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Prospekte der Solar Millennium AG fehlerhaft!

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Führt hat in allen Fällen, in denen Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde nicht verjährte Prospekthaftungsansprüche von Anlegern der Solar Millennium AG gerichtlich geltend gemacht hat, positiv entschieden: Diese Zivilkammer des Landgerichts verurteilte die verklagten Vorstände aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinne, §§ 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 BörsG. (so z.B. in den Verfahren zum Aktenzeichen 6 O 519/13, 6 O 857/13, 6 O 618/13, 6 O 1026/13, 6 O 1033/13, 6 O 1148/13 und 6 O 1297). Diese Zivilkammer hielt - anders als die 10. Zivilkammer desselben Landgerichts - die jeweilis streitgegenständlichen Prospekte für fehlerhaft, weil sie das "aus der konkreten Finanzlage der Emittentin resultierende tatsächliche Risiko der Anleihe unklar und damit letztlich unzutreffend" darstellten. Die verklagten (früheren) Vorstände, soweit im Prospekt genannt, seien für die festgestellten Prospektmängel auch verantwortlich. Die 6. Zivilkammer stützte sich dabei auf die Entscheidung des BGH vom 18.9.2012, Az. XI ZR 344/11. Dieser Entscheidung lag ein ebenfalls von Rechtsanwalt Dr. Rohde geführtes Verfahren vor dem Land- und Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugrunde.

Das Gericht führte u.a. aus:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne muss ein Verkaufsprospekt den potentiellen Anleger über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört auch eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, wobei sich die Aufklärungspflicht auch auf solche Umstände erstreckt, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden (vgl. jüngst BGH, Urteil vom 18.9.2012, Az. XI ZR 344/11 = BKR 2012, 515, Rz. 23 m.w.N.).

Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch bei der Auslegung von § 13 VerkProspG - damit auch für Wertpapierprospekte i.S. des § 3 WpPH - zurückgegriffen werden. Deshalb muss der Wertpapierprospekt alle für die Beurteilung des Wertpapiers wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes Gesamtbild vermitteln (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 24). Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (vgl. BGH a.a.O.).

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei war bis vor kurzem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines typisierten durchschnittlichen Anlegers abzustellen, wobei bei einem Börsenzulassungsprospekt davon auszugehen ist, dass ein solcher Anleger es zwar versteht, eine Bilanz zu lesen, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut zu sein braucht (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 25 m.w.N.). Diese Rechtsprechnung erfuhr jüngst eine bedeutsame Modifizierung: Bei einem Wertpapierprospekt für ein Wertpapier, welches - wie im vorliegenden Fall - nicht an der Börse gehandelt werden soll (reiner Verkaufsprospekt), kommt es nach der - insoweit neuen und modifizierten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entscheidend auf das Verständnis der mit dem Prospekt angesprochenen Interessenten an. Wendet sich der Emittent ausdrücklich an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so kann von dem angesprochenen, durchschnittlichen (Klein-)Anleger nicht erwartet werden, dass er eine Bilanz lesen kann. Der Empfängerhorizont bestimmt sich daher in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und den Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt (BGH, a.a.O.)."

Die 6. Zivilkammer kam dann nach einer sehr gründlichen Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Prospekt zu dem Ergebnis, dass die späteren Prospekte der Solar Millennium AG fehlerhaft waren, "weil sie nicht in leicht analysierbarer und verständlicher Form" ein zutreffendes Bild über die Emittentin und die Anleihe vermittelten. Insbesondere enthielten die Prospekte nach Auffassung der 6. Zivilkammer "im maßgeblichen Textteil" erforderliche Informationen nicht bzw. nur ansatzweise. Es habe kurz- und mittelfristig erheblichen Finanzierungsbedarf gegeben, der nach Ansicht der Kammer durch Gewinne aus der unternehmerischen Tätigkeit in der Vergangenheit nur zum Teil abgesichert gewesen sei. Im Prospekt, und zwar im Textteil, hätte deutlich auf das Risiko hingewiesen werden müssen, dass sich aus "einer Zusammenschau der bisherigen Geschäftstätigkeit der Solar Millennium AG, ihres damaligen Geschäftsschwerpunkts, der Struktur der Verbindlichkeiten und der ungewissen Zukunftsperspektiven ergab." Nicht ausreichend sei - nach der oben zitierten "neueren" Rechtsprechung des BGH -, dass dieses Risiko durch ein Studium des "Bilanzteiles" hätte erkannt werden können. Der Anleger hätte deutlich - an "prominenter Stelle" - auf die Verschuldung der Emittentin und die Notwendigkeit einer Refinanzierung durch die Ausgabe neuer Inhaber-Teilschuldverschreibungen hingewiesen werden müssen, zumal "konkrete Hinweise und Darlegungen" bezüglich erwarteter Gewinnerlöse, die die kurz- und mittelfristigen Rückzahlungsverpflichtungen absichern konnten, im jeweiligen Prospekt fehlten (bzw. nicht gemacht werden konnten).

Frühere Meldung:

Gläubigerversammlungen am 15.5.2012 und 4.6.2012! Anmeldung von Forderungen noch möglich! Prüfung von Schadenersatzansprüchen!


 Das Amtsgericht Fürth – als Insolvenzgericht – hat unter dem 29.03.2012 mitgeteilt:

„ Gläubigerversammlung für Anleihe-Gläubiger am 15.05.2012

Amtsgericht Fürth

Az.: IN 948/11

In dem Insolvenzverfahren der Solar Millennium AG, Nägelsbachstraße 33, 91052 Erlangen gesetzlich vertreten durch  Vorstand Dr. Jan Withag, Cuneralaam 99, Rhenen / Niederlande, geb. 08.02.1953 Vorstand Christian Beltle, Berlinstr. 11, 51645 Gummersbach, geb. 21.01.1961

Amtsgericht Fürth Registergericht: HRB 7462

Geschäftszweig: die Projektentwicklung und  Realisierung  von solarthermischen Kraftwerken und anderer Anlagen im Bereich der regenerativen Energien sowie deren Forschung und Weiterentwicklung.  Die Begründung,  das Halten, der An- und Verkauf von Beteiligungen sowie die Konzeption und Durchführung der Finanzierung  von solarthermischen  Kraftwerksprojekten und  anderer Anlagen  im Bereich der regenerativen Energien sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, Teile ihres Unternehmensgegenstandes auf Tochterfirmen zu übertragen.  Die Verwaltung eigenen Vermögens ist vom Unternehmensgegenstand erfasst.

wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber folgender von der Schuldnerin ausgegebenen  Schuldverschreibungen:

Anleihe Nr. 4 ISIN DE000A0NKTG7
Anleihe Nr. 5 ISIN DE000A0V8YQ8
Anleihe Nr. 6 ISIN DE000A0XFKC4
Anleihe Nr. 7 ISIN DE000A1C94H2
Anleihe Nr. 8 ISIN DE000A1H3K23

nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (nachfolgend abgekürzt SchVerschrG) vom 04.12.1899 sowie nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (nachfolgend abgekürzt SchVG) vom 31. Juli 2009 auf

Dienstag, den 15.05.2012, 11.00 Uhr, (Einlass 9.30 Uhr)  in Großen Saal der Heinrich-Lades-Halle, Rathausplatz, 91052 Erlangen

mit der nachfolgenden Tagesordnung einberufen:

Für die Anleihen:

Anleihe Nr. 4 ISIN DE000A0NKTG7
Anleihe Nr. 5 ISIN DE000A0V8YQ8
Anleihe Nr. 6 ISIN DE000A0XFKC4

1. Beschlussfassung über die Anwendbarkeit des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG) vom 31. Juli 2009 für zukünftige Beschlüsse  der einberufenen Versammlung.

Es wird  den Gläubigern der Anleihen Nr. 4, 5 und 6 vorgeschlagen gemäß den Voraussetzungen der §§ 15, 19, 24 Abs. 2 SchVG, durch folgenden Beschluss abweichend von dem zum Zeitpunkt der Emission der Anleihe geltenden  SchVerschrG vom 04. Dezember 1899 zukünftig das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (SchVG) vom 31. Juli 2009 auf die Teilschuldverschreibungen Nr. 4, 5 und 6 anzuwenden, damit die Abstimmung für alle Anleihen einheitlich erfolgen kann.

Für den Fall dass diese Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, kann  alsbald eine zweite Gläubigerversammlung gem. § 11 Abs. 5 SchVerschrG einberufen  werden. Die zweite Versammlung beschließt mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf den Betrag der von dieser Mehrheit vertretenen Schuldverschreibungen.

Für alle Anleihen:

2. Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger  von Inhaber-Schuldverschreibungen mit dem Recht, Forderungen aus diesen zum Insolvenzverfahren als Vertreter anzumelden.

3. Wahl eines Stellvertreters des oben genannten Vertreters

4. Beschlussfassung über folgende Anträge:

a) Anmeldung durch einzelne Gläubiger ist ausgeschlossen, § 14 Abs. 2 SchVG
b)   Der gemeinsame Vertreter ist beauftragt und bevollmächtigt, die Rechte im Insolvenzverfahren  ausschließlich wahrzunehmen

5. Regelungen der Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters und des Stellvertreters dem Grunde und ggf. der Höhe nach.

Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Gläubiger berechtigt, die am Tage der Gläubigerversammlung ihr Recht durch Vorlage einer aktuellen Depotbescheinigung eines Kreditinstitutes mit dem Vermerk, dass über die Schuldverschreibung bis zum 15.05.2012 nicht verfügt wird, vorlegen.

Der Nachweis ist zu Beginn der Versammlung vorzulegen.

Die Anleihenbedingungen der Anleihe Nr. 8 sehen zusätzlich vor, dass für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung die vorherige Anmeldung der Anleihegläubiger erforderlich ist. Der erstellte besondere Nachweis des depotführenden Instituts muss mit der Anmeldung beim Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Volker Böhm, Rothenburger Str. 241, 90439 Nürnberg spätestens am dritten Tag vor dieser Gläubigerversammlung eingehen.

Gem. § 10 Abs. 3 SchVerschrG bzw.  § 14 Abs.1 SchVG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Gläubiger in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann.

Die Vollmacht für die Anleihen Nr. 4, 5 und 6 bedarf schriftlicher Form (§ 126 BGB). Die Vollmacht für die Anleihen Nr. 7 und 8 bedarf Textform (§ 126 b BGB).

Die Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung vorzulegen.“

Die Wahl eines gemeinsamen Vertreters ist nicht unumstritten; schon die Frage nach dem Sinn der Bestellung (Wahl) eines gemeinsamen Vertreters wird sehr kontrovers diskutiert. Für die von der KANZLEI DR. ROHDE vertretenen Anleger nimmt die Kanzlei alle Termine wahr. Dasselbe gilt für die Gläubigerversammlung am 4.6.2012. Diese Termine sind hier vorgemerkt. In der Gläubigerversammlung werden die Gläubiger über das Insolvenzverfahren durch einen Bericht des Insolvenzverwalters informiert.

Unter dem 7.3.2012 hat der Insolvenzverwalter „Fragen & Antworten zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ veröffentlicht. Der Beschluss ist auf der Homepage des Insolvenzverwalters www.schubra.de veröffentlicht. Dasselbe gilt für den o.g. „Frage-und-Antworten-Katalog“.

Das Insolvenzgericht hatte die Frist zur Anmeldung der Forderungen bestimmt bis zum 20.3. 2012. Soweit die zur Forderungsanmeldung zugesandten Unterlagen vollständig waren, wurden – bei entsprechender Mandatierung – die Forderungen für die Anleihegläubiger rechtzeitig (per Einschreiben / Einwurf) angemeldet. Der Zugang kann daher nachgewiesen werden. Bei der o.g. Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, das heißt Anmeldungen sind grundsätzlich auch nach Fristablauf möglich. Es ist weiterhin möglich, Forderungen anzumelden. Die KANZLEI DR. ROHDE ist hier gerne behilflich..

Kurz zusammengefasst hat der Insolvenzverwalter unter dem 7.3.2012 mitgeteilt:

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezieht sich derzeit nur auf die Muttergesellschaft, also auf die Solar Millennium AG. Die Inhaber der Teilschuldverschreibungen sind Gläubiger im Insolvenzverfahren und erhalten – wenn sie ihre Forderungen angemeldet haben – mit Abschluss des Insolvenzverfahrens die gleiche Quote wie alle anderen unbesicherten Gläubiger auch. Wie hoch die Quote sein wird, lässt sich gegenwärtig nicht prognostizieren. Die bis einen Tag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Zinsansprüche können mit der Anleihe-Forderung („Hauptforderung“) angemeldet werden. Für die Gläubiger der Anleihen 4 bis 8 wurden die Zinsen in den vorbereiteten Anmeldeformularen bereits ausgerechnet. Die „vorformulierten“ Forderungsanmeldungen wurden – soweit anhand der eingereichten Unterlagen möglich – geprüft. Die ab Insolvenzeröffnung laufenden Zinsen können nur dann als nachrangige Insolvenzforderungen angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht hierzu auffordert (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Diese Aufforderung zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen ist nicht erfolgt, da nicht zu erwarten ist, dass auf nachrangige Forderungen Zahlungen geleistet werden können.

Die Tochtergesellschaften sind rechtlich eigenständig und daher nicht unmittelbar vom Insolvenzverfahren betroffen. Der Insolvenzantrag der Solar Millennium AG kann allerdings Auswirkungen auf andere Tochtergesellschaften haben. Der Insolvenzverwalter prüft, inwieweit im Bau befindliche Anlagen fertig gestellt werden können. Der Insolvenzverwalter führt unter Einbeziehung des Managements der Gesellschaft die Geschäfte. Das Unternehmen ist somit handlungs- und entscheidungsfähig. Eine Fortführung der Gesellschaft ist – so der Insolvenzverwalter – nicht möglich.

Die Solar Millennium AG hat zur Finanzierung von zwei Projekten geschlossene Fonds aufgelegt. Hierbei handelt es sich um die „Andasol Fonds GmbH & Co. KG“ und die „Ibersol Fonds GmbH & Co. KG“. Beide Fonds haben nicht Insolvenz angemeldet; es handelt sich  um rechtlich selbständige Gesellschaften. Fazit: Anleger, die Fonds-Beteiligungen erworben haben, sind Gesellschafter (Kommanditisten) der jeweiligen Fonds; die Zeichner von Kommanditanteilen an diesen Fonds sind nicht Beteiligte am Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solar Millennium AG. Aktionäre sind Gesellschafter der Solar Millennium AG und haben als solche in einem Insolvenzverfahren erst Anspruch auf Zahlungen, wenn die Forderungen aller Gläubiger zu 100 % befriedigt wären, sie sind – so der Insolvenzverwalter – nachrangige Insolvenzgläubiger im Sinne des § 39 InsO. Zur Anmeldung dieser Forderungen hat das Insolvenzgericht nicht aufgefordert. Es ist somit nicht zu erwarten, dass Mittel für Zahlungen an Aktionäre bereitstehen werden.

Die KANZLEI DR. ROHDE weist darauf hin, dass die Interessen der einzelnen Anleger und die der Gesamtheit der Gläubiger, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter vertreten werden, nicht gleichgerichtet sind. Im Insolvenzverfahren werden die Geschädigten nur mit einer anteiligen Quote rechnen können. Deren Höhe ist weiter ungewiss. Voller Schadenersatz ist im Insolvenzverfahren nicht zu erlangen.

Bei vielen Kapitalanlagen – so auch hier – ist Grundlage der Anlageentscheidung der Anlageprospekt. Risiken und Chancen werden oft irreführend dargestellt. Unternehmerische und personelle Verflechtungen werden verschleiert. Der Anleger erkennt dies nicht. Manchmal stößt erst der mandatierte, auf derartige Fälle spezialisierte Anwalt nach Einsicht in die Ermittlungs- und Insolvenzakten auf Sachverhalte, die den Prospektinhalt in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen. Sog. „Prospektfehler“ sind die Grundlage für Schadenersatzansprüche, für die die Prospektverantwortlichen haften. Für Geschädigte tun sich hier – außerhalb des Insolvenzverfahrens – Regressmöglichkeiten gegen Personen auf, die sich auf Rückabwicklung des gesamten Beteiligungsverhältnisses und damit auf volle Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des entgangenen Gewinns richten. Es empfiehlt sich daher, nicht nur die aus dem Investment resultierenden, gegen die insolvente Gesellschaft gerichteten Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, sondern auch persönlich Schadenersatzansprüche zu verfolgen. Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters, Individualansprüche – Schadenersatzansprüche einzelner Anleger – zu verfolgen. Anleger sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob es sinnvoll ist, Schadenersatzansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.

Die KANZLEI DR. ROHDE führt eine Vielzahl von Verfahren wegen Prospekthaftung und Kapitalanlagebetrug in den Pleitefällen „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG“ und „DM Beteiligungen AG“. Auch diese Gesellschaften hatten Schuldverschreibungen zur Unternehmensfinanzierung herausgegeben; das dort betriebene Schneeballsystem brach 2006 krachend zusammen. Die Insolvenzverfahren sind bis heute nicht abgeschlossen. Es wird dringend empfohlen, die Zeichnungsunterlagen, Anschreiben und Prospekte, aufzuheben. Dr. Rohde: „In Schadenersatzprozessen immer wieder verlangt, dass der Anleger nachweist, dass er aufgrund des Prospektes gezeichnet hat.“ Daran sollte man denken.

 

 

 

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