Az. 29 C 2036/14 (46), dass die – früher verwendete – Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Da die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden war, konnte sie ihre auf den Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen lassen.

Tatbestand (auszugsweise): Die Klägerin schloss am 13.12.2011 bei der Beklagten – der Multi Invest Sachwerte GmbH – ein "Gold-Sparbuch 1" ab. Vereinbart war eine monatliche Sparrate von 50,00 Euro ohne eine Einmalzahlung auf die Einrichtungsgebühr, so dass die Klägerin die ersten 32 Monate zunächst auf die Einrichtungsgebühr gezahlt und erst dann von der Beklagten – der Multi Invest Sachwerte GmbH – Gold erworben hätte.

In früheren Verträgen war die Vermittlungsprovision nicht in einem separaten Vertrag geregelt, sondern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen "verborgen", so dass bereits aus diesem Grunde der Provisionsanspruch nicht wirksam begründet worden wäre (vgl. Landgericht Wuppertal, Urteil v. 1.12.2016).

Nunmehr legen Kunden eine "Vermittlungsvereinbarung" vor, in der textlich u.a. hervorgehoben wird:

"Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Vermittlungsvereinbarung und dem vermittelten  Sachwertvertrag um zwei rechtlich selbständige Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern handelt. Die Vermittlungsvereinbarung stellt eine von dem Fortbestand des vermittelten Vertrags unabhängige Zahlungsverpflichtung dar."

Daraus würden sich "Besonderheiten" ergeben, die – ebenfalls textlich hervorgehoben – nachfolgend in der Vermittlungsvereinbarung erläutert werden.

Kunden der Multi-Invest Sachwerte GmbH, die an ihrem Vertrag nicht festhalten wollen, sollten den Vertrag überprüfen lassen.

Es bestehen auch ganz erhebliche Zweifel daran, dass die Vermittlungsvereinbarung wirklich einen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision begründen kann. Betroffene können sich an Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde, M.Sc. wenden. Die Problematik ist hier bestens bekannt.

Rechtsanwalt Dr. jur Andreas Rohde, M.Sc., weist weiter auf die nachfolgend zitierten Entscheidungen hin:

Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 7.1.2015:

Klägerin war die Multi-Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH. Diese forderte von der Beklagten eine Einrichtungsgebühr aus einem Goldsparbuchvertrag. Der Vertrag wurde im Mai 2010 unterzeichnet, und zwar im Rahmen eines Haustürgeschäftes. Der monatliche Sparbeitrag sollte 100,00 Euro betragen. Daneben wurde eine Einrichtungsgebühr von 2.980,00 Euro mit Rückvergütungsoption ausgewiesen. Hiervon dienten – wie dem Tatbestand des Urteils ebenfalls zu entnehmen ist – 2.600,00 Euro als Vermittlungsprovision.

Der Bestand der Einrichtungsgebühr sollte rechtlich unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Sparvertrages sein. Die Beklagte zahlte insgesamt 1.550,00 Euro auf den Goldsparvertrag ein. Den gezahlten Betrag verrechnete die Klägerin vollumfänglich mit der Einrichtungsgebühr. Den Differenzbetrag von 1.430,00 Euro machte die Multi Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH mit der Klage geltend. Mit Schriftsatz vom 21.2.2014 ließ die Beklagte den Widerruf Ihrer auf den Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages gerichteten Willenserklärung erklären.

Das Gericht hielt den Widerruf für wirksam; die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Die Klausel, wonach eine Kündigung des Vertrages oder eine sonstige vorzeitige Beendigung des Vertrages den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Einrichtungsgebühr unberührt lasse, halte einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1, 2 BGB nicht stand. Die Klage wurde abgewiesen.

LG Hagen, Urteil vom 8.9.2017:

Bei einem Gold-Sparbuch-Vertrag, durch den sich der Kunde zu monatlichen Zahlungen und der Verkäufer sich im Gegenzug verpflichtet, ihm eine entsprechende Menge Gold in physischer Form zum aktuellen Verkaufspreis zu übereignen, handelt es sich um einen Ratenlieferungsvertrag i.S.v. § 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB i.d.F. vom 29.7.2009, weshalb ihm – dem Kunden – ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.d.F. vom 29.7.2009 zusteht.

Wird der Kunde zwar in der ausdrücklichen Widerrufsbelehrung zutreffend darauf hingewiesen, dass im Fall eines wirksamen Widerrufs "die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren" sind, wird er jedoch in der nachfolgenden Vertragsklausel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Einrichtungsgebühr für das Gold-Sparbuch auch "nicht durch Kündigung oder sonstige Beendigung des Vertrages durch den Kunden" entfällt, besteht die erhebliche Gefahr, dass der Verbraucher bei der Durchsicht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen befürchtet, dass die Einrichtungsgebühr in jedem Fall verloren sei, auch im Fall eines Widerrufs. Die Widerrufsbelehrung verstößt somit gegen das Deutlichkeitsgebot des § 360 Abs. 1 S. 1 BGB i.d.F. vom 29.7.2009, weshalb die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB i.d.F. vom 29.7.2009 mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt wird.

Wird der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung nicht darüber informiert, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 S. 2 BGB i.d.F. vom 29.7.2009 nicht beginnt, bevor ihm eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird, genügt die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderung des § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB i.d.F. vom 29.7.2009.

Allein der Zeitablauf seit Vertragsschluss reicht nicht aus, um den Verwirkungstatbestand nach fehlerhafter Widerrufsbelehrung zu erfüllen.

AG Mettmann, Urteil vom 10.3.2017:

Der Kläger beantragte unter dem 17.11.2011 bei der Beklagten den Abschluss einer Sachwertanlage "Gold-Sparbuch 1". Der Kläger schloss den Vertrag über einen Vermittler einer zwischenzeitlich insolventen Vermittlungsgesellschaft ab. Der Vermittler suchte den Kläger am 17.11.2011 in seinen Wohnräumen auf und bot ihm im Rahmen dieses Termins das Goldsparbuch als sicheres Altersvorsorgeprodukt an. Über etwaige Risiken dieser Anlageform wurde der Kläger nicht aufgeklärt. Der monatliche Sparbeitrag wurde bei dem Gold-Sparbuch mit 50 Euro vereinbart. Es handelte sich dabei um einen Sparplan zum Erwerb von physischem Feingold in Form von 1 g Barren. Der Antrag wies außerdem eine Einrichtungsgebühr i.H.v. 1600,00 Euro aus. Hinsichtlich dieser Einrichtungsgebühr ist in den auf der Rückseite des Antragsformulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt, dass diese Gebühr bei Abschluss des Kaufvertrags entsteht und fällig wird und in Raten oder per Sonderzahlung erbracht werden kann, und dass die Gebühr in ihrer Höhe unabhängig von der vereinbarten Sparrate ist. Soweit die Zahlung der Einrichtungsgebühr nicht durch Sonderzahlung erfolgt, werden ausweislich der allgemeinen Geschäftsbedingungen die vom Kunden erbrachten Sparraten bis zur vollständigen Tilgung der Einrichtungsgebühr auf diese verrechnet. Danach werden die Sparbeiträge des Kunden in vollem Umfang dafür verwendet, Feingold anzukaufen. Ferner ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass der Anspruch auf Zahlung der Einrichtungsgebühr rechtlich unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Vertrags sei und die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr auch nicht durch Kündigung oder sonstige Beendigung des Vertrags entfällt. Bei Zahlungseinstellung vor vollständiger Tilgung der Einrichtungsgebühr wird ausweislich der Geschäftsbedingungen die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Einrichtungsgebühr sofort zur Zahlung fällig.

Der Kläger zahlte auf den Vertrag bis zum 19.2.2014 insgesamt 1250,00 Euro. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.7.2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Vertrages unter Hinweis und Bezugnahme auf die von der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses verwandte Widerrufsbelehrung. Die Beklagte wies den Widerruf und die erhobenen Rückforderungsansprüche des Klägers mit Schreiben vom 25.07.2016 zurück.

Das Gericht entschied:

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.250,00 Euro gemäß §§ 355, 357 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung i.V.m. § 346 f. BGB zu. Denn der durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21.07.2016 gegenüber der Beklagten erklärte Widerruf ist wirksam, insbesondere auch rechtzeitig erfolgt. Die in dem Vertrag vom 17.11.2011 auf der Rückseite des Vertragsformulars enthaltene Widerrufsbe-lehrung entspricht nicht den Anforderungen des § 360 BGB a.F.

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.3.2017

Am 3.4.2012 schloss die Klägerin in ihrer Wohnung über einen Vermittler einen Vertrag über den ratenweisen Erwerb von Bruchteilseigentum an Feingold zum Preis von 50,00 Euro monatlich, das auf Verlangen ausgehändigt wird. Nach dem Vertrag war eine Einrichtungsgebühr in Höhe von 1600,00 Euro geschuldet, die bei einer Einzahlung in Höhe von insgesamt mindestens 15.000,00 Euro in Gold rückerstattet wird. Die Klägerin leistete hierauf 1000,00 Euro. Der Klägerin wurden bei Vertragsschluss die allgemeinen Vertragsbedingungen nebst Widerrufsbelehrung übergeben. Eine Belehrung darüber, dass für den Beginn der Frist zum Widerruf erforderlich ist, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird, unterblieb. Mit Schreiben vom 23.8.2016 erklärte die Klägerin per anwaltlichem Schriftsatz gegenüber der Beklagten den Widerruf und verlangte Rückzahlung. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 13.9.2016 eine Rückzahlung zurück.

Das Amtsgericht urteilte:

Die Beklagte schuldet der Klägerin die Rückgewähr der geleisteten Zahlungen in Höhe von 1000,00 Euro gem. § 357 Abs. 1, 355 Abs. 1, 312 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB.

AG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.2.2017:

Der Kläger unterzeichnete am 13.3.2012 einen Vertrag über den Abschluss einer – angeblichen – Sachwertanlage "Gold-Sparbuch 1" mit einem monatlichen Sparbetrag von 50,00 Euro. Weiter war eine Einrichtungsgebühr von 1.600,00 Euro vereinbart. Der Vertragsschluss fand in der Wohnung des Klägers statt. Auf der Vorderseite des Antrags wurde auf die umseitig in einem separaten Kasten in Fettdruck hervorgehobene abgedruckte Widerrufsbelehrung hingewiesen. Ebenfalls auf der Rückseite des Vertragsdokuments befinden sich die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" der Beklagten. Der Kläger leistete vom 2.4.2012 bis zum 1.7.2014 Zahlungen in Höhe von 1.300,00 Euro. Tatsächlich wurden die Zahlungen zunächst auf die Einrichtungsgebühr verrechnet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.8.2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Vertrages. Die erhobenen Rückforderungsansprüche des Klägers wies die Beklagte zurück. Das AG Gelsenkirchen – Az. 200 C 144/16 – führte aus: Die Widerrufsbelehrung genüge nicht den in § 360 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BGB a. F. aufgestellten Anforderungen. Das  Widerrufsrecht des Klägers ergebe sich aus § 312 BGB a. F., aber auch aus § 510 BGB a. F. Als Rechtsfolge sei der Vertrag insgesamt rückabzuwickeln. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der 1.300,00 Euro entfalle nicht gem. § 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin, nach welcher der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Einrichtungsgebühr unabhängig sein soll von der tatsächlichen Durchführung des Vertrages. Diese Vorschrift sei gem. § 307 BGB unwirksam, denn sie stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.

AG Neuss, Urteil vom 8.2.2017:

Mit der Klage machte der Kläger einen Rückzahlungsanspruch aufgrund eines erklärten Widerrufs bezüglich eines zwischen den Parteien geschlossenen Gold-Sparvertrages gegenüber der Beklagten geltend. Am 15.3.2011 suchte ein Vermittler den Kläger in seiner Wohnung auf und offerierte den Abschluss einer Sachwertanlage "Gold-Sparbuch". Bei diesem Sparplan handelte es sich um einen solchen zum Erwerb und gegebenenfalls zur Verwahrung von Feingold (999,9/1000) in Form von 1 Gramm Barren mit Zertifikat. Mit den jeweiligen Einzahlungen von monatlich 100,00 Euro erwirbt der Anleger vom Beklagten ratenweise Feingold in physischer Form. Daneben wurde eine Einrich-tungsgebühr von 2.600,00 EUR mit Rückvergütungsoption ausgewiesen. Mit Schreiben vom 28.1.2016 kündigte der Kläger den Vertrag. Diese Kündigung bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 1.2.2016 und zahlte einen Betrag von 3.708,10 Euro an den Kläger. Weiterhin erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrages unter Hinweis und Bezugnahme auf die von der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses verwandte Widerrufsbelehrung. Der Kläger behauptet, er habe insgesamt Zahlungen in Höhe von 8.301,00 Euro geleistet. Er ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei fehlerhaft, da sie gegen § 360 BGB a. F. verstoße und ihm somit ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zustehe. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.451,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.7.2016. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten erfüllte nicht die Anforderung des § 360 I Satz 2 BGB a.F.

LG Wuppertal, Urteil vom 1.12.2016:

Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für einen "Sparplan mit monatlichen Raten" von 150,00 Euro zum Erwerb von Gold mit einer Laufzeit von 35 Jahren vor, dass die Abschlusskosten in Höhe von 4.395,00 Euro in einem "Vertrag zugunsten Dritter" für den freien Ver-mittler entweder vorab oder in monatlichen Raten bezahlt werden sollen, handelt es sich um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB ohne eindeutig zu bestimmenden Sinn. Ein Provisionsanspruch des freien Anlagevermittlers wird damit nicht begründet. Ein normaler Kunde muss auch nicht damit rechnen, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen ein Vertrag zu Gunsten einer Rechtsperson abgeschlossen wird, die er im Zweifel bis dahin nicht einmal kannte. Selbst wenn ein Vertrag zu Gunsten Dritter grundsätzlich wirksam geschlossen worden wäre, wäre dieser gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Es liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung (Zahlung der Abschlusskosten von 4.395,00 Euro) und der Gegenleistung (Vermittlung des Goldsparplans) vor. Aus dem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, der objektiven Sittenwidrigkeit des Geschäfts, folgt die tatsächliche Vermutung, dass auch der subjektive Tatbestand, also die vorsätzliche oder grob fahrlässige Ausnutzung der schwächeren Lage des Kunden, erfüllt ist. Ein selbständiger Vermittler von Bankanlageprodukten kann eine verlangte Provisionszahlung jedenfalls nicht beanspruchen, wenn er das Geld im Rahmen der Arglisteinrede gem. § 242 BGB sofort zurückgewähren müsste, da dem Kunden ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung eines Beratungsvertrages zusteht.

Betroffene - Kunden von Anbietern von Gold- und Edelmetallsparplänen - sollten sich anwaltlich beraten lassen! Melden Sie sich bei der KANZLEI DR. ROHDE! Andere Geschädigte haben Interesse, sich mit Ihnen auszutauschen! Gemeinsam ist man stärker!

Aktuell: Am 17.10.2019 erging gegen die Multi-Invest Sachwerte GmbH ein Versäumnisurteil (LG Koblenz, Az. 3 O 548/18). Der von Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde vertretene Kläger hatte mit der Multi-Invest Sachwerte GmbH einen Vermögensverwaltungsvertrag "Precious Metals in physischer Form mit Treue-Prämie-Option" geschlossen. Die Multi-Invest Sachwerte GmbH wurde zur (Rück-)Zahlung von 27.300,00 Euro verurteilt und hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen. 

 

BBI Beteiligungsgesellschaft Bayrische Immobilien mbH & Co. KG:

BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Investmentgeschäfts an!

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – kurz BaFin – vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Sie ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 11.5.2018 gemeldet:

" Die BaFin hat der BBI Beteiligungsgesellschaft Bayrische Immobilien mbH & Co. KG, Augsburg, mit Bescheid vom 30. April 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis oder Registrierung betriebene Investmentgeschäft sofort einzustellen und durch die vollständige Auszahlung des den Anlegern zustehenden Buchwerts des angenommenen Kommanditkapitals unverzüglich abzuwickeln.

Die BBI Beteiligungsgesellschaft Bayrische Immobilien mbH & Co. KG sammelte Kommanditkapital von Anlegern ein. Sie versprach, das Kapital gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren. Mit der kollektiven Vermögensverwaltung betreibt die BBI Beteiligungsgesellschaft Bayrische Immobilien mbH & Co. KG das Investmentgeschäft, ohne über die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu verfügen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig."

Anlegern steht Rechtsanwalt Dr. Rohde für ein kostenfreies erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Anlage hält – nach erster Bewertung – einer Plausibilitätsprüfung nicht stand. Es ist nicht nachvollziehbar, dass hier ein zufriedenstellendes Ergebnis für einen sicherheitsorientierten Anleger erzielt werden kann.

P & R Gruppe: Insolvenzanträge gestellt! Anleger fürchten um ihr Geld!

Die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie die P&R Container Leasing GmbH haben jeweils am 15.3.2018 beim Amtsgericht München Insolvenzantrag gestellt. Als Marktführer in ihrem Segment betreuten die drei P&R Gesellschaften zuletzt rund 51.000 Anleger.

Mit Beschluss vom 19.3.2018 bestellte das Insolvenzgericht den Kollegen Dr. Jaffé zum vorläufigen Insolvenzverwalter der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Rechtsanwalt Dr. Heinke, ebenfalls von der Kanzlei JAFFÉ, wurde am 19.3.2018 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der P&R Container Leasing GmbH bestellt.

Wegen der Vielzahl der betroffenen Anleger können individuelle Anfragen zum Insolvenzverfahren weder von den betroffenen Gesellschaften noch von der vorläufigen Insolvenzverwaltung oder dem Insolvenzgericht beantwortet werden. Die vorläufigen Insolvenzverwalter sind seit ihrer Bestellung als Gutachter damit befasst, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaften zu beurteilen und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sanierung im Insolvenzverfahren zu prüfen.

Die vorläufige Insolvenzverwaltung hat zwischenzeitlich mitgeteilt: „Neben der Bestandsaufnahme hat für uns Priorität, die erheblichen Mittelzuflüsse aus der fortlaufenden Container-Vermietung für die Anleger und Gläubiger der insolventen Gesellschaften zu sichern. Aus diesem Grund soll auch der Betrieb der Gesellschaften weltweit fortgeführt werden, um Einnahmen zu erzielen. Wir haben Verständnis für die schwierige Lage der Anleger, bitten aber zugleich darum, Ruhe zu bewahren. Eine eigene Verwertung der Container durch die Anleger macht wirtschaftlich keinen Sinn, schon weil mit den Containern langfristige Mieteinnahmen erzielt werden sollen. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung, ist eine Einzelverwertung am Markt durch die Anleger auch faktisch gar nicht möglich. Auch können Container, die auf der ganzen Welt im Einsatz sind, schon aus tatsächlichen und aus Kostengründen von den Anlegern nicht einfach abgeholt werden. Jeder Versuch in diese Richtung würde erheblichen Schaden anrichten, der bis zum Totalverlust gehen kann, und damit den Interessen der Anleger zuwiderlaufen. Wir werden im Rahmen der Fortführung alles tun, was möglich ist, um solche Schäden zu vermeiden, das Vermögen zunächst zu sichern, und dann zu entscheiden, wie eine Verwertung erfolgt. Unser Ziel ist es, die berechtigen Ansprüche der Anleger nach den gesetzlichen Vorgaben bestmöglich zu befriedigen.“

Die KANZLEI DR. ROHDE hilft Anlegern, die in Container der P & R Gruppe investiert haben, ihre Rechte geltend zu machen. Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Banken, Anlageberater und –vermittler werden sich die Frage gefallen lassen müssen, wie sie diese Anlage empfehlen konnten.

Beluga-Reederei: Ex-Chef der Bremer Beluga-Reederei verurteilt!

Die Frankfurter Allgemeine (FAZ) meldete am 15.3.2018:

Der Ex-Chef der Bremer Beluga-Reederei, Niels Stolberg, ist wegen mehrfachen Kreditbetruges zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Niels Stolberg wurde zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das Bremer Landgericht befand den 57-Jährigen des mehrfachen Kreditbetruges für schuldig. Drei mitangeklagte Ex-Beluga-Manager verurteilte die Kammer zu Bewährungsstrafen. Die Staatsanwaltschaft hatte viereinhalb Jahre Haft für Stolberg gefordert. Die Verhandlung hatte mehr als zwei Jahre gedauert.

Stolberg hatte – so das Gericht – mit aufgeblähten Rechnungen für seine Schiffsneubauten mehrere Banken getäuscht und zu erhöhten Kreditvergabe in Millionenhöhe bewegt. In seinem letzten Wort hatte der 57-Jährige in der vergangenen Woche Fehler eingeräumt, die er zutiefst bedauerte. Aus Sicht des Unternehmers wussten die Banken aber über das Modell Bescheid. Stolberg hatte auf eine Bewährungsstrafe gehofft.

Die Reederei Beluga war 2011 mit einer Reihe von Tochterfirmen in die Insolvenz gegangen. Mit dem Urteil endete einer der längsten Wirtschaftsstrafprozesse am Landgericht Bremen.

Betroffene können sich an Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde wenden. Die KANZLEI DR. ROHDE vertritt geschädigte Anleger.

Keyco AG:  Konkurs!

 Update:

Post von der Staatsanwaltschaft St. Gallen

Viele Anleger werden in diesen Zeiten Post von der Staatsanwaltschaft St. Gallen bekommen haben. Leider ist es doch nicht so schön, wie viele Vermittler ihren Kunden vermittelt haben: "Alles wird gut. Das Geld kommt. Ganz sicher."

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen führt "eine Strafuntersuchung gegen August FIECHTER wegen des Verdachts der Veruntreuung als Vermögensverwalter sowie weiterer Delikte." Genauer: Es geht um: "Qualifizierte Veruntreuung, ev. gewerbsmässigen Betrug."

Das hat ja lange gedauert.

Viele Vermittler hatten schon gedacht, sie könnten sich in die "Verjährung retten". Mit allen fadenscheinigen Versprechungen hielten sie ihre Kunden hin. Das wird jetzt nicht mehr funktionieren. Auch die sog. Konkursdividende wird gering ausfallen. Die Anleger werden einen ganz erheblichen Verlust erleiden, wenn nicht gar einen Totalverlust. Viele Anleger wissen wahrscheinlich immer noch nicht, wie es um ihre Einlage steht.

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen fragt insoweit auch nach Kontakten / Anlagen / Angeboten bezüglich der Inofina AG, der Swissgermann AG, des Keyco Strategy Selection Fund oder des AAA Investment Partners Structured Investment Fund.

Den Geschädigten kann man nur raten, sich an an die Verantwortlichen zu halten; insbesondere aber auch an ihre Vermittler. Häufig ist es aber so, dass die Vermittler abstreiten, Anlagen bei den genannten Firmen überhaupt vermittelt zu haben. Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde kann dies aber meist widerlegen; insbesondere schon aufgrund der Vielzahl der Fälle, die hier gemeldet worden sind. Eine Vielzahl von Klagen ist eingereicht!

Geschädigte sollten die Verjährungsregelungen des BGB nicht außer Acht lassen! Das "Geschäft" mit den Firmen des Herrn Fiechter läuft schon seit Jahren; in einigen Fällen ist allerdings bereits Verjährung eingetreten. Lange warten, ist nicht vorteilhaft. 

Frühere Meldung:

 Keyco AG insolvent!

Auch die Keyco GmbH weist im Jahresabschluss wieder einen Verlust aus!

Mit Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 15.2.2018 wurde über die

Keyco  AG

der Konkurs (Insolvenz) mit Wirkung ab 19.2.2018, 08:00 Uhr, eröffnet. Die Gesellschaft wird nur zum Zweck der Konkursliquidation unter der Firma "Keyco AG in Liquidation" weitergeführt.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht hatte bereits mit superprovisorischer Verfügung vom 22.12.2016 einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt. Der Untersuchungsbeauftragte wurde ermächtigt, anstelle der Organe für die Gesellschaft allein zu handeln. Den bisherigen Organen wurde untersagt, ohne Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen vorzunehmen. Rechtsanwalt Dr. Rohde, der von Geschädigten mandatiert worden war, stand von Anfang an im Kontakt mit dem Untersuchungsbeauftragten und der Geschäftsführung. Der Gesellschaft wurde vorgeworfen, Bankgeschäfte zu tätigen, für die sie keine Erlaubnis hatte. Bislang konnte das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen werden (siehe hierzu unten unter "Update").

Betroffene können sich direkt an Rechtsanwalt Dr. Rohde wenden. Die KANZLEI DR. ROHDE prüft Schadenersatzansprüche und übernimmt auch die Forderungsanmeldung (wenn diese wieder möglich ist - siehe unten unter "Update"). Die KANZLEI DR. ROHDE übernimmt zudem - kostenfrei - die Deckungsschutzanfrage, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Die Rechtsschutzversicherung muss vor der Kapitalanlage bei der Keyco AG bestanden haben.

Anlagevermittler und -berater, deren Haftung natürlich als erstes geprüft wird, werden sich fragen lassen müssen, wieso sie meinten, Anlagen bei der Keyco AG als sichere Anlage empfehlen zu können. Anleger, die sich an die KANZLEI DR. ROHDE gewandt haben, berichteten, dass ihre Anlageberater / -vermittler sie nicht über die von der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht eingeleiteten Maßnahmen und die Konkurseröffnung informiert haben. Die Anlage wurde auch zur Altersversorgung geeignet angeboten. Von einer sicheren Anlage kann jedoch keine Rede sein.

Kunden der Keyco AG sollten sich nicht davon abhalten lassen, rechtlichen Rat einzuholen. Es besteht auch die Gefahr, dass begründete Schadenersatzansprüche verjähren.

Von der Insolvenz der Keyco AG Betroffene können sich an die KANZLEI DR. ROHDE wenden.

Bitte übersenden Sie in Ablichtung die Zeichnungsunterlagen (Vor- und Rückseite) per Post, FAX oder per E-Mail. Bitte teilen Sie auch mit, wer Ihnen den Vertrag vermittelt hat. Sie erhalten dann ein Angebot hinsichtlich der in Betracht kommenden anwaltlichen Interessenvertretung.

Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, teilen Sie bitte mit, wer der Rechtsschutzversicherer ist und wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Für eine Deckungsschutzanfrage wird auch die Versicherungsscheinnummer benötigt.

Auch Zeichner der von der Keyco GmbH begebenen Nachrangdarlehen sollten sich anwaltlich beraten lassen.

Auch insoweit steht Ihnen die KANZLEI DR. ROHDE als Ansprechpartner zur Verfügung.

Auch insoweit wird gebeten, die Zeichnungsunterlagen zuzusenden.

Bitte teilen Sie auch mit, wer Ihnen diese Anlage vermittelt hat. Sie erhalten dann ein Angebot hinsichtlich der in Betracht kommenden anwaltlichen Interessenvertretung.

Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, teilen Sie auch hier bitte mit, wer der Rechtsschutzversicherer ist und wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Für eine Deckungsschutzanfrage wird auch die Versicherungsscheinnummer benötigt.

In beiden Fällen kann nicht von einer sicheren Anlage gesprochen werden.

Vorangegangene Meldungen:

"Keyco AG, in Wil SG, CHE-100.834.483, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 40 vom 27.02.2014, Publ. 1369681). Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Dezember 2016 Giuseppe Mongiovi, von Glarus Süd, in Stadelhoferstrasse 33, 8024 Zürich, als Untersuchungsbeauftragten eingesetzt. Der Untersuchungsbeauftragte wird ermächtigt, anstelle der Organe für die Gesellschaft allein zu handeln. Er vertritt die Gesellschaft mit Einzelunterschrift. Den bisherigen Organen wird untersagt, ohne Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen vorzunehmen."

Die Keyco AG war in Deutschland auch an der Keyco GmbH, früher Oberaurach, jetzt Burgpreppach, beteiligt. Die Keyco GmbH wurde nach Angaben der Gesellschaft 2010 von drei Gesellschaftern, nämlich von Herrn Harald Schmittwolf, Frau Dagmar Eichner sowie der Keyco AG gegründet. Herr Schmittwolf ist Vorstand und Frau Eichner ist Aufsichtsratsvorsitzende der Vereinigte Finanzkaufleute in Deutschland AG / Oberaurach.

Die Gründungsgesellschafterin Dagmar Eichner hat mit notariell beurkundetem Veräußerungs- und Abtretungsvertrag vom 27.7.2016 ihre Gesellschafterstellung jeweils hälftig an die beiden Mitgesellschafter, nämlich Herrn Schmittwolf und die Keyco AG, abgetreten.

Wie sich die Insolvenz der Keyco AG auf die Keyco GmbH auswirkt, lässt sich noch nicht abschätzen. Die Keyco GmbH wies in ihrem Lagebericht 2016 bereits darauf hin, dass sich aus der Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten Risiken ergeben könnten. Im Lagebericht 2017 wird dann ausgeführt: "Aufgrund der im Jahr 2017 aufgetretenen angespannten Lage der Keyco AG mit Sitz in der Schweiz, die im Moment noch unter der Aufsicht der FINMA Schweiz steht, wurden im Jahr 2017 die Gesellschafteranteile der Keyco AG gemäß der Satzung in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 13. September 2017 eingezogen, um für die Keyco GmbH einer negativen Einwirkung dieses Umstandes entgegenzutreten. Somit ist Herr Harald Schmittwolf alleiniger Gesellschafter der GmbH.

Hiervon abgesehen: Für den Jahresabschluss der Keyco GmbH für das Geschäftsjahr vom 1.1. bis zum 31.12.2017 ist nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden. Das ist kein gutes Zeichen.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die den Jahresabschluss für 2017 geprüft hat, führte insoweit aus:

"Unsere Prüfung hat mit Ausnahme der folgenden Einschränkungen zu keinen Einwendungen geführt: Die Bewertung der ausgewiesenen Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe von Euro 91.357,57 und Forderungen gegen verbundene Unternehmen in Höhe von Euro 4.290.151,60 ist nicht hinreichend nachgewiesen, weil wir keine Nachweise erlangen und durch alternative Prüfungshandlungen keine hinreichende Sicherheit über diese Posten gewinnen konnten. In diesem Zusammenhang fehlt im Anhang die erforderliche Angabe gem. § 285 Nr. 11 HGB. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Jahresabschluss insoweit fehlerhaft ist."

Das Testat hat das Datum 11.10.2018.

In 2016 lag der "Fokus" der Keyco GmbH, deren Geschäftsführer Herr Harald Schmittwolf auch Vorstand der Vereinigte Finanzkaufleute in Deutschland AG ist, auf der Beschaffung von Kapital, welches "für die geplanten Immobilienprojekte" sowie den "Kauf von nachhaltigen Versicherungsbeständen" eingesetzt werden sollte. Dazu wurden weitere nachrangige Darlehen eingeworben. "Als Anlageobjekt wurde 2016 einerseits die schweizerische Swissgerman AG erworben, welche im Berichtsjahr vor allem für die Erwirtschaftung von Zinserträgen aus der vorhandenen Liquidität verantworltich zeichnete. Andererseits wurde im Dezember 2016 der Kauf der ersten Immobilie vollzogen." Die Keyco GmbH erwirtschaftete 2016 einen Verlust in Höhe von 17.000,00 Euro.

Verkäuferin der in 2016 von der Keyco GmbH erworbenen Immobilie war die Vereinigte Finanzkaufleute in Deutschland AG. Bei dem "Anlageobjekt", das als "Pilotprojekt" bezeichnet wird, handelt es sich um ein ehemaliges Milchwerk. Die Keyco GmbH beabsichtigte, "dieses zu einem modernen Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude mit verschiedenen Büro- und Tagungsräumen um- und auszubauen."

Parteien des Aktienkaufvertrages (Erwerb von 1.000 Inhaberaktien der Swissgerman AG) waren die Keyco AG und die Keyco GmbH.

Zum Ende des Berichtsjahres 2017 wurde bei der Keyco GmbH ein Verlust von fast 48.000,00 Euro erwirtschaftet. "Um einer möglichen bilanziellen Überschuldung aufgrund der mäßigen Ertrags- und Liquiditätslage im Jahr 2017 vorzubeugen, wurde zum Ausgleich des entstandenen Fehlbetrags ein Nachschuss in die Kapitalrücklage geleistet."

Im Lagebericht 2017 wird gleichwohl ausgeführt: "Die Keyco GmbH besitzt in 2017 eine solide Vermögenslage. Die Aktiva des Unternehmens belaufen sich im Geschäftsjahr auf TEuro 4.885,7. Wesentliche Position hierbei bilden die als Festzinsanlagen vergebenen Darlehen in Höhe von TEuro 4.200,0 gegen unserem Tochterunternehmen Swissgerman AG sowie liquiden Mittel von insgesamt TEuro 358,4."

Bedenklich ist daher, was im eingeschränkten Wirtschaftsprüfertestat (Bestätigungsvermerk) zu lesen ist:

"Die Bewertung der ausgewiesenen Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe von Euro 91.357,57 und Forderungen gegen verbundene Unternehmen in Höhe von Euro 4.290.151,60 ist nicht hinreichend nachgewiesen, weil wir keine Nachweise erlangen und durch alternative Prüfungshandlungen keine hinreichende Sicherheit über diese Posten gewinnen konnten."

Update:

Die FINMA hatte am 19.2.2018 über das Vermögen der Keyco AG den Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung wurde vom Schweizer Bundesgericht aufgehoben. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens verwies die Keyco AG auf eine Gläubigerinformation der Liquidatorin v. Kameke, aus der abzuleiten war, dass eine Überschuldung nicht vorlag. Die Keyco AG sei auch nicht illiquide gewesen. Das Verfahren ist - wie die FINMA mitteilte - nun wieder bei ihr. Diese muss eine neue Liquidationsverfügung erlassen.

Das Vorstehende bedeutet nicht, dass die Anleger mit der Rückzahlung ihrer Einlage rechnen können. Die Keyco AG ist in jedem Fall zu liquidieren.

In der Zeit nach dem Gläubigerzirkular vom 16.7.2018 haben sich eine Vielzahl von Anlegern gemeldet. Deren Forderungen übersteigen die im Gläubigerzirkular vom 16.7.2018 mitgeteilten Vermögenswerte bei weitem. Insoweit wird mit einer neuen Verfügung zu rechnen sein; diese wird erneut die Abwicklung der Keyco AG im Wege des Konkurses (und nicht der freiwilligen Liquidation) anordnen.

Dass die Keyco AG ohne die erforderliche Bewilligung Publikumseinlagen entgegengenommen hat, ist rechtskräftig festgestellt.

Achtung: Es gibt im deutschen Recht eine - taggenaue - Höchstverjährungsfrist von 10 Jahren! Daneben ist aber auch die kürzere Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB zu beachten!

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Mit Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 15.2.2018 wurde über die Keyco AG der Konkurs (das Insolvenzverfahren) mit Wirkung ab 19.2.2018, 08:00 Uhr, eröffnet. Die Gesellschaft wird nur zum Zweck der Konkursliquidation unter der Firma "Keyco AG in Liquidation" weitergeführt. Forderungen gegen die Gesellschaft sind bis zum 10.4.2018 anzumelden! Forderungen, welche aus den Büchern ersichtlich sein sollten, sind ebenfalls anzumelden!

Betroffene können sich an Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde wenden. Die KANZLEI Dr. ROHDE prüft Schadenersatzansprüche und übernimmt auch die Forderungsanmeldung. Kunden der Keyco AG sollten sich nicht davon abhalten lassen, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Es besteht die Gefahr, dass begründete Schadenersatzansprüche verjähren.

Auch die Keyco GmbH weist im Jahresabschluss wieder einen Verlust aus!

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht hatte bereits mit superprovisorischer Verfügung vom 22.12.2016 einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt. Der Untersuchungsbeauftragte wurde ermächtigt, anstelle der Organe für die Gesellschaft allein zu handeln. Den bisherigen Organen wurde untersagt, ohne Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen vorzunehmen. Rechtsanwalt Dr. Rohde, der von Geschädigten mandatiert worden war, stand bereits im vergangenen Jahr im Kontakt mit dem Untersuchungsbeauftragten und der Geschäftsführung. Der Gesellschaft wurde vorgeworfen, Bankgeschäfte zu tätigen, für die sie keine Erlaubnis hatte.

Bislang konnte das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen werden.

Anlagevermittler und -berater, deren Haftung natürlich vordringlich geprüft wird, werden sich fragen lassen müssen, wieso sie meinten, Anlagen bei der Keyco AG als sichere Anlage empfehlen zu können. Anleger, die sich an die KANZLEI DR. ROHDE gewandt haben, berichteten, dass ihre Anlageberater / -vermittler sie nicht über die von der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht eingeleiteten Maßnahmen und die Konkurseröffnung informiert haben. Die Anlage wurde auch zur Altersversorgung geeignet angeboten. Von einer sicheren Anlage kann jedoch keine Rede sein.

Vorangegangene Meldungen:

"Keyco AG, in Wil SG, CHE-100.834.483, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 40 vom 27.02.2014, Publ. 1369681). Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Dezember 2016 Giuseppe Mongiovi, von Glarus Süd, in Stadelhoferstrasse 33, 8024 Zürich, als Untersuchungsbeauftragten eingesetzt. Der Untersuchungsbeauftragte wird ermächtigt, anstelle der Organe für die Gesellschaft allein zu handeln. Er vertritt die Gesellschaft mit Einzelunterschrift. Den bisherigen Organen wird untersagt, ohne Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen vorzunehmen."

Die Keyco AG war in Deutschland auch an der Keyco GmbH, früher Oberaurach, jetzt Burgpreppach, beteiligt. Die Keyco GmbH wurde nach Angaben der Gesellschaft 2010 von drei Gesellschaftern, nämlich von Herrn Harald Schmittwolf, Frau Dagmar Eichner sowie der Keyco AG gegründet. Herr Schmittwolf ist Vorstand und Frau Eichner ist Aufsichtsratsvorsitzende der Vereinigte Finanzkaufleute in Deutschland AG / Oberaurach.

Die Gründungsgesellschafterin Dagmar Eichner hat mit notariell beurkundetem Veräußerungs- und Abtretungsvertrag vom 27.7.2016 ihre Gesellschafterstellung jeweils hälftig an die beiden Mitgesellschafter, nämlich Herrn Schmittwolf und die Keyco AG, abgetreten.

Wie sich die Insolvenz der Keyco AG auf die Keyco GmbH auswirkt, lässt sich noch nicht abschätzen. Die Keyco GmbH wies in ihrem Lagebericht 2016 bereits darauf hin, dass sich aus der Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten Risiken ergeben könnten. Im Lagebericht 2017 wird dann ausgeführt: "Aufgrund der im Jahr 2017 aufgetretenen angespannten Lage der Keyco AG mit Sitz in der Schweiz, die im Moment noch unter der Aufsicht der FINMA Schweiz steht, wurden im Jahr 2017 die Gesellschafteranteile der Keyco AG gemäß der Satzung in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 13. September 2017 eingezogen, um für die Keyco GmbH einer negativen Einwirkung dieses Umstandes entgegenzutreten. Somit ist Herr Harald Schmittwolf alleiniger Gesellschafter der GmbH.

Hiervon abgesehen: Für den Jahresabschluss der Keyco GmbH für das Geschäftsjahr vom 1.1. bis zum 31.12.2017 ist nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden. Das ist kein gutes Zeichen.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die den Jahresabschluss für 2017 geprüft hat, führte insoweit aus:

"Unsere Prüfung hat mit Ausnahme der folgenden Einschränkungen zu keinen Einwendungen geführt: Die Bewertung der ausgewiesenen Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe von Euro 91.357,57 und Forderungen gegen verbundene Unternehmen in Höhe von Euro 4.290.151,60 ist nicht hinreichend nachgewiesen, weil wir keine Nachweise erlangen und durch alternative Prüfungshandlungen keine hinreichende Sicherheit über diese Posten gewinnen konnten. In diesem Zusammenhang fehlt im Anhang die erforderliche Angabe gem. § 285 Nr. 11 HGB. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Jahresabschluss insoweit fehlerhaft ist."

Das Testat hat das Datum 11.10.2018.

In 2016 lag der "Fokus" der Keyco GmbH, deren Geschäftsführer Herr Harald Schmittwolf auch Vorstand der Vereinigte Finanzkaufleute in Deutschland AG ist, auf der Beschaffung von Kapital, welches "für die geplanten Immobilienprojekte" sowie den "Kauf von nachhaltigen Versicherungsbeständen" eingesetzt werden sollte. Dazu wurden weitere nachrangige Darlehen eingeworben. "Als Anlageobjekt wurde 2016 einerseits die schweizerische Swissgerman AG erworben, welche im Berichtsjahr vor allem für die Erwirtschaftung von Zinserträgen aus der vorhandenen Liquidität verantworltich zeichnete. Andererseits wurde im Dezember 2016 der Kauf der ersten Immobilie vollzogen." Die Keyco GmbH erwirtschaftete 2016 einen Verlust in Höhe von 17.000,00 Euro.

Verkäuferin der in 2016 von der Keyco GmbH erworbenen Immobilie war die Vereinigte Finanzkaufleute in Deutschland AG. Bei dem "Anlageobjekt", das als "Pilotprojekt" bezeichnet wird, handelt es sich um ein ehemaliges Milchwerk. Die Keyco GmbH beabsichtigte, "dieses zu einem modernen Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude mit verschiedenen Büro- und Tagungsräumen um- und auszubauen."

Parteien des Aktienkaufvertrages (Erwerb von 1.000 Inhaberaktien der Swissgerman AG) waren die Keyco AG und die Keyco GmbH.

Zum Ende des Berichtsjahres 2017 wurde bei der Keyco GmbH ein Verlust von fast 48.000,00 Euro erwirtschaftet. "Um einer möglichen bilanziellen Überschuldung aufgrund der mäßigen Ertrags- und Liquiditätslage im Jahr 2017 vorzubeugen, wurde zum Ausgleich des entstandenen Fehlbetrags ein Nachschuss in die Kapitalrücklage geleistet."

Im Lagebericht 2017 wird gleichwohl ausgeführt: "Die Keyco GmbH besitzt in 2017 eine solide Vermögenslage. Die Aktiva des Unternehmens belaufen sich im Geschäftsjahr auf TEuro 4.885,7. Wesentliche Position hierbei bilden die als Festzinsanlagen vergebenen Darlehen in Höhe von TEuro 4.200,0 gegen unserem Tochterunternehmen Swissgerman AG sowie liquiden Mittel von insgesamt TEuro 358,4."

Bedenklich ist daher, was im eingeschränkten Wirtschaftsprüfertestat (Bestätigungsvermerk) zu lesen ist:

"Die Bewertung der ausgewiesenen Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe von Euro 91.357,57 und Forderungen gegen verbundene Unternehmen in Höhe von Euro 4.290.151,60 ist nicht hinreichend nachgewiesen, weil wir keine Nachweise erlangen und durch alternative Prüfungshandlungen keine hinreichende Sicherheit über diese Posten gewinnen konnten."

Von der Insolvenz der Keyco AG Betroffene können sich an die KANZLEI DR. ROHDE wenden. Bitte übersenden Sie in Ablichtung die Zeichnungsunterlagen (Vor- und Rückseite) per Post, FAX oder per E-Mail. Bitte teilen Sie auch mit, wer Ihnen den Vertrag vermittelt hat. Sie erhalten dann ein Angebot hinsichtlich der in Betracht kommenden anwaltlichen Interessenvertretung. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, teilen Sie bitte mit, wer der Rechtsschutzversicherer ist und wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Für eine Deckungsschutzanfrage wird auch die Versicherungsscheinnummer benötigt.

Zeichner der von der Keyco GmbH begebenen Nachrangdarlehen sollten sich anwaltlich beraten lassen. Auch insoweit steht Ihnen die KANZLEI DR. ROHDE als Ansprechpartner zur Verfügung. Auch insoweit wird gebeten, die Zeichnungsunterlagen zuzusenden. Bitte teilen Sie auch mit, wer Ihnen diese Anlage vermittelt hat. Sie erhalten dann ein Angebot hinsichtlich der in Betracht kommenden anwaltlichen Interessenvertretung. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, teilen Sie auch hier bitte mit, wer der Rechtsschutzversicherer ist und wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Für eine Deckungsschutzanfrage wird auch die Versicherungsscheinnummer benötigt.

In beiden Fällen kann nicht von einer sicheren Anlage gesprochen werden.

Die Keyco AG war in Deutschland auch an der Keyco GmbH, Oberaurach, beteiligt. Die Keyco GmbH wurde nach Angaben der Gesellschaft 2010 von drei Gesellschaftern, nämlich von Herrn Harald Schmittwolf, Frau Dagmar Eichner sowie der Keyco AG gegründet.

Die Gründungsgesellschafterin Dagmar Eichner hat mit notariell beurkundetem Veräußerungs- und Abtretungsvertrag vom 27.7.2016 ihre Gesellschafterstellung jeweils hälftig an die beiden Mitgesellschafter, nämlich Herrn Schmittwolf und die Keyco AG, abgetreten.

Update:

Die FINMA hatte am 19.2.2018 über das Vermögen der Keyco AG den Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung wurde vom Schweizer Bundesgericht aufgehoben. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens verwies die Keyco AG auf eine Gläubigerinformation der Liquidatorin v. Kameke, aus der abzuleiten war, dass eine Überschuldung nicht vorlag. Die Keyco AG sei auch nicht illiquide gewesen. Das Verfahren ist - wie die FINMA mitteilte - nun wieder bei ihr. Diese muss eine neue Liquidationsverfügung erlassen.

Das Vorstehende bedeutet nicht, dass die Anleger mit der Rückzahlung ihrer Einlage rechnen können. Die Keyco AG ist in jedem Fall zu liquidieren.

In der Zeit nach dem Gläubigerzirkular vom 16.7.2018 haben sich eine Vielzahl von Anlegern gemeldet. Deren Forderungen übersteigen die im Gläubigerzirkular vom 16.7.2018 mitgeteilten Vermögenswerte bei weitem. Insoweit wird mit einer neuen Verfügung zu rechnen sein; diese wird erneut die Abwicklung der Keyco AG im Wege des Konkurses (und nicht der freiwilligen Liquidation) anordnen.

Dass die Keyco AG ohne die erforderliche Bewilligung Publikumseinlagen entgegengenommen hat, ist rechtskräftig festgestellt.

Achtung: Es gibt im deutschen Recht eine - taggenaue - Höchstverjährungsfrist von 10 Jahren! Daneben ist aber auch die kürzere Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB zu beachten!

Olive Tree Farmers GmbH / Olive Tree Invest S.L.:  BaFin ordnet Abwicklung an!

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 22.1.2018 gemeldet:

" Die BaFin hat der Olive Tree Farmers GmbH, Berlin, der Olive Tree Invest S.L., Spanien, und Herrn Thomas Lommel, Schweiz, jeweils mit Bescheid vom 16. Januar 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft umgehend abzuwickeln.

Die von Lommel geleiteten Unternehmen nahmen auf der Grundlage sogenannter Kauf- und Pacht-/Rückkaufverträge unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an. Hierdurch betreiben sie das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Genannten sind dazu verpflichtet, die Anlegergelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig. "

Die KANZLEI DR. ROHDE hat bereits im letzten Jahr Anleger vertreten, weil das "Fruchziehungsentgelt" für 2016 nicht gezahlt wurde. Die Pacht für 2016 wurde dann - wenn auch erst nach Klageeinreichung - vollständig gezahlt. Ebenso wurden Gerichts- und Anwaltskosten gezahlt. Der Vertrag war mit der Olive Tree Pharmacy S.E. geschlossen worden. Betroffene Anleger können sich an Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde wenden.

3. RWB PrivateCapital PLUSsystem GmbH: Klage eingereicht!  

Die von der KANZLEI DR. ROHDE vertretene Klägerin hatte sich an der 3. RWB PrivateCapital PLUSsystem GmbH als atypische stille Gesellschafterin beteiligt. Die Klägerin leistete eine Einmalzahlung und verpflichtete sich zu weiteren monatlichen Ratenzahlungen. Vorgetragen wurde, dass es sich um ein sog. Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB in der vom 1.1.2002 bis zum 11.6.2010 geltenden Fassung gehandelt habe, da die Beratung und die Unterzeichnung der Beitrittserklärung in der (Privat-)Wohnung einer Bekannten erfolgte. Im Hinblick auf die – aus diesseitiger Sicht fehlerhafte – Fassung der Widerrufsbelehrung wurden die Beitrittserklärungen widerrufen. Da die Klägerin auch nicht richtig beraten worden war, wurde die Beteiligung auch wichtigem Grund gekündigt.  Die Anlage wurde als für die Altersversorgung geeignet und als "absolut sicheres Modell" mit hoher – sicherer – Rendite angepriesen. Weil in viele Firmen investiert werde, könne nichts passieren. Die Beteiligung war jedoch schon nach dem Prospekt nur für "vermögende Privatkunden" (wozu die Klägerin nicht gehört) als "Beimischung" geeignet.

An der 3. RWB PrivateCapital PLUSsystem GmbH Beteiligte können sich direkt an Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde, M.Sc. wenden. Bitte übersenden Sie vorab Ihre Beitrittserklärung. Ein erstes Beratungsgespräch ist – ebenso wie die Einholung einer Deckungsschutzzusage Ihrer Rechtsschutzversicherung – kostenfrei.

SAMIV AG:  Schadenersatzansprüche geltend machen!

Die SAMIV AG hat bei Anlegern mehrere Millionen Euro Anlagekapital eingesammelt. Die SAMIV AG ist insolvent. Mit einer Rückzahlung der Einlagen aus dem Gesellschaftsvermögen kann nicht gerechnet werden. Die SAMIV AG hat in Deutschland über Anlageberater und -vermittler sowie Finanz- und Versicherungsmakler Kunden geworben. Die Kunden  mussten hohe Verluste hinnehmen.

Wirtschaftlich sinnvoll war und ist - dies wird man jetzt sagen können - nur die Inanspruchnahme des jeweiligen Anlageberaters /-vermittlers. Im Regelfall liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor. Darüber hinaus wird man davon ausgehen können, dass der Anlageberater /-vermittler dieses "sichere Investment" gar nicht vermitteln durfte. Ihm fehlte – jedenfalls in den meisten Fällen – schlichtweg die Erlaubnis, dieses Produkt zu vermitteln (Landgericht Görlitz vom 24.07.2015, Aktenzeichen 5 O 558/14; LG Aschaffenburg vom 4.03.2015, Az.: 13 O 528/13).

Ist dies der Fall, dann würden auch die Geschäftsführer einer GmbH, die Produkte der Samiv AG vermittelt hat, persönlich haften.Das sollte also Anleger nicht vor einer Klage abschrecken, die bisher glaubten, dass eine Klage gegen eine GmbH zu keinem wirtschaftlichen Klageerfolg führen würde.

Schadenersatzansprüche verjähren 3 Jahre nach Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens jedoch nach 10 Jahren ohne Rücksicht auf die Kenntnis.

Im Regelfall dürfte es aber so liegen, dass der Anleger erst durch anwaltliche Beratung erfährt, dass eine behördliche Erlaubnis notwendig war, diese aber nicht vorlag.

Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde erstritt erst wieder vor kurzem vor dem Landgericht Erfurt ein Urteil gegen eine Anlageberaterin, die keine Erlaubnis hatte, Produkte der SAMIV AG zu vertreiben.

Geschädigte können sich direkt an Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde, M.Sc. wenden. Ein erstes Beratungsgespräch ist – ebenso wie die Einholung einer Deckungsschutzzusage Ihrer Rechtsschutzversicherung – kostenfrei.

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ARGE Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Indirekte Immobilieninvestitionen in Form des Beitritts zu einer Fondsgesellschaft (in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder GbR) zeigen häufig desaströse Ergebnisse bis hin zum Totalverlust. Aufgrund jahrelanger Tätigkeit in der Immobilienwirtschaft kann insoweit beurteilt werden, ob für den Anleger ein Beteiligungsangebot geeignet war oder nicht.

Im Bereich der "Berater-/Vermittlerhaftung" hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit der sog. "BOND"-Entscheidung vom 6.7.1993, Aktenzeichen: XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126ff. eine Grundsatzentscheidung gefällt, die nicht nur für die Beratungstätigkeit von Banken, sondern auch für die Tätigkeit freier Anlageberater/-vermittler von Bedeutung ist. Der BGH hat ausgeführt:

"Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab ...

Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem, Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt ...

Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muß unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein ...

... In bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können ... Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben ...

Die Beratung ... muß richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein, die Bank, muß zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so hat sie das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, daß sie zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist ... "

Anhand dieser Grundsätze ist zu beurteilen, ob eine Anlageberatung / -vermittlung angreifbar ist oder nicht. Hinzu kommt die - oft "vergessene" - Prüfung, ob das Anlagemodell wirtschaftlich tragfähig war oder nicht (die sog. "Plausibilitätsprüfung"). In einer Reihe von Entscheidungen haben in von Rechtsanwalt DR. ROHDE geführten Verfahren Obergerichte die Rechtsprechung des BGH bestätigt, wonach auch Anlagevermittler verpflichtet sind, die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Beteiligungsangebotes zu prüfen (so z.B. Kammergericht Berlin - Urteil v. 27.11.2007, Aktenzeichen: 27 U 88/07 - in einem Verfahren wegen der Vermittlung von Inhaber-Teilschuldverschreibungen der VermögensGarant AG: "Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu überprüfen ... ").

Auch aufgrund eigener umfangreicher Vermögensverwaltungstätigkeit kann ziemlich sicher beurteilt werden, ob ein Anlageangebot "wirtschaftlich tragfähig" war / ist. Unrealistische Renditeversprechungen werden schnell erkannt.

Aufklärungspflichten über versteckte Innenprovision. Verschärfte Haftung / Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof mit Wirkung zum 01.8.2014 (BGH, Urteil vom 3.6.2014, Az. XI ZR 147/12, BGHZ 201, 310-323):

Nach der ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats war eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Als aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne galten umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen (wie z. B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen) gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt.

Ob und unter welchen Voraussetzungen die beratende Bank den Anleger auch über den Empfang von im Anlagebetrag versteckten Vertriebsprovisionen aufklären muss, war umstritten. Nach einer Meinung musste die beratende Bank über sämtliche von ihr empfangenen Vertriebsprovisionen aufklären. Maßgeblicher Grund der Aufklärungspflicht sei der durch den Anspruch auf die Provision ausgelöste Interessenkonflikt der Bank, der unabhängig davon bestehe, ob die Provisionen vom Emittenten aus Ausgabeaufschlägen bzw. Verwaltungsgebühren oder aus dem Nominalkapital des Anlegers finanziert werde. Sämtliche von der beratenden Bank empfangenen Provisionen stellten, unabhängig von ihrer Herkunft, daher aufklärungspflichtige Rückvergütungen dar). Selbst wenn die Provisionen nicht als Rückvergütungen, sondern als Innenprovisionen einzuordnen seien, müsse die beratende Bank über den Empfang aufklären. Nach anderer Auffassung lagen aufklärungspflichtige Rückvergütungen nur dann vor, wenn die Bank Teile des Ausgabeaufschlags oder der Verwaltungskosten erhalte. Innenprovisionen, die als Kostenbestandteile vom Emittenten in den Anlagebetrag eingepreist seien, stellten demgegenüber keine Rückvergütungen dar; über diese Provisionen müsse erst ab einer Höhe von insgesamt 15% aufgeklärt werden.

Freie (unabhängige) Anlagevermittler (Finanzdienstleister) hatten nach der Rechtsprechung des BGH nicht ungefragt darüber aufzuklären, dass sie für die Vermittlung bezahlt wurden. Der Kunde musste davon ausgehen, dass der Vermittler nicht ohne Bezahlung arbeitet. Allerdings war auch dies umstritten. Eine Aufklärungspflicht bestand nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann nicht, wenn und soweit die Provision unterhalb einer Größenordnung von 15 % des einzubringenden Kapitals lag, der Anleger selbst kein Entgelt an den Vermittler/Berater zahlte und ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung, aus denen die Vertriebsprovision aufgebracht wurden, offen ausgewiesen worden war (BGH, Urteil v. 3.3.2011, Az. III ZR 170/10; Urteil v. 15.4.2010, Az. III ZR 169/09).

Nunmehr geht der XI. Zivilsenat davon aus, dass für Beratungsverträge ab dem 1.8.2014 die beratende Bank stets über den Empfang versteckter Vertriebsprovisionen von Seiten Dritter aufklären muss. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Provisionen offen ausgewiesen oder im Anlagebetrag versteckt sind.

Zur Begründung führte der XI. Zivilsenat aus:

In neuer Zeit habe der Gesetzgeber den provisionsbasierten Vertrieb von Kapitalanlagen zum Anlass mehrerer Gesetzesnovellen genommen und mittlerweile einem nahezu flächendeckenden - aufsichtsrechtlichen - Transparenzgebot unterworfen. Seit dem 1.1.2013 dürfen sämtliche – gewerbsmäßigen – Finanzintermediäre im Zusammenhang mit der Vermittlung von nahezu sämtlichen Kapitalanlagen Zuwendungen Dritter nur annehmen, wenn sie diese ihren Kunden offen legen. Bereits nach dem durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, 1330) eingeführten und am 1.11.2007 in Kraft getretenen § 31d WpHG ist den Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Annahme von Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, worunter insbesondere die Anlageberatung fällt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 WpHG), aufsichtsrechtlich untersagt. Etwas anderes gelte, von weiteren Voraussetzungen abgesehen, nur dann, wenn die Zuwendung dem Kunden nach Art und Umfang offengelegt wird (§ 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG). Aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6.12.2011 (BGBl. I 2011, 2481) seien mit Wirkung zum 1.6. 2012 (Art. 26 Abs. 3) nunmehr Vermögensanlagen des sog. Grauen Kapitalmarkts, z.B. Anteile an geschlossenen Fonds (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG in der bis 21.7.2013 geltenden Fassung; jetzt erfasst durch den Verweis auf die Anteile an Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB; vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AIFM-Umsetzungsgesetz, BT-Drucks. 17/12294, S. 310), Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 2 Abs. 2b WpHG). Hierdurch werde bewirkt, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen künftig auch bei der Anlageberatung und Vermittlung derartiger Vermögensanlagen die Verhaltenspflichten der §§ 31 ff. WpHG und insbesondere § 31d WpHG zu beachten haben (BT-Drucks. 17/6051, S. 41). Darüber hinaus gelte seit dem 1. 1.2013 (vgl. Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts aaO) für Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO, die wegen der Bereichsausnahme in § 2a Abs. 1 Nr. 7 Buchst. e WpHG nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes fallen, gemäß § 34g GewO i.V.m. § 17 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (BGBl. I 2012, 1006; im Folgenden: FinVermV) ein vergleichbares, § 31d WpHG im Wesentlichen nachgebildetes (vgl. BT-Drucks. 17/6051, S. 43 aE und 45) Annahmeverbot von Zuwendungen Dritter. Schließlich habe der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente vom 15.7.2013 (Honoraranlageberatungsgesetz, BGBl. I S. 2390) das Wertpapierhandelsgesetz und die Gewerbeordnung im Wesentlichen mit Wirkung zum 1.8.2014 geändert (Art. 5 Abs. 2 und 4 Honoraranlageberatungsgesetz). Nach § 31 Abs. 4b WpHG n.F. ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung erbringt, verpflichtet, den Kunden vor Beginn der Beratung und vor Abschluss des Beratungsvertrags darüber zu informieren, ob die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbracht wird. Sofern die Anlageberatung nicht als Honorar-Anlageberatung erbracht wird, ist der Kunde darüber zu informieren, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung Zuwendungen von Dritten angenommen und behalten werden dürfen. Gemäß § 31 Abs. 4c Satz 1 Nr. 2 WpHG n.F. dürfen im Zusammenhang mit einer Honorar-Anlageberatung Zuwendungen Dritter grundsätzlich nicht angenommen werden. Letzteres gilt in vergleichbarer Weise gemäß § 34h Abs. 3 GewO n.F. auch für die nicht in den Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes fallenden Honorar-Finanzanlagenberater (im Sinne von § 34h Abs. 1 Satz 1 GewO n.F.). Der Gesetzgeber verfolge damit das Ziel, mehr Transparenz über die Form der Vergütung der Anlageberatung zu schaffen (BT-Drucks. 17/12295, S. 1). Das aufsichtsrechtliche Prinzip, dass Zuwendungen Dritter grundsätzlich verboten und allenfalls dann erlaubt sind, wenn diese offen gelegt werden, sei daher als Ausdruck eines allgemeinen – nunmehr nahezu flächendeckenden – Rechtsprinzips bei der Auslegung der (konkludenten) Vertragserklärungen zu berücksichtigen. Der Anleger dürfe  voraussetzen, dass die beratende Bank die tragenden Grundprinzipien des Aufsichtsrechts beachtet. Mit Zuwendungen Dritter an die beratende Bank, die nicht offen gelegt werden, muss der Anleger, mangels abweichender Vereinbarungen, angesichts des aufsichtsrechtlichen Transparenzgebots deshalb ab dem 1.8.2014 nicht mehr rechnen. Daher ist die beratende Bank ab dem 1.8.2014 verpflichtet, den Anleger auch über den Empfang von versteckten Innenprovisionen aufzuklären.

In einer Viehlzahl von Verfahren vertritt die KANZLEI DR. ROHDE geschädigte Anleger u.a. in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der DM Beteiligungen AG (Düsseldorf), GlobalSwissCapital AG (Brunnen, CH), Solar Millennium AG und Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG. Hier wurden / werden auch Schadenersatzansprüche gegen Vorstände, "faktische" Vorstände (Hintermänner), Wirtschaftsprüfer und andere Beteiligte geltend gemacht bzw. geprüft. Im Fall der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG erstritt die Rechtsanwalt Dr. Rohde die ersten obergerichtlichen Urteile gegen den Vorstand und den Hauptaktionär. Im Falle der Düsseldorfer DM Beteiligungen AG erreichte Dr. Rohde im Berufungsverfahren auch die Verurteilung der Allein-Aktionärin. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG konnte Dr. Rohde alle Klagen des Insolvenzverwalters wegen Insolvenzanfechtung, sofern kein Vergleich auf Wunsch der betroffenen Anleger geschlossen wurde, erfolgreich abwehren.

Im nachfolgenden sind auszugsweise Beteiligungsangebote / Anbieter aufgeführt, die Gegenstand von Mandaten bzw. Anspruchsgegner waren / sind (mit der Nennung eines Anspruchsgegners ist keine Wertung verbunden). Die KANZLEI DR. ROHDE führt zurzeit auch  eine Vielzahl von Verfahren (Auskunfts- / Schadenersatzklagen) gegen mehrere deutsche Großbanken wegen der Vermittlung von Beteiligungen, ohne die hieraus vereinnahmten Provisionen offengelegt zu haben. Diese Anspruchsgegner sind hier - auch im Hinblick auf laufende Vergleichsverhandlungen - nicht aufgeführt. Die nachfolgende Aufzählung ist nicht vollständig.

AGP Advisor Global Partners Fund I

Andasol Fonds GmbH & Co. KG

Argentinien-Anleihen (Gegner: Republik Argentinien)

Batinova AG (GlobalSwissCapital AG)

BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH

BVT Games Fund III

CFB-Fonds 150, 154 und 160

Debi Select classic Fonds

DM Beteiligungen AG

dtp Game Portfolio 2007 Fondsgesellschaft mbH & Co. KG

EECH AG

Equity Pictures KG IV (Equity Pictures Medienfonds GmbH)

Euro-Gruppe

FALK Fonds

FondsStore Zweitmarkt UG

GlobalSwissCapital AG - alle Emissionen: GSC Premium-/Comfort-/Classic-Line

Global View Beteiligungsfonds 2006 / Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co.KG

GLOR Music Produktion II GmbH & Co. KG

Göttinger Gruppe (Securenta AG)

Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. KG (Global VIEW Beteiligungsfonds 2006)

Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG

HCI Shipping Select XV

HCI Shipping Select XVIII

HSC Optivita XI UK

Ibersol Fonds GmbH & Co. KG

Infinus

Infraplan München-Fonds III

KanAm USA XX Limited Partnership

Kiener / K1 Global Ltd. / K1 Invest Ltd.

Lehman Brothers (Zertifikate)

MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG

MPC Rendite-Fonds Leben plus VI

München-Fonds Projekt GmbH & Co. Investitions KG III

Ökologik Ecovest AG & Co. Finance Fonds XII KG

PANSOLAR Europe GmbH & Co. KG

Phalanx Immobilien AG

RWB: 3. RWB PrivateCapital PLUSsystem GmbH

RWB: 3. RWB PrivateCapital GmbH & Co. Beteiligungs KG

SEB ImmoInvest (offener Immobilienfonds)

SHB Renditefonds 6 GmbH & Co. KG

Sonnengeld GmbH & Co. Solarpark Mineo 3 KG

SAMIV AG

Sicherheits-Kompakt-Rente / CMI

Solar Millennium AG und Solar Millennium Invest AG

VACT AG ("Faszination Mittelstand")

Ventafonds Opportunity II. Dubai + VAE GmbH & Co. KG

VermögensGarant AG

Vienna-Life Lebensversicherung AG: Anlage in "Kiener-Produkte"

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG

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Hannover Leasing Wachs- tumswerte III: Vergleich! Voller Erfolg bei MPC Ren- dite-Fonds Leben plus IV!

Bank zahlt nach Klage! Bank hat Auskunft über Provisionen zu erteilen!

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Großer Erfolg für KANZLEI DR. ROHDE: BGH bestätigt Urteil gegen Hauptaktionär der WBG Leipzig-West AG!

BGH weist Revision zurück! Mehrheitsaktionär rechtskräftig verurteilt! Der BGH verschärft Prospekthaftung!

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GlobalSwissCapital AG und DM Beteiligungen AG:

Anleger bekommen Recht!

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ARCHIV: Frühere Beiträge

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